Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Abstimmungen im vorherigen Schloss
BeitragVerfasst: Di 23. Feb 2010, 20:04 
Hier werden in einem großen Regal alle Ergebnisse von Abstimmungen, die im alten Schloss stattfanden, archiviert.


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 23. Feb 2010, 20:04 


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Di 23. Feb 2010, 20:09 
Änderung von § 16 - begonnen am 5. Februar 1458 - verkündet am 20. Februar 1458

mit 8 Stimmen und einer Gegenstimme geändert auf

Zitat:
§ 16 - Handel
(1) Die Bürgermeister sind verantwortlich für die Stabilität und den Zustand ihres Stadtmarktes. Jeder Bürgermeister verpflichtet sich mit Amtsantritt dazu den Markt als wichtigen Bestandteil der Stadtgemeinschaft mit besonderer Fürsorge zu behandeln und zum Wohle seiner Bürger zu agieren.
(2) Jeder Bürgermeister ist verpflichtet, neue Regelungen öffentlich zu verkünden. Nicht öffentlich ausgehängte Dekrete sind gegenstandslos.
(3) Es ist jedem Bürgermeister untersagt Verträge abzuschließen, die auf Korruption oder anderes kriminelles Verhalten hinauslaufen. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge sind vor dem Gesetz ungültig.


von

Zitat:
§ 16 - Handel und Lizenzen
(1) Die Bürgermeister der württembergischen Städte sind weitgehend verantwortlich für die Stabilität und den Zustand ihres Stadtmarktes. Jeder Bürgermeister verpflichtet sich mit Amtsantritt dazu den Stadtmarkt als wichtigsten Bestandteil der Stadtgemeinschaft mit besonderer Fürsorge zu behandeln und im Sinne seiner Bürger zu agieren.
(2) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen und gelten für jede Person, die sich in dem entsprechenden Ort aufhält. Der Graf besitzt ein Vetorecht.
(3) Für den Verkauf von "nicht selbst produzierten Waren" muss beim Bürgermeister grundsätzlich eine Lizenz beantragt werden (Lizenzpflicht). Der Bürgermeister kann einzelne Waren von der Lizenzpflicht befreien, muss aber im gleichen Zuge Handelsbedingungen (z.B. Preisgrenzen oder Regeln für wen die Befreiung gilt) angeben.
(4) Die Erteilung der Lizenzen erfolgt in der Regel durch den Bürgermeister. Dieser kann seine Befugnisse aber an einen Einwohner seines Dorfes übertragen. Es kann die Möglichkeit der "automatischen Lizenzvergabe" gegeben werden, die durch Meldung der Menge und des Preises der zu verkaufenden Waren in der Dorfhalle erfolgt.
(4) Ausgenommen von der Lizenzpflicht sind:
a) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte.
b) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Deutschen Königreiches im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen.
c) vom Bürgermeister von der Lizenzpflicht befreite Personen. Bürgermeister können beliebig viele Einwohner ihres Dorfes und max. 20 Auswärtige befreien.
(5) Als "nicht selbst produziert" gelten Waren, die
a) nicht durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld hergestellt werden können.
b) nicht durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden.
c) vom Markt eines Dorfes gekauft wurden und in einem anderen wieder verkauft werden sollen.
(6) Waren an dem selben Markt günstig zu erwerben und teurer zu verkaufen ist verboten (Spekulation).
(7)Es ist jedem Bürgermeistern in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
auf Korruption, Vetternwirtschaft oder andere kriminelle Verhalten hinauslaufen. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge, sind vor dem Gesetz ungültig.
(8) a) Verstöße gegen die Regelungen der Absätze 3 oder 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen. Verstöße gegen Absatz 7 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
b) Verletzt ein Bürgermeister seine Verpflichtungen gem. Abs. 1 wird dies als Verrat geahndet.



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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Di 23. Feb 2010, 20:10 
Umzug von Rat und Armee - 2. Februar 1458
ins 2. Forum - 3 Stimmen
in ein neues Schloss - 7 Stimmen


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Di 23. Feb 2010, 20:12 
Yannah zur Freiin von Württemberg - 28. Januar 1458 - Adelung am 18. Februar 1458
Ja - 5 Stimmen
Nein - 2 Stimmen
4 Enthaltungen

Philipp_markus zum Ritter - 28. Januar 1458
Ja - 6 Stimmen
Nein - 2 Stimmen
2 Enthaltungen


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Di 23. Feb 2010, 20:22 
Änderung I. Abschnitt des Gesetzbuches - begonnen am 27. Januar 1458 - verkündet am 7. Februar 1458

mit 7 Stimmen, einer Gegenstimme und einer Enthaltung geändert auf


Zitat:
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württenberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen.
Verstöße werden von der gräflichen, königlichen und kaiserlichen Gerichtsbarkeit bestraft.

§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet.
Es gilt kaiserliches Recht vor königlichem Recht, vor Provinzrecht, vor Stadtrecht.
Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.

§ 3 Religion
Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und dürfen nicht verfolgt werden.

§ 4 Respekt und Verhalten
(1) Ungebührliches Verhalten kann als strafwürdig gewertet und als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht werden.
Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
(2) Ein solches Verhalten durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.


von

Zitat:
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen, es sei denn sie liegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen juristischen Institution. Dies meint insbesondere das Reichskammergericht bei Vergehen von Ratsmitgliedern oder Adel und das Militärgericht der Grafschaft von Württemberg, bei Verstößen durch Mitglieder der Armee, nach Defintion des Armee- oder Sicherheitsgesetzes von Württemberg. In diesem Rahmen können Urteile zur Vollstreckung wieder an die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft von Württemberg übergeben werden.


§ 2 Gesetzeshierarchie
(1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
(2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
(3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
(4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
(5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.
(7) Ein gegen Württembergisches Recht verstoßendes Stadtdekret ist als nichtig zu betrachten. Der betroffene Bürgermeister
muss in diesem Fall das entsprechende Dekret aus allen öffentlichen Bereichen entfernen und darf es nicht weiter praktizieren. Kommt der Bürgermeister dem nicht nach, ist er wegen Verrats an der Grafschaft von Württemberg vor Gericht anzuklagen.
( Besteht Unklarheit über die Auslegung eines Gesetzes der Grafschaft von Württemberg oder eines Stadtdekretes einer württembergischen Stadt, kann eine Schiedskommission bestehend aus Staatsanwalt, Richter und dem Grafen von Württemberg eine Auslegungsvariante mit einfacher Mehrheit festlegen. Diese Auslegungsvariante ist für alle Personen, die sich im Territorium der Grafschaft von Württemberg befinden nach Verkündung bindend und vom Rat bekannt zu machen bzw. bei den Gesetzen(im Forum) auszuhängen. Gegen den Beschluss der Schiedskommission kann im Reichskammergericht ein "Antrag auf Klärung der Rechtslage" gestellt werden. Die Entscheidung der Schiedskommission bleibt solange in Kraft bis das betreffende Gesetz geändert wird oder bis das Reichskammergericht mit einer "Klärung der Rechtslage" selbst eine Auslegungsvariante festlegt.


§ 3 Amtssprache
(1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
(2) Alle anderen Sprachen sind im offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
(3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
(4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in andere Sprachen übersetzt werden können.
(5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Muttersprache des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Staatsanwalt) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen.


§ 4 Die Religion
(1) Die Grafschaft von Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
(2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen der Grafschaft sowie deren Gesetze ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
(3) Handlungen die gegen § 4 Abs. 1 verstoßen bzw. Gruppierungen, die in Absatz 2 definiert sind werden verfolgt und mit einer Anklage wegen Störung des öffentl. Friedens geahndet.

§ 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
(1) Die Bürger der Grafschaft von Württemberg und alle Personen, die sich in selbiger aufhalten, haben sich mit gegenseitigem Respekt, unabhängig von der Situation, zu behandeln. Respektloses Verhalten kann als strafwürdiges Verhalten gewertet werden und wird als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht. Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Dro
hung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
(2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.
(3) Besonders schwere Fälle können dem Kaiser zur Beurteilung vorgelegt werden ((Antrag auf Löschung des Charakters)).

§ 6 Der Adel
(1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des deutschen Königreiches festgehalten.
(2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
(3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) gesehen und verfolgt


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Di 23. Feb 2010, 20:23 
Solderhöhung von Soldaten und Entkopplung des Gendarmerielohns - begonnen am 28. Januar 1458 - verkündet am 10. Februar 1458
11 Dafürstimmen


Zitat:
18 Taler + 1 Taler Übernachtung (wenn in Hs) für den normalen Soldaten

22 Taler + 1 Taler Übernachtung (wenn in Hs) für den Truppführer

Der Lohn für die Gendarmerie soll gleichzeitig abgekoppelt werden und bei 17 bzw. 21 Taler verbleiben.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:10 
Ersatzlose Streichung von §8(7) - begonnen am 25. Januar 1458 - verkündet am 10. Februar 1458
angenommen mit 8 Stimmen dafür
Zitat:
Allein der Kaiser hat das Recht den Grafen und seinen Rat abzusetzen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:20 
Ordensverleihung (Gold) an Maxon und Vfbmike - 25. Januar 1458
Dafür - 9 Stimmen
2 Enthaltungen


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:21 
Vertreter der Kirche als Berater im Rat - 26. Januar 1458
Angenommen mit 8 Stimmen dafür und 3 dagegen

Zitat:
Im mit der Kirche auszuhandelnden Vertrag sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

Zu Beginn jeder Legislaturperiode schlägt die Kirche einen Vertreter vor.
Der Vertreter soll jede Legislaturperiode wechseln
Der Rat hat ein Vetorecht und muss bei Gebrauch jemand anderen vorschlagen.
Falls es zum Veto kommt, wird abgestimmt.
Hierbei soll die Kirche 6 Stimmen und jedes Ratsmitglied eine Stimme, also insgesamt 12 Stimmen erhalten. Die Entscheidung wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen getroffen.

Fragen, die weiterhin geregelt werden sollen, sind:
1. Wieviele Kirchenmitglieder von beiden Seiten vorgeschlagen werden können.
2. Eine Frist bis wann diese Mitglieder vorgeschlagen sein müssen.
3. Eine Frist wie lange die Abstimmung im Rat dauern kann.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:24 
Offene Stimmabgabe im Rat - 20. Januar 1458
Mit 10 Stimmen dafür wurde beschlossen, dass Ratsabstimmungen in Zukunft offen erfolgen.

Änderung des IML - 2. Januar 1458
Der IML wurde mit 6 Stimmen von 7 auf 6 Taler gesenkt. 5 Stimmen sprachen sich für eine Senkung auf 5 Taler aus.
Damit wurde die Erhöhung, beschlossen in einer Abstimmung die am 19. März 1456 begonnen wurde, rückgängig gemacht.


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