Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:28 
Verbot der gleichzeitigen Ausführung eines Büttel- oder Zollwachtmeisteramtes und eines Amtes des Justizbereichs im Rat
- 8. Dezember 1457
Dafür - 6
Dagegen - 3
Enthaltungen - 1
Zitat:
(6) Staatsanwalt und Richter können nicht zugleich Büttel oder Zollwachtmeister sein. Sobald eine offizielle Erennung zum Richter oder Staatsanwalt erfolgt ist, ist das niedrigere Amt des Büttels oder Zollwachmeisters abzulegen.


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:28 


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:30 
Gesetz zu den Sprachkursen an der Universität - 21. Oktober 1457
Angenommen mit 8 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung wurde

Zitat:
Gesetz zu den Sprachkursen an der Universität Württemberg

§ 1 Definitionen
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die sich in der Grafschaft von Württemberg aufhalten. Für die Durchführung der folgenden Vorschriften ist allein das Dekanat der Universität Württemberg bzw. ein von ihr benannter Vertreter zuständig.
(2) Die "Sprachkurse" im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitätskurse "K1: Latein", "K2: Altgriechisch" sowie "K3: Moderne Sprachen".
(3)Als "Theologiestudent" gilt, wer den Weg der Kirche beschreitet und bei der Universität Württembergs als solcher angemeldet ist.

§ 2 Zugang zu Sprachkursen
(1) Theologiestudenten haben beim Belegen von Sprachkursen Priorität.
(2) Der Kursplan wird vom Dekan so gestaltet, dass es in jeder Woche wenigstens einen Sprachkurs gibt.
(3) Bei der Belegung der Sprachkurse ist den Theologiestudenten Vorrang zu gewähren.
Dabei gilt: Nicht-Theologiestudenten müssen daher, beginnend ab dem Zeitpunkt, der im Kursplan oder in der Ankündigung des Dekans (im Forum) genannt ist, eine 30 minütige Wartezeit einhalten.
(4) Die Dozenten (Professoren) für Sprachkurse sind verpflichtet dem Dekan die Teilnehmer ihres Kurses zu nennen (Ereignisscreen).

§ 3 Strafbestimmungen
(1) Erstmalige Verstöße gegen § 2, Abs. 3 führen zu einer schriftlichen Verwarnung der betroffenen Studenten durch den Dekan.
(2) Ein weiterer Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Verwarnung führt zu einer Weitergabe des Namens des Studenten an die Staatsanwaltschaft und Ahndung wegen Betruges.
(3) Das Strafmaß für eine erstmalige Anklage soll bei 50 Taler liegen. Jedes weitere Vergehen kann zu einer Verdoppelung der zuletzt gegen den Täter verhängten Strafe führen.



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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:31 
§ 16 Handel und Lizenzen - 13. Oktober 1457
wurde geändert mit 9 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen in

Zitat:
§ 16 - Handel und Lizenzen
(1) Die Bürgermeister der württembergischen Städte sind weitgehend verantwortlich für die Stabilität und den Zustand ihres Stadtmarktes. Jeder Bürgermeister verpflichtet sich mit Amtsantritt dazu den Stadtmarkt als wichtigsten Bestandteil der Stadtgemeinschaft mit besonderer Fürsorge zu behandeln und im Sinne seiner Bürger zu agieren.
(2) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen und gelten für jede Person, die sich in dem entsprechenden Ort aufhält. Der Graf besitzt ein Vetorecht.
(3) Für den Verkauf von "nicht selbst produzierten Waren" muss beim Bürgermeister grundsätzlich eine Lizenz beantragt werden (Lizenzpflicht). Der Bürgermeister kann einzelne Waren von der Lizenzpflicht befreien, muss aber im gleichen Zuge Handelsbedingungen (z.B. Preisgrenzen oder Regeln für wen die Befreiung gilt) angeben.
(4) Die Erteilung der Lizenzen erfolgt in der Regel durch den Bürgermeister. Dieser kann seine Befugnisse aber an einen Einwohner seines Dorfes übertragen. Es kann die Möglichkeit der "automatischen Lizenzvergabe" gegeben werden, die durch Meldung der Menge und des Preises der zu verkaufenden Waren in der Dorfhalle erfolgt.
(4) Ausgenommen von der Lizenzpflicht sind:
a) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte.
b) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Deutschen Königreiches im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen.
c) vom Bürgermeister von der Lizenzpflicht befreite Personen. Bürgermeister können beliebig viele Einwohner ihres Dorfes und max. 20 Auswärtige befreien.
(5) Als "nicht selbst produziert" gelten Waren, die
a) nicht durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld hergestellt werden können.
b) nicht durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden.
c) vom Markt eines Dorfes gekauft wurden und in einem anderen wieder verkauft werden sollen.
(6) Waren an dem selben Markt günstig zu erwerben und teurer zu verkaufen ist verboten (Spekulation).
(7)Es ist jedem Bürgermeistern in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
auf Korruption, Vetternwirtschaft oder andere kriminelle Verhalten hinauslaufen. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge, sind vor dem Gesetz ungültig.
(8) a) Verstöße gegen die Regelungen der Absätze 3 oder 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen. Verstöße gegen Absatz 7 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
b) Verletzt ein Bürgermeister seine Verpflichtungen gem. Abs. 1 wird dies als Verrat geahndet.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:33 
Vergabe von Reisemandaten - 16. Oktober 1457
8 Stimmen dafür
2 Enthaltungen

Zitat:
Richtlinien zur Vergabe von Mandaten an Reisende
1. Jeder Bürger der Grafschaft kann zur sicheren Verwahrung seines Besitzes auf Reisen die Vergabe eines Reisemandates durch die Grafschaft beim Kämmerer oder beim Handelsbevollmächtigten beantragen.
Dazu müssen folgende Angaben gemacht werden bzw. Voraussetzungen erfüllt sein:
- Reisedauer
- Reisezweck
- einwandfreier Leumund
- 100 Taler Mindesttransportwert (in Waren oder Bar)

2. Für die Erstellung des Mandates werden folgende Gebühren fällig:
- 5 Taler Grundgebühr für die Erstellung des Mandates
- 2,50 Taler für jede weitere Woche

Das Mandat enthält vier Stücke Holz für den Warenverkehr.
Nach Beendigung der Reise muss das Mandat bei der Grafschaft zurükgegeben werden. Dabei enthalten sein müssen die fällige Gebühr und vier Stücke Holz.
3. Der Mandatsträger muss sich an den Text aus dem Mandat halten. Unentschuldigte Nichteinhaltung führt zur sofortigen rechtlichen Verfolgung wegen Vertragsbruchs (s. § 17 WG)


Als Mandatstext:
Zitat:
Werte/r XYZ,

Hiermit wird euch ein Sicherungsmandat durch die Grafschaft von Württemberg zugeteilt.
Das Mandat enthält x Stücke Holz, die nach Ablauf der Rückgabefrist zusammen mit x Talern Nutzungsgebühr an die Grafschaft zurückgegeben werden müssen.
Das Sicherungsmandat darf bis einschließlich tt.mm.jjjj behalten werden. Ist am Folgetag keine Rückgabe erfolgt wird Anzeige wegen Vertragsverletzung gem. § 17 WG erstattet.
Die Rückgabefrist kann durch begründeten Antrag beim Handelsbevollmächtigten verlängert werden. Der Mandatsträger muss im zweifelsfall beweisen können, dass die Fristverlängerung gewährt wurde.

gez.
ABC
Handelsbevollmächtigter von Württemberg
tt.mm.jjjj


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:34 
§12 Lanzengenehmigungen - 13. Oktober 1457
11 Stimmen dafür

Zitat:
§ 12 Militärische Vereinigungen
(1) Militärische Organisationen sowie Organisationen mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, sowie militärische Einheiten, dürfen nur durch die Grafschaft von Württemberg oder das Deutsche Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehens ist befristet.
(2) Die Württembergische Armee ist die einzige dauerhaft offizielle militärische Organisation der Grafschaft von Württemberg.
(3) a) Die Gründung von bew. Korps bzw. Lanzen in der Grafschaft von Württemberg oder die Einreise mit einer solchen militärischen Gruppe ist erlaubt.
b) Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis für einzelne Lanzen ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Entzug der Erlaubnis muss dem Lanzen(Korps-)führer per Taube mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung innerhalb von 24 Stunden nachkommen.
(4)Wer anderweitig eine Vereinigung gemäß Absatz (1) gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig.
(5) Vergehen, die gegen Absatz (3) Verstoßen, werden wegen Verrat verfolgt


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 00:55 
Berater der Kirche im Rat - 3. Oktober 1457
Im zweiten Abstimmungsdurchgang mit 7 Stimmen dagegen und 5 dafür wurde ein Berater der Kirche im Rat abgelehnt.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:13 
Änderung für die Büttel - 30. August 1457
mit 8 Gegenstimmen und 3 befürwortenden wurde der folgende Vorschlag abgelehnt:

Zitat:
Sklaverei:

- Der Ausgleich ist über die Büttel der jeweiligen Stadt zu führen, dazu stehen Brote/Holz aus dem Mandat des verantwortlichen Büttels, zu einem Preis von Normalpreis+Ausgleich auf dem Markt. Diese sind innerhalb von 2 Tagen zu kaufen. Als Beweis gilt der Screen des Büttels.

- Gleichzeitig zu dem Brief an die Täter geht ein Brief für die Opfer raus, den der Ausgleich auch über den jeweiligen Büttel angeboten wird. Meldefrist wird dann auf genauso 2 Tage festgesetzt, Ausnahme ist wie immer ein Klosterbesuch.

- Vorteil Täter und Opfer müssen sich nur mit dem jeweiligen Büttel auseinandersetzen und es erfolgt ein unabhänger Täter/Opferausgleich, da ein Büttel öfters anwesend sein muss, sind hier keine langen Wartezeiten zu erwarten.

Somit wird der Ausgleich erleichtert, es kann schneller gehandelt werden. Anklagen können schneller geschalten werden und JEDES Opfer bekommt einen Ausgleich, egal ob der Täter zu einem Ausgleich bereit ist oder nicht!


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:14 
Verfahrensrichtlinien für Provinzgericht - 5. August 1457
einstimmig mit 9 Stimmen wurden folgende Richtlinien beschlossen:

Zitat:
Allgemeine Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht


§ 1 Gültigkeit und Definition
(1) Die folgenden Regeln finden Anwendung auf das Provinzgericht der Grafschaft von Württemberg und sind von den Staatsanwälten und Richtern der Provinz einzuhalten.
(2) Die "Allgemeinen Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" sind niedergeschriebene Mindestanforderungen an Anklageschrift, Abschlussplädoyer der Anklage und Urteilsspruch in einem Verfahren. Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt ist ein Verfahren wegen Verfahrensfehlern für ungültig zu erklären. Ein unrechtmäßig Verurteilter muss durch die Grafschaft für eine evtl. erhaltene Strafe angemessen entschädigt werden.

§ 2 Personal des Provinzgerichts
Ein Richter darf nicht über ein Verfahren urteilen, dass er selbst als Staatsanwalt begonnen hat.

§ 3 Die Anklageschrift
(1) Eine Anklageschrift muss folgende Inhalte aufweisen:
a) Name des Angeklagten
b) Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird
c) Ort und Datum der Tat
d) Nennung der gebrochenen Gesetzesstellen
e) Nennung der Beweise für die Tat (Alternativ gewichtige Zeugenaussagen)
f) Nennung von Vorstrafen
g) Unterschrift des Staatsanwalts
(2) Ausnahme davon bilden Durchführungen von Urteilen des Reichskammergerichts oder anderen Gerichten, die Anspruch auf Urteilsdurchführung durch das Provinzgericht haben. In diesem Fall muss aber ein eindeutiger Bezug zu dem entsprechenden Prozess vor dem anderen Gericht hergestellt werden.
(3) Es darf pro Anklageschrift nur ein Verbrechen angeklagt werden. Bezüge zu parallel laufenden Prozessen dürfen hergestellt werden.
(4) Der Angeklagte muss mit entsprechendem Respekt angesprochen werden. Beleidigungen haben keinen Platz im Gerichtssaal.

§ 4 Das Abschlussplädoyer der Anklage
Das Abschlussplädoyer der Anklage muss abgehalten werden. Es sollte Bezug zur Verteidigungsrede haben und auf evtl. Zeugenaussagen eingehen.

§ 5 Die Fristen
(1) Dem Angeklagten bzw. dem Staatsanwalt werden je zwei Tage für das Halten ihrer Plädoyers gegeben.
(2) Die Prozessbeteiligten haben in jedem Prozess einmalig die Möglichkeit begründet die Frist auf maximal 10 Tage verlängern zu lassen.
(3) Um eine Fristverlängerung zu beantragen, muss ein Brief an den Richter der Grafschaft geschrieben werden, der die gewünschte Dauer der Fristverlängerung und eine Begründung enthält.
(4) Der Richter entscheidet, ob die Gründe für eine Verlängerung plausibel sind und kann die Dauer der Fristverlängerung festlegen.


§ 6 Der Urteilsspruch
(1) Der Urteilsspruch muss folgende Inhalte aufweisen:
a) Name des Angeklagten
b) Schuldspruch/Freispruch von der zu Lasten gelegten Tat
c) Strafmaß
d) Begründung des gefunden Urteils und des Strafmaßes
e) Datum und Unterschrift des Richters
(2) Ein Angeklagter darf nur für eine Tat und zwar die vom Staatsanwalt angeklagte, verurteilt werden.

§ 7 Verstöße
(1) Liegt ein Verstoß gegen die "Allgemeinen Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" vor kann der Belastete dies in einem Antrag auf Berufung vor dem Reichskammergericht gem. Statut des Reichskammergerichts beklagen.
(2) Wird ein Verstoß durch das Reichskammergericht festgestellt ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:16 
§ 10 Volksentscheid und Gesetzesinitiative - 17. Juli 1457
wurde einstimmig mit 10 Stimmen mit folgendem Wortlaut erlassen.

Zitat:
§ 10 Volksentscheid und Gesetzesinitiative
(1) Die Bürger Württembergs haben das Recht Gesetzesinitiativen zu starten, die im öffentlichen Tagungsraum vom Rat behandelt werden müssen. Außerdem können sich die Bürger durch Teilnahme an einem Volksentscheid an der Gesetzgebung beteiligen. Davon ausgenommen sind Gesetze zum Erhalt der inneren und äußeren Sicherheit, sowie beim Volksentscheid die Steuergesetzgebung und Regularien, die sich der Rat selbst auferlegt hat.
(2) Gesetzesinitiativen müssen aus einem begründeten Antrag zur Änderung eines Gesetzes bestehen. Dieser Antrag muss allen Dörfern Württembergs öffentlich vorgelegt werden. Finden sich 20 Einwohner in einem Dorf, die den Antrag unterstützen gilt er für dieses Dorf als angenommen. Der Antrag muss von mehr als der Hälfte der Dörfer der Grafschaft angenommen werden bevor er im Rat diskutiert werden muss.
(3) Volksentscheide können von den Bürgern beantragt oder vom Rat angeordnet werden. Dabei gilt:
a) Für den Antrag eines Volksentscheids gelten selbige Bestimmungen wie in Abs. 2.
b) Der Rat kann durch Ratsbeschluss einen Volksentscheid anordnen. Dabei ist mindestens 7 Tage vor Beginn des Entscheids genügend Informationsmaterial zu veröffentlichen, um eine objektive Entscheidung der Bürger zu ermöglichen.
c) Beim Volksentscheid muss genau formuliert werden über was abzustimmen ist. Es muss die Antwortmöglichkeiten "Dafür", "Dagegen" und "Enthaltung" geben. Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der Abstimmenden mit "Dafür" stimmen. Damit ein Volksentscheid Gültigkeit besitzt bedarf es binnen 14 Tagen der Beteiligung von mindestens 15% der Bürger der Grafschaft. Die Stimmen sind per Brief an unabhängige Wahlhelfer zu schicken, die vom Rat benannt werden. Die Ergebnisse werden zentral zusammengefasst und entsprechend ausgewertet. Das Ergebnis wird dann veröffentlicht.


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 Betreff des Beitrags: Re: Abstimmungen
BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2010, 18:17 
§2 Gesetzeshierarchie - 24. Juni 1457
wurde mit 7 Stimmen und einer Enthaltung geändert in

Zitat:
§ 2 Gesetzeshierarchie
(1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
(2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
(3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
(4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
(5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.
(7) Ein gegen Württembergisches Recht verstoßendes Stadtdekret ist als nichtig zu betrachten. Der betroffene Bürgermeister muss in diesem Fall das entsprechende Dekret aus allen öffentlichen Bereichen entfernen und darf es nicht weiter praktizieren. Kommt der Bürgermeister dem nicht nach, ist er wegen Verrats an der Grafschaft von Württemberg vor Gericht anzuklagen.
(8) Besteht Unklarheit über die Auslegung eines Gesetzes der Grafschaft von Württemberg oder eines Stadtdekretes einer württembergischen Stadt, kann eine Schiedskommission bestehend aus Staatsanwalt, Richter und dem Grafen von Württemberg eine Auslegungsvariante mit einfacher Mehrheit festlegen. Diese Auslegungsvariante ist für alle Personen, die sich im Territorium der Grafschaft von Württemberg befinden nach Verkündung bindend und vom Rat bekannt zu machen bzw. bei den Gesetzen(im Forum) auszuhängen. Gegen den Beschluss der Schiedskommission kann im Reichskammergericht ein "Antrag auf Klärung der Rechtslage" gestellt werden. Die Entscheidung der Schiedskommission bleibt solange in Kraft bis das betreffende Gesetz geändert wird oder bis das Reichskammergericht mit einer "Klärung der Rechtslage" selbst eine Auslegungsvariante festlegt.


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