Diplomatiegesetz des DKR - 15. März 1457
wurde mit Stimmengleichheit bei 10 abgegebenen Stimmen abgelehnt.
Zitat:
Diplomatiegesetz des Deutschen Königreiches (DKR) und Statut der Reichskanzlei des Deutschen Königreiches
§1 Gültigkeit
(1) Diesem Gesetz unterliegen alle in den Diplomatischen Dienst des DKR Berufenen, sowie alle sonstigen Mitarbeiter der Reichskanzlei.
(2) Als Berufene im Sinne von (1) gelten alle durch den König, die Provinzen oder den Reichskanzler offiziell ernannten Personen im Botschaftsdienst des DKR, sowie durch die Reichsinstitutionen oder die Provinzen berufene Sondergesandte.
(3) Als Mitarbeiter im Sinne von (1) gelten alle Personen, die durch den König, die Provinzen, den Reichskanzler oder Personen, welche zum Botschaftsdienst berufen sind und entsprechende Kompetenzen besitzen, zur Mitarbeit in diplomatischen Belangen des DKR autorisiert wurden und nicht zum Personenkreis gemäß (2) zählen.
(4) Die Berufung und/oder Mitarbeit muss offiziell bekannt gegeben werden und für alle Bürger in einem öffentlich zu führenden Verzeichnis nachprüfbar sein. Hierfür dient eine offizielle Bekanntgabe im Bereich der Reichskanzlei.
§2 Organisation
(1) Oberster diplomatischer Vertreter des DKR ist der König oder sein Stellvertreter.
(2) Ihm untersteht die Reichskanzlei mit dem Reichskanzler als höchstem Botschafter.
(3) Dem Reichskanzler unterstehen die Botschafter des DKR an den Höfen der Herrscher anderer Nationen, sowie die Botschafter des DKR in den einzelnen Provinzen und der Übersetzungsdienst des DKR.
(4) Die Wortführerkonferenz überwacht und leitet gemeinsam mit dem Reichskanzler die Arbeit der Kanzlei.
(5) Die deutschen Provinzen können auf sämtliche Botschafter zurückgreifen und diese in ihrem Auftrag an den ihnen zugewiesenen Höfen oder Provinzen handeln lassen.
(6) Sowohl die deutschen Provinzen als auch die Reichsinstitutionen sind befugt, Sondergesandte zu ernennen, welche beim Kanzler gemeldet werden müssen, ihm jedoch nicht direkt unterstehen.
(7) Der Vize-Kanzler wird unter den Wortführern gewählt.
(8 ) Der Leiter des Übersetzungsdienstes regelt die Arbeit der Mitarbeiter des Übersetzungsdienstes des DKR.
(9) Die Übersetzungsdienste der Reichsprovinzen sind angewiesen, bei Bedarf und freier Kapazität den Übersetzungsdienst des DKR zu unterstützen.
§3 Verschwiegenheit
(1) Alle unter §1 aufgeführten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Alle Kenntnisse, welche im Botschafts- oder Übersetzungsdienst erlangt werden, unterliegen der Geheimhaltung, sie dürfen nur mit dem jeweiligen Auftraggeber ausgetauscht werden.
(3) Alle unter Absatz 1 fallenden Kenntnisse, die eine unter §1 aufgeführte Person erlangt, dürfen weder zu privaten Zwecken noch zum persönlichen Vorteil oder dem Vorteil Dritter genutzt werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 werden als Hochverrat zur Anklage gebracht und können je nach Schwere der eintretenden Konsequenzen mit dem Tod bestraft werden.
(5) Die Veröffentlichung derartiger Informationen muss durch die Reichskanzlei oder sollte nur eine deutsche Provinz betroffen sein, den entsprechenden Wortführer autorisiert werden.
(6) Auch nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst sind die unter § 1 genannten Personen weiterhin zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet.
§4 Immunität
(1) Eine Immunität für Botschafter kann nur bilateral vertraglich zwischen Staaten/Provinzen geregelt werden.
(2) Eine Immunität nach Absatz 1 ist nur hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten möglich. Eine Immunität ist im Falle von Straftaten ausgeschlossen.
(3) Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bereits bei erstmaligem Begehen mit Freiheitsstrafe oder Tod geahndet werden können. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bei erstmaligem Begehen lediglich mit Geldstrafe geahndet werden können.
§5 Befugnisse
(1) Personen gemäß §1 (2) und (3) wird der Zugang zu allen Räumen der Kanzlei, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, gewährt.
(2) Personen gemäß §1 (2) und (3) dürfen ein offizielles Siegel des Diplomatischen Dienstes führen, sofern dieses verliehen wurde.
(3) Der Missbrauch dieses Siegels wird als Amtsmissbrauch zur Anklage gebracht und wie Betrug gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bestraft.
(4) Personen, welche im diplomatischen Dienst arbeiten, dürfen in der Signatur das Wappen des DKR mit dem Hinweis auf die Tätigkeit führen, sowie den verliehen Gürtel, welcher die Tätigkeit ausweist.
§6 Spionage
(1) Botschafter sind nicht als Spione einzusetzen.
(2) Wird ein Botschafter der Spionage überführt, wird ihm der Botschafterstatus aberkannt. Somit verliert er alle unter §5 aufgeführten Befugnisse.
(3) Erlangt ein Botschafter Kenntnis über eingesetzte Spione, ist er verpflichtet, dies umgehend an die Reichskanzlei weiterzugeben.
(4) Als Spionage im Sinne des Vorgenannten gilt auch eine Zuwiderhandlung gemäß §3 (3)
§ 7 Öffentliches Auftreten
(1) Durch die Übernahme eines Amtes im Diplomatischen Dienst des DKR bekennen sich die in den Diplomatischen Dienst Berufenen zu den Grundsätzen und Werten des DKR. Sie verpflichten sich, die Linie der Reichsregierung nach außen zu vertreten.
(2) Sie verpflichten sich zudem in öffentlichen Diskussionen mit angemessener Zurückhaltung und Höflichkeit aufzutreten.
(3) Die persönliche Meinung kann innerhalb der Mauern der Kanzlei in der gebotenen Höflichkeit deutlich zum Ausdruck gebracht werden. An öffentlichen Orten ist mit der persönlichen Meinung zurückzuhalten, falls diese die Königin/den König, das DKR, die Reichsinstitutionen oder Provinzräte herabwürdigt.
(4) Bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt die unehrenhafte Entlassung aus dem Diplomatischen Dienst. Eine Wiederberufung oder eine Berufung in eine andere Reichsinstitution ist in diesem Fall für den Zeitraum von 4 Monaten ausgeschlossen.
(5) Es steht den Berufenen des Diplomatischen Dienstes frei, jederzeit auf eigenen Wunsch ihr Amt niederzulegen, falls ihre Ansichten zu sehr von denen der Reichsregierung differieren.
(6) Nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst steht es allen Berufenen frei, im Rahmen der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung ihre Meinung frei zu äußern.