Änderung I. Abschnitt des Gesetzbuches - begonnen am 27. Januar 1458 - verkündet am 7. Februar 1458
mit 7 Stimmen, einer Gegenstimme und einer Enthaltung geändert auf
Zitat:
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württenberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen.
Verstöße werden von der gräflichen, königlichen und kaiserlichen Gerichtsbarkeit bestraft.
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet.
Es gilt kaiserliches Recht vor königlichem Recht, vor Provinzrecht, vor Stadtrecht.
Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.
§ 3 Religion
Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und dürfen nicht verfolgt werden.
§ 4 Respekt und Verhalten
(1) Ungebührliches Verhalten kann als strafwürdig gewertet und als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht werden.
Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
(2) Ein solches Verhalten durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.
von
Zitat:
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen, es sei denn sie liegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen juristischen Institution. Dies meint insbesondere das Reichskammergericht bei Vergehen von Ratsmitgliedern oder Adel und das Militärgericht der Grafschaft von Württemberg, bei Verstößen durch Mitglieder der Armee, nach Defintion des Armee- oder Sicherheitsgesetzes von Württemberg. In diesem Rahmen können Urteile zur Vollstreckung wieder an die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft von Württemberg übergeben werden.
§ 2 Gesetzeshierarchie
(1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
(2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
(3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
(4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
(5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.
(7) Ein gegen Württembergisches Recht verstoßendes Stadtdekret ist als nichtig zu betrachten. Der betroffene Bürgermeister
muss in diesem Fall das entsprechende Dekret aus allen öffentlichen Bereichen entfernen und darf es nicht weiter praktizieren. Kommt der Bürgermeister dem nicht nach, ist er wegen Verrats an der Grafschaft von Württemberg vor Gericht anzuklagen.
( Besteht Unklarheit über die Auslegung eines Gesetzes der Grafschaft von Württemberg oder eines Stadtdekretes einer württembergischen Stadt, kann eine Schiedskommission bestehend aus Staatsanwalt, Richter und dem Grafen von Württemberg eine Auslegungsvariante mit einfacher Mehrheit festlegen. Diese Auslegungsvariante ist für alle Personen, die sich im Territorium der Grafschaft von Württemberg befinden nach Verkündung bindend und vom Rat bekannt zu machen bzw. bei den Gesetzen(im Forum) auszuhängen. Gegen den Beschluss der Schiedskommission kann im Reichskammergericht ein "Antrag auf Klärung der Rechtslage" gestellt werden. Die Entscheidung der Schiedskommission bleibt solange in Kraft bis das betreffende Gesetz geändert wird oder bis das Reichskammergericht mit einer "Klärung der Rechtslage" selbst eine Auslegungsvariante festlegt.
§ 3 Amtssprache
(1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
(2) Alle anderen Sprachen sind im offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
(3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
(4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in andere Sprachen übersetzt werden können.
(5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Muttersprache des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Staatsanwalt) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen.
§ 4 Die Religion
(1) Die Grafschaft von Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
(2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen der Grafschaft sowie deren Gesetze ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
(3) Handlungen die gegen § 4 Abs. 1 verstoßen bzw. Gruppierungen, die in Absatz 2 definiert sind werden verfolgt und mit einer Anklage wegen Störung des öffentl. Friedens geahndet.
§ 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
(1) Die Bürger der Grafschaft von Württemberg und alle Personen, die sich in selbiger aufhalten, haben sich mit gegenseitigem Respekt, unabhängig von der Situation, zu behandeln. Respektloses Verhalten kann als strafwürdiges Verhalten gewertet werden und wird als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht. Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Dro
hung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
(2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.
(3) Besonders schwere Fälle können dem Kaiser zur Beurteilung vorgelegt werden ((Antrag auf Löschung des Charakters)).
§ 6 Der Adel
(1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des deutschen Königreiches festgehalten.
(2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
(3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) gesehen und verfolgt