Gesetz zu den Sprachkursen an der Universität - 21. Oktober 1457
Angenommen mit 8 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung wurde
Zitat:
Gesetz zu den Sprachkursen an der Universität Württemberg
§ 1 Definitionen
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die sich in der Grafschaft von Württemberg aufhalten. Für die Durchführung der folgenden Vorschriften ist allein das Dekanat der Universität Württemberg bzw. ein von ihr benannter Vertreter zuständig.
(2) Die "Sprachkurse" im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitätskurse "K1: Latein", "K2: Altgriechisch" sowie "K3: Moderne Sprachen".
(3)Als "Theologiestudent" gilt, wer den Weg der Kirche beschreitet und bei der Universität Württembergs als solcher angemeldet ist.
§ 2 Zugang zu Sprachkursen
(1) Theologiestudenten haben beim Belegen von Sprachkursen Priorität.
(2) Der Kursplan wird vom Dekan so gestaltet, dass es in jeder Woche wenigstens einen Sprachkurs gibt.
(3) Bei der Belegung der Sprachkurse ist den Theologiestudenten Vorrang zu gewähren.
Dabei gilt: Nicht-Theologiestudenten müssen daher, beginnend ab dem Zeitpunkt, der im Kursplan oder in der Ankündigung des Dekans (im Forum) genannt ist, eine 30 minütige Wartezeit einhalten.
(4) Die Dozenten (Professoren) für Sprachkurse sind verpflichtet dem Dekan die Teilnehmer ihres Kurses zu nennen (Ereignisscreen).
§ 3 Strafbestimmungen
(1) Erstmalige Verstöße gegen § 2, Abs. 3 führen zu einer schriftlichen Verwarnung der betroffenen Studenten durch den Dekan.
(2) Ein weiterer Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Verwarnung führt zu einer Weitergabe des Namens des Studenten an die Staatsanwaltschaft und Ahndung wegen Betruges.
(3) Das Strafmaß für eine erstmalige Anklage soll bei 50 Taler liegen. Jedes weitere Vergehen kann zu einer Verdoppelung der zuletzt gegen den Täter verhängten Strafe führen.