Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 10:58

Justizabkommen mit Languedoc - 14. August 1455
mit 11 Stimmen dafür und einer Enthaltung wurde das Abkommen beschlossen.

Vertrag über die gerichtliche Zusammenarbeit zwischen der Grafschaft Languedoc und der Grafschaft Württemberg.

In ihrer Weisheit verleihen Ihre Hoheiten ...., Graf von Württemberg, und von ...., Graf von Languedoc ihrem Wunsch Ausdruck einen Justizvertrag zu Papier zu bringen, der das Völker von Languedoc und Württemberg verbindet, damit die Gerechtigkeit die kommenden Generationen überdauert.

Artikel I

1. Die Hohen Vertragsparteien bekennen sich zu dem Grundsatz, dass eine Person nicht dem Gesetz, das sie verletzt hat, und der Autorität des Landesherren in seinen Landen entgehen kann.
2. Wird ein Bürger in einer der beiden durch diesen Vertrag verbundenen Provinzen angeklagt, so muss er den Gesetzen und den Bräuchen des Ortes seines Verbrechens oder Vergehens unterliegen.

Artikel II

1. Wenn ein Angeklagter in die verbündete Provinz flieht, um zu versuchen vor der Justiz zu fliehen wird er entweder ausgeliefert oder ihm wird im Auftrag von den Rechtsinstanzen des Ortes seiner Verhaftung der Prozess gemacht. Für ein Urteil im Auftrag ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Bevollmächtigten und den Richtern der zwei Provinzen erforderlich, so dass der Angeklagte die Strafe erhält, die er erhalten hätte, wenn er nicht mehr hätte fliehen können.
2. Dazu wird folgendes Verfahren angewandt:
- Anklage auf Antrag des Rates dessen Territorium der Verstoß begangen worden ist.
- Der Bevollmächtigte der ansuchenden Provinz verfasst die Anklageschrift, das Plädoyer wird dem Staatsanwalt der prozessführenden Provinz übergegeben.
- Das Verfahren wird vom Gericht der prozessführenden Provinz durchgeführt. Der zuständige Richter entscheidet unabhängig, mit der einzigen Einschränkung, dass die Begründung seiner Entscheidung auf dem Recht (im weiteren Sinne) des ansuchenden Provinz basieren muss.
- Zusammenarbeit zwischen den gerichtlichen Behörden der zwei Vertragspartner, um eine optimale Anwendung des Rechts des ansuchenden Herzogtums/der ansuchenden Grafschaft zu erreichen.

Artikel III

Die Vertreter der Justiz (der Vogt, Die Marschälle und die Offiziere, Richter) der Markgrafschaften werden zusammen arbeiten, um ein gemeinsames Gerichts-Register zu schaffen.

Artikel IV

1. Ihre Hoheiten sowie ihre Erben und Nachfolger verpflichten sich, die Artikel dieses Vertrages zu respektieren. Jeder Verstoß gegen eine Klausel durch einen der beiden Vertragspartner entbindet den anderen von seinen Verpflichtungen, bis eine wesentliche Kompensation verwirklicht wird.
2. Jede einseitige Annullierung des Vertrages in Friedenssituation muss nach untenstehenden Anweisungen erfolgen. Andernfalls wird sie als Verratshandlung angesehen und erlaubt Vergeltungsmaßnahmen.
3. Eine Mitteilung des Grafs wird an den anderen Graf geschickt, dann wird eine offizielle und feierliche Erklärung feierlich in der Weinstube der anderen Provinz veröffentlicht werden.
4. Alle bei der Annullierung bereits laufenden Angelegenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien können nicht gestoppt werden sondern werden zu Ende geführt.
5. Durch gegenseitige Einwilligung kann eine Neufassung des Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen, sowie auch die Annullierung beschlossen werden


Für die Grafschaft Württemberg

...., Graf von Württemberg
..... Botschafter von Württemberg

Für die Grafschaft Languedoc

..., Graf von Languedoc
..., Botschafter von Languedoc

Unterschrieben in … am.......


Traité de coopération judiciaire entre le comté du Languedoc et le Comté du Wurtemberg

Dans leur grande sagesse, leurs seigneuries .... , Comte du Wurtemberg et ..., Comte du Languedoc ont souhaité mettre par écrit un traité juridique qui lie les peuples du comté languedocien et du comté du Wurtemberg , afin que la Justice perdure pour les générations à venir.

Article I

1. Les Hautes Parties Contractantes reconnaissent le principe qu'une personne ne peut fuir la loi qu'elle enfreint et échapper à l'autorité de son Seigneur sur ses terres.
2. Si un citoyen est mis en accusation dans l'une des deux provinces liées par ce traité il devra être soumis aux lois et aux coutumes du lieu de son crime ou délit.

Article II

1. Si un accusé fuit l'une des provinces liées pour l'autre afin d'essayer d'échapper à la justice il sera soit extradé, soit jugé par délégation par les instances juridiques du lieu de son arrestation. Le jugement par délégation implique la collaboration étroite entre les procureurs et les juges des deux provinces de manière à ce que l'accusé subisse le châtiment qu'il aurait reçu s'il n'avait point fuit.
2. La procédure à suivre serait la suivante:
- Inculpation sur demande du Conseil sur le territoire duquel l'infraction a été commise. Le procureur de la province requérante rédigera l'acte d'accusation, le réquisitoire sera rendu pas le procureur de la province requise.
- Procédure conduite par les autorités judiciaires de la province requise. Le juge requis tranche souverainement, avec pour seule obligation de motiver sa décision suivant le droit (au sens large) de la province requérante.
- Collaboration entre les autorités judiciaires des deux provinces en vue de la bonne application du droit de la province requérante.

Article III

Les représentants de la justice (Maréchaux et ses officiers, Prévôt, Procureur, Juge) des provinces liées collaboreront ensemble afin de se communiquer sur demande les casiers judiciaires entre les deux provinces.

Article IV

1. Leurs Seigneuries ainsi que leurs héritiers et successeurs s’engagent à respecter les articles de ce traité. Tout manquement à une clause par l’une des deux parties libère l’autre de ses engagements jusqu’à ce qu’une compensation substantielle soit réalisée.
2. Toute annulation unilatérale du traité en situation de paix devra respecter l’ordre sous cité sinon sera considérée comme un acte de Trahison et autorisera des représailles.
3. Un message du Comte sera envoyé à l'autre Comte, puis une déclaration officielle et solennelle sera publiée par les autorités du comté sur sa propre gargote pour annoncer la rupture du traité.
4. Les affaires en cours entre les deux provinces lors de l'annulation du traité ne pourront être arrêtées et iront jusqu'aux termes de leur instruction.
5. Par consentement mutuel, la réécriture du traité dans son intégralité ou partiellement, voire son annulation peut être décidée.

Pour le comté du Wurtemberg ,

...., Comte du Wurtemberg
...., Ambassadeur du Wurtemberg

Pour le comté du Languedoc,

...., Comte du Languedoc
..., Ambassadeur du Languedoc

Signé à …., le .....
[/quote]

Sa 27. Feb 2010, 10:58

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 11:00

Abstimmungsmodus - 10. August 1455
für geheim stimmten vier Mitglieder des Hohen Rates, für eine Meldung über das Abstimmen ein Mitglied des Rates und für die offene Abstimmung 6 Stimmen des Rates mit einer zusätzlichen Stimme des Grafen.
Damit wurde die offene Abstimmung beschlossen.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 11:01

§16 Handel - 2. August 1455
mit 9 Stimmen dafür und einer dagegen angenommen.

§ 16 - Handel, Handelslizenzen
(1) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen. Änderungen an diesen Regeln sind möglichst per Rundbrief an die Einwohner mitzuteilen.

(2) Die vom jeweiligen Bürgermeister für sein Dorf festgelegten Regeln für den Handel gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder weilt.

(3) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen. Dieser kann auch personen- oder warenbezogene Pauschallizenzen vergeben.

(4) Ausnahmen von dieser Lizenzpflicht sind
a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren auf dem Markt des Dorfes, in dem Sie erwirtschaftet wurden, verkauft werden
b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte oder wenn sie den Amtsgeschäften dienlich sind.
c) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Reichs (HRRDN) im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. Dieser unterliegen jedoch einer vorab Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister.

(5) Als selbst produziert gelten Waren, die
a) durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld erwirtschaftet werden und dem zum Zeitpunkt des Verkaufes im Profil des Verkäufers ersichtlichen Beruf oder Feldtyp entsprechen oder
b) die durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden

(6) Waren zu einem höheren Preis auf dem Markt wieder zu verkaufen, die zuvor günstiger auf dem gleichen Markt gekauft wurden, ist verboten.

(7) Die Regeln für den Handel auf der Grafschaftsmesse werden durch den Rat festgelegt. Änderungen an diesen Regeln sind im Forum und an die Bürgermeister mitzuteilen.

(8 ) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 2, 3 und 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 11:02

Beschlussunfähigkeit - 30. Juli 1455
mit 7 Stimmen dagegen, 3 dafür und einer Enthaltung wurde die Änderung der Geschäftsordnung abgelehnt.

IV. Beschlussunfähigkeit des Rates

(1) Der Rat ist beschlussunfähig wenn
Zitat:
- mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder mit Posten ihre Ämter niederlegt
- mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder ein Misstrauensvotum gegenüber dem Grafen äußert oder
- 2 Parteien sich für das Misstrauensvotum aussprechen.
(2) Im Falle einer Beschlussunfähigkeit werden die entsprechenden Posten auf die verbliebenen Ratsmitglieder aufgeteilt, um das Tagesgeschäft aufrecht zu erhalten.
(3) Gesetze und Verordnungen sowie Erlasse, die die Zustimmung des gesamten Rates erfordern, werden bis zur erneuten Beschlussfähigkeit des Rates vertagt.

Re: Abstimmungen

Sa 27. Feb 2010, 11:05

Hiermit sind alle Abstimmungsunterlagen aus dem alten Schloss in das Archiv des neuen Schlosses überbracht worden.
In diesem Regal lagern alle bekannten Ergebnisse vom Juli 1455 bis zum Februar 1458.
Dokumente zu älteren Beschlüssen des Rates sind nicht vorhanden.
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