Die entsprechenden Regelungen zu den Sonderämtern finden sich in der Geschäftsordnung des Rates ((
84148108nx42724/aushaenge-f68/arbeitsgrundlagen-des-rates-t5188.html#p172485))
Punkt V Regelt die Sonderämter:
Zitat:
V. Aufgabenverteilung des Rates
(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.
(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.