Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
Thema gesperrt

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:31

Beamtenlöhne - 23. Januar 1457
wurden mit einstimmigem Beschluss des Rates geändert in

10 Punkte 25 Taler
15 Punkte 30 Taler
20 Punkte 35 Taler

Mi 24. Feb 2010, 18:31

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:33

Sold der Bürgerwehr und Armee - 22. Januar 1457
wurden mit 10 Stimmen dafür und einer dagegen angepasst auf

Truppführer: 21 Taler
Soldaten / Bürgerwehrmitglied: 17 Taler

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:34

Klageschrift gegen McOnios wegen Heilbronner Erlass - 18. Januar 1457
wurde durch einstimmigen Beschluss des Rates angenommen.

Zenta hat geschrieben:Wir alle haben festgestellt, dass der Bürgermeister McOnios gegen das Gesetz von Württemberg verstößt. Ich bitte nun um eure Abstimmung ob die Klageschrift so raus soll.

Hohes Gericht,
vertreten durch die Richterin von Württemberg Armidala,

Der beschuldigte McOnios

wird angeklagt:

Im Oktober 1456 brachte der Angeklagte, im Rahmen seines Amtes als Bürgermeister einen Erlass heraus. Der Erlass war strittig und wurde zur Prüfung dem Reichskammergericht übersand. Für den Zeitraum setzte der Angeklagte den Erlass außer Kraft. Am 16.12.1456 setzte der Angeklagte den Erlass wieder ein, obwohl es noch keine Antwort des Reichskammergerichtes gab. Nachdem das Reichskammergericht am 07.01.1457 sein Urteil verkündete, welches den Erlass für gesetzeswidrig erklärte, wurde dem Angeklagten, durch den Rat von Württemberg, eine fünftägige Frist gesetzt den Erlass zurückzuziehen. Die einzige Reaktion war den Erlass durch einen neuen Erlass zu ersetzen. Die neue Fassung verstößt nach Meinung der Staatsanwaltschaft immer noch gegen das Gesetz. Des Weiteren fordert der Angeklagte Bürger seines Dorfes zum Verstoß gegen das Gesetz auf. Dieser Umstand ist verhärtend zu berücksichtigen.

Der Erlass verstößt gegen §16 Abs. 3b) und ebenfalls gegen §2 Abs. 1-3, des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg. Gemäß §16 Abs. 10a) ist das vergehen als Betrug zu ahnden. Auf Grund des Bürgermeisteramtes des Angeklagten ist eine verschärfte Strafe zu verhängen.

Strafantrag wegen Betruges wurde form- und fristgerecht gestellt.

Beweismittel
http://img89.imageshack.us/my.php?image ... eisxl5.png

Erlass vom 16.12.1456:
„Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger

Das Württemberger Gesetzbuch besagt u.a folgendes:
(3) a) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen.
b) Der Bürgermeister kann waren- oder personenbezogene Pauschallizenzen an einzelne Personen vergeben. Es dürfen maximal 50 Pauschallizenzen pro Dorf vergeben werden

!! Die Spekulation mit Heilbronner Waren auf dem Heilbronner Markt ist immer noch strafbar !!

Um den Bürgern die Möglichkeit zu bieten schnell und unbürokratisch Ihre Waren zu verkaufen wird ab 16.12.1456 folgender Erlass für Heilbronn (wieder) eingeführt:

Heilbronner Bürger/innen dürfen ab 16.12.1456 nach §16 folgende Waren Pauschal frei auf dem Heilbronner Markt handeln. Darunter fallen auch erträumte Waren und Waren die, die Bürger auch in anderen Städten gekauft haben.

1. Leder
2. Früchte
3. Messer
4. Gemüse
5. Weizen
6. Holz
7. Mais
8. Brotlaibe
9. Doppelzentner Kuhgerippe
10. Flaschen Milch
11. Säcke Mehl
12. Stiele
13. Eimer
14. Unfertige Eimer
15. Zentner Schweinegerippe
16. Große Leitern
17. Kleine Leitern
18. Stücke Fleisch
19. Wollknäuel
20. Schwerter
21. Schilde
22. Fische
23. Hosen
24. Paar Schuhe
25. Gürtel
26. Kg Eisenerz
27. Hemden
28. Kragen
29. Mäntel
30. Boote
31. Rock
32. Kragen
33. Schal
34. Bustiere
35. Schürzen
36. Kordeln
37. Mützen
38. Kopftücher
39. Westen
40. Kutten
41. Hauben
42. Gürtel
43. Strümpfe
44. Umhang
45. Schnabelschuhe
46. Ruder
47. Stiefel
48. Hut
49. Helm
50. auf Anfrage!

gezeichnet
McOnios
Bürgermeister zu Heilbronn“

Urteil des Reichskammergerichtes:
„Prüfungsergebnis der Richterkommision des Reichskammergerichts
----------------------------------------------------------------------------------------------------

Klärung der Rechtslage (Aktenzeichen 1456-037)

Das Reichskammergericht wurde gebeten, betreffend den Lizenzgesetzen von Württemberg / Heilbronn ein Rechtsgutachten zu erstellen.

Ein cleverer BM hat eine Unklarheit und die Lücke in der Formulierung Provinzgesetzes genutzt. Prinzipell ist es mehr als fragwürdig, formulierte Gesetzestexte entgegen dem Sinn der Intention des Gesetzgebers auszulegen...auch wenn es formal konform läuft. Mit der Begrenzung auf 50 Waren wurde dem Anspruch des §16 (3)b zwar hinsichtlich der Begrenzung auf 50 Waren Rechnung getragen. Der Gesetzestest spricht aber von ‚Pauschallizenzen an einzelne Personen’. Durch die Ausgabe der Lizenzen an ‚alle’ Heilbronner Bürger verletzt er diese Vorschrift.

Angenommen, die 50 Pauschallizenzen für Waren wären erlaubt , so hat der BM von seinen 50 Pauschallizenzen bereits vollen Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass der Bürgermeister keinem auswärtigen Händler, keinem Händler aus einer Nachbarstadt und keinem Händler im Dienste des HBV einer Nachbarprovinz eine Pauschallizenz mehr erteilen kann. Dass die Pauschallizenzen jedoch auf die Dorfbevölkerung beschränkt werden, ist nicht vom WB-Gesetz vorgeschrieben, im Gegenteil, es wird offen gelassen, indem nicht von "an einzelne Bürger" sondern von "an einzelne Personen" gesprochen wird.
Der Sinn und Zweck der 50 Pauschallizenzen ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, jedoch ergibt sich mittels Auslegung, dass diese den Händlern zugute kommen sollen, damit der Handel belebt bleibt. Die Regelung von Heilbronn führt jedoch genau zum Gegenteil, es werden die Einheimischen Bürger bevorzugt behandelt und die fahrenden Händler können wie schon beschrieben keine Pauschallizenzen mehr in Anspruch nehmen.

Bejaht man die Anwendung der heilbronner Pauschallizenzen, so ist im weiteren auch Pauschallizenz Nr. 50 widerrechtlich. Denn 49 Warenbezogene Pauschallizenzen wurden demgemäss bereits erteilt, also darf nochmals 1 Waren oder Personenbezogene Lizenz erteilt werden. Mit Nr. 50 wird dies jedoch umgangen, da sicherlich nicht nur einer einzigen Person eine Pauschallizenz aufgrund Nr. 50 gewährt wurde, sondern bereits mehreren Personen. Dies wäre dann eine klare Überschreitung der maximal zulässigen Anzahl an Pauschallizenzen und wäre bei entsprechender Beweislage zu sanktionieren.

Für das Reichskammergericht

Beara
Verfahrensleitender Richter

Je_suis
Oberste Richterin“

Erlass vom 11.01.1457:
„Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger zu Heilbronn

Aufgrund des Richterspruches des RKG muss ich den Heilbronner Erlass zum freien Handel für Heilbronner Bürger um einen kleinen Absatz erweitern(mit einem * markiert). Hiermit gilt ab dem 12.01.1456 folgender Erlass:

§16 - Handel und Lizenzen - geändert/ergänzt um den Absatz 3a und 3b:
(3) a) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen.
b) Der Bürgermeister kann waren- oder personenbezogene Pauschallizenzen an einzelne Personen vergeben. Es dürfen maximal 50 Pauschallizenzen pro Dorf vergeben werden

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Da ich keine unbegrenzten Pauschallizenzen an Heillbronner Bürger geben darf – sondern nur noch max. 50 Pauschallizenzen gelten diese Pauschallizenzen für Heilbronner Bürger/innen (*ausgenommen McOnios) für folgende Waren:

1. Leder
2. Helme
3. Messer
4. Gemüse
5. Weizen
6. Holz
7. Mais
8. Brotlaibe
9. Doppelzentner Kuhgerippe
10. Flaschen Milch
11. Säcke Mehl
12. Stiele
13. Eimer
14. Unfertige Eimer
15. Zentner Schweinegerippe
16. Große Leitern
17. Kleine Leitern
18. Stücke Fleisch
19. Wollknäuel
20. Schwerter
21. Schilde
22. Fische
23. Hosen
24. Paar Schuhe
25. Gürtel
26. Kg Eisenerz
27. Hemden
28. Kragen
29. Mäntel
30. Boote
31. Rock
32. Kragen
33. Stiefel
34. Bustiere
35. Schürzen
36. Hut
37. Mützen
38. Kopftücher
39. Westen
40. Kutten
41. Hauben
42. Gürtel
43. Strümpfe
44. Umhang
45. Schnabelschuhe
46. Ruder
47. auf Anfrage!
48. auf Anfrage!
49. auf Anfrage!
50. auf Anfrage!

Somit dürfen leider nicht alle Heilbronner Bürger auf dem Heilbronner Markt frei verkaufen - doch habe ich es mit der betreffenden Person abgesprochen und kann ggf. die eine oder andere Lizenz auf Anfrage geben.


Herzliche Grüße
McOnios“

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

Der Angeklagte wurde bislang in der Grafschaft Württemberg nicht straffällig.
Die hier vorgelegten Beweise reichen für die Feststellung der Straftat aus.
Das Verfahren vor dem Provinzgericht der Grafschaft Württemberg wird hiermit eröffnet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt dass der Angeklagte den Erlass zurückzieht und dass eine eventuelle Geldstrafe direkt in die Kasse der Grafschaft einzuzahlen ist.

Rottweil, den 15.01.1457
Ghami,
Staatsanwalt der Grafschaft Württemberg


Aufgrund der Dringlichkeit 2 Tage für die Abstimmung.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:36

Anpassung der Futtermittelkäufe - 17. Januar
wurde beschlossen mit 9 Stimmen dafür und einer dagegen.

1. Am kommenden Montag, Dienstag, Mittwoch fällt der Weizen/Maisankauf komplett aus. In dieser Zeit werden Jungtiere mit Mais aus den Lagerhallen gezüchtet.

2 Müssen direkt danach die Aufkaufmengen reduziert werden. Hierzu sollten alle Rückkauftage beibehalten werden aber um 25% gekürzt werden. Also täglich 30 Weizen oder 57 Mais aufgekauft werden.
Dies entnehm ich zu einem Teil der Tabelle von Kuschelchen, die von Insgesamt 105 gezüchteten Tieren ausgeht (35er-Tabelle).
Unabhängig davon habe ich auch eine Rechnung erstellt, die zu einem ähnlichen Ergebnis kommt. Nach dieser Rechnung benötigen wir 30 Sack am Tag.
Ich habe noch ne andere Rechnung gemacht, ich hab mir die Mühe gemacht über Lavabo die Anzahl der Züchter zu ermitteln:

Kuh: 132 (Züchter)*4=528/17(Zyklusdauer)= 31 pro Tag
Schaf: 141*4=564/12= 47 pro Tag
Schwein: 118*4=472/11 = 43 pro Tag

Das entspricht 35 Säcke Weizen pro Dorf am Tag maximal.

Jedoch würde ich nicht auf 30 Sack am Tag reduzieren. Denn diese Rechnung nimmt an, dass jeden Tag Weizen an die GS verkauft wird. Aber es wird nicht nur Weizen sondern auch Mais an die GS verkauft. Wenn man von einem Bedarf von 30 Sack pro Dorf und Tag ausgeht und man weiterhin annimmt, dass das Dorf pro Woche 6 mal Weizen und einmal Mais verkauft an die GS, kommen wir auf einen täglichen Weizenwert von 35. Das ist meiner Meinung nache in realistischer Wert (auch deckungsgleich mit dem, der aus der Bestandsmehrung der letzen Woche ergibt)

Jedoch würde ich den Wert anfangs niedrig ansetzen, probehalber, und zwar auf 33 Sack pro Tag. Nach oben korrigieren wird dann wohl wesentlich leichter aufgenommen von den Bms als nach unten!

Kurzzusammenfassung:

1. kommenden Montag - Dienstag - Mittwoch den Weizen/Mais - Ankauf aussetzen. Die Tiere werden mit Mais aus dem Lager gefüttert.

2. Danach Weizen/Mais - Aufkauf auf 33 Sack Weizen oder 62 Sack senken (entspricht jeweils einer Kürzung um circa 17,5%)

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:36

§ 2 Gesetzeshierarchie - 11. Januar 1457
wurde einstimmig mit 11 abgegebenen Stimmen geändert in

§ 2 Gesetzeshierarchie
(1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
(2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
(3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
(4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
(5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.
(7) Besteht Unklarheit über die Auslegung eines Gesetzes der Grafschaft von Württemberg oder eines Stadtdekretes einer württembergischen Stadt, kann eine Schiedskommission bestehend aus Staatsanwalt, Richter und dem Grafen von Württemberg eine Auslegungsvariante mit einfacher Mehrheit festlegen. Diese Auslegungsvariante ist für alle Personen, die sich im Territorium der Grafschaft von Württemberg befinden nach Verkündung bindend und vom Rat bekannt zu machen bzw. bei den Gesetzen(im Forum) auszuhängen. Gegen den Beschluss der Schiedskommission kann im Reichskammergericht ein "Antrag auf Klärung der Rechtslage" gestellt werden. Die Entscheidung der Schiedskommission bleibt solange in Kraft bis das betreffende Gesetz geändert wird oder bis das Reichskammergericht mit einer "Klärung der Rechtslage" selbst eine Auslegungsvariante festlegt.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:40

Weizenankauf für Tierzucht - 20. Dezember 1456
mit 9 Stimmen wurde beschlossen den Weizenpreis auf 13.50 Taler zu senken und die Menge auf 40 Sack Weizen pro Dorf festzulegen.

Rückkaufwert - 20. Dezember 1456
mit 8 Stimmen und einer Enthaltung wurde beschlossen den Rückkaufswert um einen Tag auf drei Tage zu kürzen.

Bergwerke - 20. November 1456
mit 8 Stimmen dafür, 3 dagegen und einer Enthaltung wurde beschlossen, die Lohnergänzung für die Bergwerke aus dem Grafschaftslager zu nehmen?

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:42

Schwarze Bruderschaft des Erzengel Michael - 20. November 1456
Mit 6 Stimmen dagegen, 4 dafür und zwei Enthaltungen wurde abgelehnt, dem Orden der schwarzen Bruderschaft eine Dauergenehmigung zu geben.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:45

Sicherheitsgesetz - 24. Oktober 1456
mit Einstimmigkeit von 11 Stimmen wurde beschlossen das Gesetz in der folgenden Form anzunehmen.

Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg

Abschnitt 1: Sicherheitsstrukturen

§1 Die Miliz
Sie ist der direkte Schutz des Rathauses und wird vom Bürgermeister direkt eingestellt. Eine zivile Einheit die keine Ausbildung benötigt und an ihr Dorf gebunden ist.

§2 Bürgerwehr

(1) Die Bürgerwehr ist die durch den Obersten Feldrichter eingestellte Truppe zum Schutz des Rathauses. Die Mitglieder der Bürgerwehr müssen bei ihrer ersten Anstellung einen Informationsbrief von ihrem Truppführer erhalten und Zugang zu einer Bürgerwehr-FAQ erhalten. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.



(2) Die Bürgerwehr darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft Württemberg tätig werden.
(3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglied der Bürgerwehr sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang vor denen gegenüber der Bürgerwehr.



§3 Verteidigungsheer


(1) Im Verteidigungsheer werden alle nicht der Bürgerwehr oder Armee angehörigen Personen erfasst, welche Verteidigungsfall der Grafschaft freiwillig zur Verfügung stehen.
(2) Die Angehörigen des Verteidigungsheeres unterliegen in Friedenszeiten keinerlei Verpflichtungen.
(3) Angehörige des Verteidigungsheeres müssen sich nach Ausruf des Verteidigungsfalls binnen 2 Tagen bei Ihren zugewiesenen Kommandanten melden
(4) Mitglieder des Verteidigungsheeres dürfen nicht zu Einsätzen außerhalb der Grafschaft Württemberg befohlen werden.
(5) Im Verteidigungsfall gilt für das Verteidigungsheer das Armeegesetz der Grafschaft von Württemberg.


Abschnitt 2: Frieden

§4 Sicherung der Dörfer


(1) Die Sicherung des Dorfes wird durch die Bürgerwehr des Dorfes übernommen.
(2) a) Für die Sicherung der Dörfer in Friedenszeiten liegt die Verantwortung beim amtierenden Bürgermeister des Dorfes.
b) Wird vom Rat oder vom Grafen befunden, dass die Sicherheit in einem Dorf nicht gewährleistet ist, kann dem Bürgermeister befohlen werden eine gewisse Anzahl an Verteidigern einzustellen.


§5 Sicherung der Hauptstadt

(1) Zur Sicherung der Hauptstadt wird die Armee der Grafschaft Württemberg eingesetzt.
(2) Die Bürgerwehr der Hauptstadt beteiligt sich unter dem Kommando der Armee an der Sicherung.
(3) Die Sicherheit der Hauptstadt obliegt der Verantwortung des Hauptmanns der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit dem Bürgermeister der Hauptstadt.



§6: Grenzsicherung
(1) Der Rat von Württemberg kann ein Einreiseverbot für einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen erlassen
(2) Der Graf kann bei akuter Gefahr eigenmächtig ein Einreiseverbot erlassen, welches aber binnen 5 Tagen vom Rat bestätigt werden muss
(3) Die Bedingungen des Einreiseverbots werden vom Rat bzw. dem Grafen diktiert
(4) Die Möglichkeit auf Beantragung einer Einreisegenehmigung muss bestehen. Diese kann jedoch verweigert werden.
(5) Das Einreiseverbot kann ohne Angabe eines Grundes verhängt werden. Der Rat kann aber über eine Veröffentlichung der Gründe entscheiden.
(6) Zuwiderhandeln gegen die Bedingungen des Einreiseverbots wird als Verrat geahndet.
(7) Konsequenzen welche sich aus dem Verstoss gegen das Einreiseverbot ergeben, muss der Verstoßende selber tragen.
(8) Wenn ein Reiseverbot gegen eine, oder mehrere untereinander nicht organisierte Personen verhängt wurde, so müssen jene per Ingame-Brief darüber unterrichtet werden.
(9) Wenn eine organisierte Gruppe Einreiseverbot erhält, so muss dies öffentlich im Forum kundgetan werden.

Abschnitt 3: Krieg

§7 Verteidigung der Dörfer/Hauptstadt


(1) Für die Verteidigung der Ortschaften in der Grafschaft ist im Kriegsfall die Bürgerwehr zuständig.
(2) Die Bürgerwehr wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §2 Abs.2 WüSiG ist zu berücksichtigen.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit den Bürgermeistern.


§8 Verteidigung der Grafschaft


(1) Die Verteidigung der Grafschaft wird durch die Armee gewährleistet.
(2) Das Verteidigungsheer wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §4 Abs.4 WüSiG ist zu berücksichtigen.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.


§9 Kriegseinsätze außerhalb der Grafschaft Württemberg

(1) Freiwillige dürfen unter Einhaltung des Armeegesetzes der Grafschaft Württemberg an Kriegseinsätzen außerhalb beteiligt werden.
(2) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:46

§16 Handel und Lizenzen - 2. Oktober 1456
mit 9 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung wurde folgende Änderung beschlossen.

§16 Handel und Lizenzen
(3) a) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen.
b) Der Bürgermeister kann waren- oder personenbezogene Pauschallizenzen an einzelne Personen vergeben. Es dürfen maximal 50 Pauschallizenzen pro Dorf vergeben werden

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:47

Armeegesetz II. Abschnitt - 28. September 1456
mit Einstimmigkeit von 10 Stimmen wurde folgendes erlassen:

Abschnitt II – Mitgliedschaft

§1 Aufnahme

1. Jeder Bürger Württembergs der den 1. Stand erreicht hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
2. Vorraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund. Dazu gehören die Angaben von eventuellen Vorstrafen sowie die Mitgliedschaft in Organisationen und Vereinigungen.
3. Über die Aufnahme als Rekrut ist nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzung zu entscheiden.
4. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut. Der Armeeführer hat das Recht, dazu eine andere Entscheidung zu treffen.
5. Der Rekrut gilt nicht als vollwertiges Mitglied der Armee.


§2 Grundausbildung

1. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen.
2. Gasthörer aus anderen Provinzen benötigen eine Erlaubnis um den Unterricht verfolgen zu dürfen. Die benötigen dazu eine Erlaubnis des Armeeführers.
3. Zum Abschluss der Grundausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
4. Über die Aufnahme als vereidigtes Mitglied der Armee ist nach der Grundausbildung zu entscheiden.


§3 Vereidigung

1. Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen.
2. Text des Fahneneides: Ich schwöre, der Grafschaft Württemberg treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Württembergischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
3. Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird wie Hochverrat behandelt.


§4 Ausbildung in der Armee

1. Zur Erreichung der Laufbahn einen Unteroffiziers oder eine Offiziers muss man an den befohlene Ausbildungen und Prüfungen teilnehmen.
2. Die Unterrichtsmaterialien wie Handbücher oder Bedienungsanleitungen unterstehen der Geheimhaltung.
3. Jedes Mitglied der Armee hat das Recht auf Zugriff auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
4. Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zur Auffrischung von bestehenden Kenntnissen kann befohlen werden.


§5 Austritt

1. Ein Austritt aus der Armee ist während eines Einsatzes nicht möglich.
2. Wenn sich das Grafschaft Württemberg im Krieg befindet, ist ein Ausscheiden nicht gestattet.
3. Eine Verlegung des Wohnsitzes zu einem Ort außerhalb der Grafschaft Württemberg, wird als Austritt aus der Armee gewertet. Die Verlegung des Wohnsitzes ist zu melden.
4. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
5. Bei einem Austritt aus der Württembergischen Armee, in die Reserve wird der Soldat nicht vom Fahneneid entbunden.
6. Es ist dem Armeeführer vorbehalten inaktive Soldaten in die Reserve zu versetzen.
7. Der Austritt wird mit dem Stattgeben durch den Armeeführer wirksam.
Thema gesperrt



Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz