Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:19 
Erlass zur Genehmigung von reichsweit agierenden Ritterorden - 14. Juni 1457
wurde mit 6 Stimmen dafür, einer dagegen und 2 Enthaltungen in der folgenden Form angenommen.

Zitat:
Erlass zur Genehmigung von reichsweit agierenden Ritterorden

Artikel 1: Gültigkeit des Erlasses
(1) Dieser Erlass besitzt seine Gültigkeit im gesamten Territorium der Grafschaft von Württemberg.
(2) Der Codex Primorus ist diesem Erlass übergeordnet. Alle im Codex Primorus festgehaltenen Regeln gelten zusammen mit diesem Erlass.
(3) Ausnahmen von in diesem Erlass festgesetzten Regeln kann der Rat durch Ratsbeschluss genehmigen.

Artikel 2: Genehmigung
(1) Ein vom Reichstag genehmigter Ritterorden hat die Pflicht sich innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses des Reichstags beim Wortführer der Grafschaft von Württemberg zu melden. Nach Einhaltung dieser Frist sind alle erwünschten Angaben innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anfrage durch den Rat zu machen.
(2) Erfolgt die Meldung bis zum verstreichen des 7. Tages ((MEZ)) nicht oder werden gewünschte Angaben willentlich nicht gegeben wird der Ritterorden automatisch in Württemberg nicht anerkannt.
(3) Der Rat entscheidet bis zum verstreichen des 13. Tages nach Bekanntgabe der Genehmigung des Ritterordens durch den Reichstag über Anerkennung oder Ablehnung gem. Geschäftsordnung des Rates.
(4) Der Rat kann im Zweifelsfall einem antragstellenden Ritterorden Auflagen stellen.
(5) Wird ein Ritterorden durch den Rat nicht anerkannt hat der Rat umgehend begründeten Widerspruch im Reichstag abzulegen.

Artikel 3: Bestimmungen für anerkannte Ritterorden in Württemberg
(1) Alle Mitglieder von anerkannten Ritterorden haben in Württemberg das Recht nach Belieben Lanzen und bew. Korps zu gründen und zu bewegen.
(2) Bannergründungen oder die Einreise mit einem Banner durch anerkannte Ritterorden bedürfen der Genehmigung des Rates von Württemberg.

Artikel 4: Von Württemberg nicht anerkannte Ritterorden mit Anerkennung in anderen Provinzen des Deutschen Königreichs
(1) Von Württemberg nicht anerkannte Ritterorden, die aber eine Genehmigung nach Codex Primorus durch das Reich besitzen haben in den Grenzen Württembergs nicht das Recht zu agieren.
(2) Mitglieder von in Abs. 1 genannten Ritterorden werden als normale Bürger gem. Württembergischen Gesetzen behandelt.
(3) Die Durchreise mit einem Banner muss beim Rat 3 Tage vor Einreise beantragt werden
(4) In Württemberg nicht anerkannte Ritterorden (und deren Mitglieder) dürfen nicht für sich (bzw. ihren Ritterorden) werben, (für ihn) öffentlich auftreten oder im Namen des Ritterordens agieren.


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:19 


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:21 
§5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürgern - 4. Mai 1457
wurde mit 9 Stimmen dafür und 2 dagegen geändert in

Zitat:
§ 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürgern

(1) Die Bürger der Grafschaft von Württemberg und alle Personen, die sich in selbiger aufhalten, haben sich mit gegenseitigem Respekt, unabhängig von der Situation, zu behandeln. Respektloses Verhalten kann als strafwürdiges Verhalten gewertet werden und wird als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht. Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
(2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.
(3) Besonders schwere Fälle können dem Kaiser zur Beurteilung vorgelegt werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:22 
§12 Lanzengenehmigungen - 3. April 1457
wurde mit 11 Stimmen dafür und einer Gegenstimme geändert auf

Zitat:
(3) a) Die Gründung von bew. Korps bzw. Lanzen in der Grafschaft von Württemberg oder die Einreise mit einer solchen militärischen Gruppe muss dem Grafen oder dem Hauptmann durch den Gründer bzw. Lanzen(Korps-)führer durch eine Taube gemeldet werden.
b) Die Meldung muss eine vollständige Liste der Mitglieder der Lanze bzw. des Korps, die Bewaffnung und den Kampfkoeffizient eines Jeden in der Gruppe, sowie eine Angabe des Genehmigungszeitraumes enthalten.
c) Nach ordnungsgemäßer Meldung, welche bis 21.00 Uhr ((MEZ))erfolgt sein muss, gilt die Lanze bzw. das bew. Korps als genehmigt bis der Genehmigungszeitraum verstrichen ist. Trifft eine Meldung einer Lanze bzw. eines Korps nach 21.00 Uhr ein gilt die Genehmigung erst ab dem folgenden Tag.
d) Enthält eine Meldung nicht die in b) als erforderlich aufgelisteten Angaben gilt die Lanze bzw. das bew. Korps als nicht genehmigt.
e) Der Graf oder der Hauptmann können eine Genehmigung ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Entzug der Genehmigung muss dem Lanzen(Korps-)führer per Taube mitgeteilt werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:23 
§27 Verwarnungen und §28 Ausgleich - 3. April 1457
wurden mit 11 Stimmen dafür und einer Gegenstimme geändert in

Zitat:
§ 27 Verwarnungen
(1) Solange eine geringfügige Straftat vorliegt kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (zum Beispiel von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen.
(2) Sind Straftaten Erstvergehen und sind sie geringfügig, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
(3) Geringfügige Verbrechen im Rahmen dieses Gesetzes sind:
a) Sklaverei
b) Betrug gem. § 16 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 6, Abs. 7 WG, sofern der entstande Schaden einen Wert von 20 Talern nicht übersteigt.
c) Liegt ein Verbrechen gem. § 37 WG vor entscheidet der Richter über vorliegende Geringfügigkeit

(4) Die Rehabilitationszeit bei Verwarnungen beträgt 20 Tage.


Zitat:
§ 28 Ausgleich
(1) a) Wird ein geringfügiges Verbrechen gem. § 27 Abs. 3 begangen und ist dieses keine Wiederholungstat gem. § 26 Abs. 1, ist die Möglichkeit eines Ausgleichs gegeben.
b) Nach erfolgtem Ausgleich gilt der Täter als verwarnt.
(2) Zur Durchführung eines Ausgleichs
sind die Täter von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung des Büttels im Polizeibüro zu erfolgen.
(2) Das Anschreiben muss enthalten:

- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich oder ein Rückkauf zustande kommt.
- den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt.

(3) Der Büttel hat nach diesen 48 Stunden eine Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
(4) Kommt der Ausgleich oder Rückkauf durch Verschulden des Täters binnen 5 Tagen nicht zustande, wird ein Prozess gegen ihn eingeleitet. Hat sich der Täter in das Kloster zurück gezogen, beginnt die Frist mit seinem nächsten Login.
(5) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:24 
Diplomatiegesetz des DKR - 15. März 1457
wurde mit Stimmengleichheit bei 10 abgegebenen Stimmen abgelehnt.

Zitat:
Diplomatiegesetz des Deutschen Königreiches (DKR) und Statut der Reichskanzlei des Deutschen Königreiches


§1 Gültigkeit

(1) Diesem Gesetz unterliegen alle in den Diplomatischen Dienst des DKR Berufenen, sowie alle sonstigen Mitarbeiter der Reichskanzlei.
(2) Als Berufene im Sinne von (1) gelten alle durch den König, die Provinzen oder den Reichskanzler offiziell ernannten Personen im Botschaftsdienst des DKR, sowie durch die Reichsinstitutionen oder die Provinzen berufene Sondergesandte.
(3) Als Mitarbeiter im Sinne von (1) gelten alle Personen, die durch den König, die Provinzen, den Reichskanzler oder Personen, welche zum Botschaftsdienst berufen sind und entsprechende Kompetenzen besitzen, zur Mitarbeit in diplomatischen Belangen des DKR autorisiert wurden und nicht zum Personenkreis gemäß (2) zählen.
(4) Die Berufung und/oder Mitarbeit muss offiziell bekannt gegeben werden und für alle Bürger in einem öffentlich zu führenden Verzeichnis nachprüfbar sein. Hierfür dient eine offizielle Bekanntgabe im Bereich der Reichskanzlei.


§2 Organisation

(1) Oberster diplomatischer Vertreter des DKR ist der König oder sein Stellvertreter.
(2) Ihm untersteht die Reichskanzlei mit dem Reichskanzler als höchstem Botschafter.
(3) Dem Reichskanzler unterstehen die Botschafter des DKR an den Höfen der Herrscher anderer Nationen, sowie die Botschafter des DKR in den einzelnen Provinzen und der Übersetzungsdienst des DKR.
(4) Die Wortführerkonferenz überwacht und leitet gemeinsam mit dem Reichskanzler die Arbeit der Kanzlei.
(5) Die deutschen Provinzen können auf sämtliche Botschafter zurückgreifen und diese in ihrem Auftrag an den ihnen zugewiesenen Höfen oder Provinzen handeln lassen.
(6) Sowohl die deutschen Provinzen als auch die Reichsinstitutionen sind befugt, Sondergesandte zu ernennen, welche beim Kanzler gemeldet werden müssen, ihm jedoch nicht direkt unterstehen.
(7) Der Vize-Kanzler wird unter den Wortführern gewählt.
(8 ) Der Leiter des Übersetzungsdienstes regelt die Arbeit der Mitarbeiter des Übersetzungsdienstes des DKR.
(9) Die Übersetzungsdienste der Reichsprovinzen sind angewiesen, bei Bedarf und freier Kapazität den Übersetzungsdienst des DKR zu unterstützen.


§3 Verschwiegenheit

(1) Alle unter §1 aufgeführten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Alle Kenntnisse, welche im Botschafts- oder Übersetzungsdienst erlangt werden, unterliegen der Geheimhaltung, sie dürfen nur mit dem jeweiligen Auftraggeber ausgetauscht werden.
(3) Alle unter Absatz 1 fallenden Kenntnisse, die eine unter §1 aufgeführte Person erlangt, dürfen weder zu privaten Zwecken noch zum persönlichen Vorteil oder dem Vorteil Dritter genutzt werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 werden als Hochverrat zur Anklage gebracht und können je nach Schwere der eintretenden Konsequenzen mit dem Tod bestraft werden.
(5) Die Veröffentlichung derartiger Informationen muss durch die Reichskanzlei oder sollte nur eine deutsche Provinz betroffen sein, den entsprechenden Wortführer autorisiert werden.
(6) Auch nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst sind die unter § 1 genannten Personen weiterhin zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet.


§4 Immunität

(1) Eine Immunität für Botschafter kann nur bilateral vertraglich zwischen Staaten/Provinzen geregelt werden.
(2) Eine Immunität nach Absatz 1 ist nur hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten möglich. Eine Immunität ist im Falle von Straftaten ausgeschlossen.
(3) Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bereits bei erstmaligem Begehen mit Freiheitsstrafe oder Tod geahndet werden können. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bei erstmaligem Begehen lediglich mit Geldstrafe geahndet werden können.


§5 Befugnisse

(1) Personen gemäß §1 (2) und (3) wird der Zugang zu allen Räumen der Kanzlei, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, gewährt.
(2) Personen gemäß §1 (2) und (3) dürfen ein offizielles Siegel des Diplomatischen Dienstes führen, sofern dieses verliehen wurde.
(3) Der Missbrauch dieses Siegels wird als Amtsmissbrauch zur Anklage gebracht und wie Betrug gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bestraft.
(4) Personen, welche im diplomatischen Dienst arbeiten, dürfen in der Signatur das Wappen des DKR mit dem Hinweis auf die Tätigkeit führen, sowie den verliehen Gürtel, welcher die Tätigkeit ausweist.


§6 Spionage

(1) Botschafter sind nicht als Spione einzusetzen.
(2) Wird ein Botschafter der Spionage überführt, wird ihm der Botschafterstatus aberkannt. Somit verliert er alle unter §5 aufgeführten Befugnisse.
(3) Erlangt ein Botschafter Kenntnis über eingesetzte Spione, ist er verpflichtet, dies umgehend an die Reichskanzlei weiterzugeben.
(4) Als Spionage im Sinne des Vorgenannten gilt auch eine Zuwiderhandlung gemäß §3 (3)


§ 7 Öffentliches Auftreten

(1) Durch die Übernahme eines Amtes im Diplomatischen Dienst des DKR bekennen sich die in den Diplomatischen Dienst Berufenen zu den Grundsätzen und Werten des DKR. Sie verpflichten sich, die Linie der Reichsregierung nach außen zu vertreten.
(2) Sie verpflichten sich zudem in öffentlichen Diskussionen mit angemessener Zurückhaltung und Höflichkeit aufzutreten.
(3) Die persönliche Meinung kann innerhalb der Mauern der Kanzlei in der gebotenen Höflichkeit deutlich zum Ausdruck gebracht werden. An öffentlichen Orten ist mit der persönlichen Meinung zurückzuhalten, falls diese die Königin/den König, das DKR, die Reichsinstitutionen oder Provinzräte herabwürdigt.
(4) Bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt die unehrenhafte Entlassung aus dem Diplomatischen Dienst. Eine Wiederberufung oder eine Berufung in eine andere Reichsinstitution ist in diesem Fall für den Zeitraum von 4 Monaten ausgeschlossen.
(5) Es steht den Berufenen des Diplomatischen Dienstes frei, jederzeit auf eigenen Wunsch ihr Amt niederzulegen, falls ihre Ansichten zu sehr von denen der Reichsregierung differieren.
(6) Nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst steht es allen Berufenen frei, im Rahmen der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung ihre Meinung frei zu äußern.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:25 
Geschäftsordnung des Rates - 13. Februar 1457
wurde mit 9 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung geändert in

Zitat:
I. (5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 72 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn mindestens 7 stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 72 Stunden ihre Stimme abgeben.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:26 
§15 Mindestlöhne - 1. Februar 1457
wurde einstimmig mit allen Stimmen des Rates geändert in

Zitat:
III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel


§ 15 - Mindestlöhne
(1) a) In Württemberg gelten folgende Mindestlöhne:
15 Taler bei 0 - 7 geforderten Attributspunkten
17 Taler bei 8 -17 geforderten Attributspunkten
19 Taler bei 18+ geforderten Attributspunkten
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt 16 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne
werden als Sklaverei geahndet


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:28 
Anerkennung des Ordo Draconis - 2. Februar 1457
wurde einstimmig mit allen Stimmen des Rates befürwortet.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:29 
Preise für vergünstige Nahrung in der Armee - 30. Januar 1457
wurden geändert mit 8 Stimmen dafür und 2 dagegen von

Zitat:
Preisliste Nahrung:
Fleisch: 16 Taler
Fisch: 17 Taler
Obst: 10 Taler
Gemüse: 10 Taler
Milch: 8,50 Taler
Brot: 6 Taler
Mais: 3 Taler


in
Zitat:
Preisliste Nahrung:
Fleisch: 17 Taler
Fisch: 18 Taler
Obst: 10 Taler
Gemüse: 10 Taler
Milch: 9 Taler
Brot: 6 Taler
Mais: 3 Taler


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:30 
Konzept Reutlingen - 26. Januar 1457
wurde einstimmig mit 8 Stimmen angenommen.

Zitat:
Es geht um §12 Absatz (3)a) und 3b)
(3) a) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen.
b) Der Bürgermeister kann waren- oder personenbezogene Pauschallizenzen an einzelne Personen vergeben. Es dürfen maximal 50 Pauschallizenzen pro Dorf vergeben werden

Jeder Bürger/Handelsreisender der Waren auf dem Reutlinger Markt verkaufen möchte bezahlt für eine zweiwöchige Dauerlizenz 15 Taler, eine vierwöchige Dauerlizenz 25 Taler oder er bezahlt für einen Tageslizenz 3 Taler. Also Verkaufpreise gibt es eine Wöchentliche Änderung der Mindestpreise (angepasst an die Marktsituation) die für diese Bürger/Handelsreisende gilt. (Natürlich wird sich an die maximal 50 Pauschallizenzen gehalten.)
Jeder darf sofern er diesen Zoll bezahlt hat Waren zu den gesagten Mindestpreisen und zu dem bezahlten Zeitraum auf dem Markt von Reutlingen verkaufen.


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