Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:48

Räubercodex - 16. September 1456
mit Einigkeit aller Stimmen des Rates wurde der Räubercodex in der folgenden Form erlassen.

Räubercodex der Grafschaft Württemberg


I. WIRKSAMKEIT:

1. Der Codex wird mit gesetzlicher Inkraftsetzung in der Grafschaft Württemberg anerkannt und gilt für alle Codexräuber, die auf der von der Führung der g.i.c.a. geführten Liste zu finden sind sowie für die verantwortlichen und mit der Jagd verbundenen Institutionen.
2. Der Codex kann von der Grafschaft Württemberg mit einer Frist von sieben Tagen ab schriftlicher Verkündung der Aufhebung gekündigt werden. Die Codexräuber sind durch Mitteilung im Kommunikationspunkt über die Aufhebung des Codex und deren Gründe zu unterrichten.
3. Die Anerkennung dieses Codex durch die Grafschaft Württemberg ist nicht als Anerkennung einer Organisation zu verstehen, die nach Gesetzeslage als verboten gilt. Die codextreuen Räuber werden also nicht als militärische Einheit oder Orden im Sinne des Gesetzes angesehen.
4. Der Codex ist in seiner Wirkung auf die Grafschaft beschränkt.


II. VERPFLICHTUNGEN:

1. Anerkennung als codextreuer Räuber
Als codextreuer Räuber wird nur anerkannt, wer
1.a) in der ersten Zeile seines RK-Profils "<Name> ist ein Räuber. Er lebt nach dem Räubercodex." schreibt
1.b) seine Felder verkauft oder verkauft hat und keinen Beruf und kein Handwerk ausübt. Als Einnahmequelle bleiben ihm somit nur noch die eines Taglöhners.
1.c) nicht Mitglied der Armee der Grafschaft Württembergs oder einer Miliz der Gemeinden der Grafschaft Württemberg, dies gilt ebenfalls für die Gendarmerie der Grafschaft ist.

2. Verzicht auf Tötung
2.a) Codextreue Räuber verpflichten sich, auf die Option "den Gegner töten" zu verzichten.
2.b) Die Armee der Grafschaft Württemberg verpflichtet sich, bei gezielter Jagd auf codextreue Räuber auf die Option "den Gegner töten" zu verzichten.
3. Kampfeinstellung
Die codextreuen Räuber verpflichten sich bei der Einstellung zum Raub die schwierigste Option zu wählen. (Jemanden überfallen, der... "...nicht mehr als 3 Kampfpunkte mehr hat").


III. FESTNAHME UND ANZEIGE:

Wurde eine Straftat des Raubes oder der Wegelagerei (Codex-Verbrechen") von einem codextreuen Räuber begangen, erfolgt bis zu einer ordnungsgemäßen Festnahme keine Anklageerhebung vor Gericht.

Ersatzweise wird folgendes Verfahren festgelegt:

1. Ein codextreuer Räuber kann festgenommen werden, wenn er
1.a) in einem Kampf gegen einen oder mehrere Bürger verliert
1.b) einem Vertreter oder einer Gruppe der Miliz/Armee unterwegs begegnet oder im Kampf gegen diese unterliegt
1.c) durch einen Vertreter oder eine Gruppe der Miliz/Armee im Wirtshaus (ausgenommen Räuberwirtshaus) angetroffen wird und ihm noch dort die Festnahme (Darstellungsnotwendigkeit) erklärt wird.
Es ist für die Räuber unzulässig das Wirtshaus zu versperren oder durch Eigentümer/Wirt versperren zu lassen, solange kein Fehlverhalten nachweisbar ist, welches ein Lokalverbot rechtfertigt.
(Die Kick- oder Bannfunktion darf nicht benutzt werden, um sich vor Verhaftung oder Entdeckung zu schützen).
1.d) als direkter Kaufs-/Verkaufspartner am Markt oder als Arbeitnehmer vom Verkäufer, Käufer oder Arbeitgeber die Festnahme erklärt erhält.
1.e) bei der Einreise in eine Gemeinde von den Wachen/Miliz gesehen wird

2. Festnahmeverfahren
Die Festnahme gilt nur als verbindlich erfolgt, wenn noch am selben Tag
- ein Brief mit der Belehrung (Erklärung der Festnahme, bei erfolgtem Kampf zusätzlich Tatvorwurf) an den Räuber gesandt wurde.
- Screenshots von den Ereignissen ist als Beweis im Kommunikationspunkt hinterlegt wurden (maßgeblich ist der Einstellungszeitpunkt).
Sind die benannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Festnahme als nicht erfolgt.

3. Anzeige von Straftaten durch einen codextreuen Räuber („Codex-Verbrechen“)
3.a) Unter den Codex fallen nur Straftaten des Raubes und der Wegelagerei („Codex-Verbrechen“). Für alle anderen Vergehen gelten die Verfahren entsprechend dem Gesetz.
3.b) Sobald die Anzeige des Codex-Verbrechens erfolgt ist, wird vom Staatsanwalt in der betreffenden Weinstube ein Thread mit dem Topic: Verfolgung des [Name des Räubers] eröffnet. In diesem Thread muss der Räuber dann ein RP zu seiner Flucht etc. durchführen.
3.c) Ab Eröffnung der RP-Jagd darf der Räuber die Grafschaft 14 Tage lang nicht verlassen. Sollte er die Provinz verlassen, fällt er mit rückwirkend für die im Thread angezeigte Tat aus dem Räubercodex heraus. Seine Bestrafung erfolgt dann – unabhängig vom Ort seines Aufenthalts – auf den regulären Gerichtsweg.
3.d) Der Räuber verpflichtet sich, in den 14 Tagen der Verfolgung mindestens drei mal, Waren am Markt zu kaufen oder zu verkaufen oder eine Arbeitsstelle anzunehmen.
Diese Transaktionen sind mit Screenshots zu belegen. Der Kaufs-/Verkaufspartner kann durch Schwärzen anonymisiert werden, der Screenshot muss eine Systemzeit anzeigen.
3.e) Eine Verhaftung erfolgt ausschließlich nach den Regeln des Festnahmeverfahrens.
3.f) Nach Beendigung der 14-Tage-Frist ist der codextreue Räuber frei, bis zum Eintritt der Verjährung entsprechend VIII.

4. Sonstige Regelungen
4.a) Entstehen bei einem Zusammentreffen einem Vertreter oder einer Gruppe der Miliz/Armee Schäden oder Verluste und ggf. der Tod, erfolgt wechselseitig kein Ausgleich.
4.b) Die Stellenangebotslisten des Dorfes zählen nicht als Beweis.
4.c) Eine Festnahme im Kloster ist nicht zulässig. Sollte während der Flucht ein Klosteraufenthalt notwendig sein, gilt dieser als Unterbrechung der Frist.
4.d) Eine Anklage vor dem Gericht der Provinz wegen Straftaten, die nicht als Codex-Verbrechen gelten, ist keine nach dem Codex zulässige Festnahme.


IV. RÄUBERWIRTSHAUS

1. Wenn ein codextreuer Räuber ein Wirtshaus eröffnet und es im Anschlag erkennbar als "Räuberwirtshaus" kenntlich macht, wird durch die Organe der Provinz als solches angesehen.
2. Ein Räuberwirtshaus muss von einem codextreuen Räuber geführt werden und einen codextreuen Räuber als Wirt haben.
3. Das Räuberwirtshaus ist eine straffreie Zone, d.h. hier kann ein gesuchter codextreuer Räuber nicht festgenommen werden, es sei denn, im Rahmen einer Razzia des Militärs. Hierbei ist eine gewisse Gewichtung der Kräfte zu beachten, welche im Verhältnis Soldat : Räuber bei 2:1, 4:2 oder 5:3 liegen muss. Das Räuberwirtshaus unterliegt sonst in allen Punkten den normalen Gesetzen.


V. KIRCHLICHE WÜRDENTRÄGER:

1. Sonderregelung für kirchliche Würdenträger
1.a) Die codextreuen Räuber verpflichten sich, von Überfällen auf kirchliche Würdenträger abzusehen
1.b) Als kirchlicher Würdenträger gelten ausschließlich die Bischöfe der für die Provinz zuständigen Diözesen sowie die Pfarrer der Gemeinden der Diözesen der Provinz
1.c) Um als kirchlicher Würdenträger auf Reisen erkennbar zu sein, muss dieser seine Reiseroute vorab an Sefira oder Muriam bekannt geben.
1.d) Die Sonderregelung gilt nur für allein reisende kirchliche Würdenträger.
1.e) Kirchliche Würdenträger versichern mit der Meldung der Reiseroute nach V.1.c) am Kommunikationspunkt ohne gesonderte Angabe unter Leistung eines heiligen Eides, dass sie nicht in Handelsdingen oder im Auftrag für Waren- und Geldtransfers unterwegs sind.

2. Ersatzverfahren für kirchliche Würdenträger
2.a) Sollte trotz Bekanntgabe der Reiseroute ein kirchlicher Würdenträger von einem codextreuen Räuber überfallen werden und den Kampf verlieren, so ist dem kirchlichen Würdenträger durch den codextreuen Räuber Schadenersatz zu leisten.
2.b) Die Ersatzleistung für Geld und Warenwert ist auf einen Gesamtwert von 500 Talern beschränkt, da anderenfalls von einer Handelstätigkeit ausgegangen werden muss.
2.c) Für verlorene Eigenschaftspunkte erfolgt durch den codextreuen Räuber eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 20 Talern je Punkt. Der Nachweis durch Einstellung in den Kommunikationspunkt innerhalb von drei Tagen nach dem Ereignis per Screenshot obliegt dem geschädigten kirchlichen Würdenträger. Eine bilateral abweichende Vereinbarung ist zulässig.
2.d) Die Ersatzleistung durch den codextreuen Räuber muss innerhalb von drei Tagen nach Geltendmachung im Kommunikationspunkt erfolgen.
2.e) Eine Anzeige durch den Geistlichen wird nur dann zur Anklage beim Gericht der Provinz zugelassen, wenn die Schadenersatzleistung nicht oder verspätet erfolgt.
2.f) Der Nachweis über die erfolgte Schadenersatzleistung obliegt dem codextreuen Räuber durch Einstellung in den Kommunikationspunkt.


VI. GERICHTSVERFAHREN UND VERURTEILUNG:

1. Nach einer ordnungsgemäßen Festnahme wird der codextreue Räuber entsprechend dem Gesetz vor Gericht gestellt, dabei ist er zur Führung einer RP-Verhandlung verpflichtet - geregelte Strafmilderung findet hier keine Anwendung.
2. Mit seiner Festnahme kann ein codextreuer Räuber wegen aller angezeigten und nicht verjährten Codex-Verbrechen angeklagt werden.
3. Neben den für sonstige Gerichtsverfahren in der Provinz geltenden gesetzlichen Regelungen wird im Rahmen der Anklage und des Gerichtsverfahrens im entsprechend III. 3.b) eröffneten Thread ausdrücklich die Durchführung einer hochnotpeinlichen Befragung sowie das zur Schaustellen des angeklagten codextreuen Räubers gestattet.
4. Sollte das Urteil des Gerichts der Provnz auf Tod lauten, wird das Urteil in RK vollstreckt, im entsprechend III. 3.b) eröffneten Thread aber ersatzweise eine öffentliche körperliche Bestrafung durch den Scharfrichter vollzogen.
5. Bei Geldstrafen wird die Angemessenheit entsprechend Richtervertrag berücksichtigt.


VII. KOMMUNIKATIONSPUNKT UND DARSTELLUNGSNOTWENDIGKEIT

1. Als Kommunikationspunkt wird folgender öffentlich zugängliche Ort festgelegt.
Das Gasthaus im Wald:
Forum 2 -> In den Wäldern (Zwischen den Bäumen) -> Das Hinterzimmer im Wirtshaus
2. Sofern im einzelnen aufgeführt, hat die Darstellungsnotwendigkeit im Form des RP zu erfolgen.
3. An diesem Kommunikationspunkt hinterlegen die Codexräuber auch eine aktuell zu haltende Liste der vom Lager anerkannten Codexräuber.


VIII. VERJÄHRUNG

1. Hat sich ein codextreuer Räuber über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Begehen einer Straftat erfolgreich nicht festnehmen lassen, so kann er wegen dieser Straftat nicht mehr belangt werden. Die Tat gilt als verjährt und kann nicht mehr nach den Regelungen des Codex oder im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Regelungen bei Gericht angeklagt werden.

Mi 24. Feb 2010, 18:48

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:50

§8 Amtsträger in Württemberg - 15. September 1457
mit Einigkeit aller Stimmen des Rates wurde folgende Form beschlossen.

§8 Amtsträger in Württemberg
(1) Die Ratsmitglieder sowie die Bürgermeister werden vom Volk gewählt
(2) Zur Amtseinführung leisten die zukünftigen Ratsmitglieder folgenden Amtseid :

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Württembergischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Grafschaft von Württemberg wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Dieser Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3)
a) Der Rücktritt von einem staatlichen Amt, welches der Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
b) Das Verlassen des Rates bedarf ebenfalls der Genehmigung des Grafen.
(4)
a) Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen (z.B. Wahlwerbung oder das Erstellen von Mandaten zur persönlichen Bereicherung )
b) Befehle oder Weisungen, die einen Amtsmissbrauch anordnen, sind zu missachten
c) Der Missbrauch von Mandaten ist als Verrat zu ahnden
d) Der Missbrauch des Amtes für Werbung von politischen Organisationen oder Personen oder Verleumdungen, ist als Störung des öffentlichen Friedens in schwerem Falle zu ahnden
e) In §8 (4) nicht aufgeführte Arten des Missbrauchs sind nach Ermessen des Staatsanwalts in Rücksprache mit dem Grafen zu ahnden
(5) Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen Ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
(6) Allein der Graf von Württemberg oder sein Stellvertreter (im Falle der Abwesenheit des Grafen), hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(7) Allein der Kaiser hat das Recht den Grafen und seinen Rat abzusetzen.
(8) Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3, sowie Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 5 und 6 werden als Hochverrat geahndet

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 18:51

Handelsbündnis der deutschen Provinzen - 19. August 1456
mit Einstimmigkeit des Rates wurde das Bündnis in der folgenden Form befürwortet.

Handelsbündnis der deutschen Provinzen

In ihrer großen Weisheit verleihen Ihre Hoheiten:
Mistress_of_fear von Schreckenstein - Markgräfin von Baden,
Dejima von Baumgarten - Graf von Württemberg,
HattoriHanzo von Nara - Graf von Augsburg,
Lorenai von Wahlasé, Freifrau von Zell - Herzogin von Bayern,
Blaue*Fee von Rosenfeldt, Kurfürstin von Böhmen,
Baronin von Mühlacker, Reichsfreifrau von Hohenzell - Erzherzogin von Österreich,
Kurfürst Juchi von Trier,
Baron von Laupheim - Burggraf von Nürnberg,
Saphie von Werneseck - Fürstin von Mainz und
Lelan von Löwenstern - Herzog der Steiermark

ihrem Wunsch Ausdruck, die Freundschaft, die ihre Völker verbindet, schriftlich in einem Handelsbündnis zu fixieren, damit diese die Generationen überdauert.

Artikel I

1. Die hohen Vertragsparteien versichern den wirtschaftlichen Austausch, sowie die gemeinsame Interaktion.
2. Im Falle des Notstandes in einer Provinz sind die Vertragsparteien zur Unterstützung des Bündnispartners verpflichtet.



Artikel II

1. Der Handel zwischen den Provinzen des deutschen Königreiches darf von keiner Vertragspartei beeinträchtigt werden. Als Beeinträchtigung wird das bewusste Aufhalten der Händler bzw. der Weitergabe der Waren gewertet.
2. Unter Artikel II 1. ist das nicht Erteilen einer Genehmigung für die Gründung einer Lanze nicht mit einbezogen.
3. Die Handelsbevollmächtigten sind angewiesen einen schnellen Warentransport zu garantieren.



Artikel III

1. Es ist das Bestreben des deutschen Königreiches äußerliche Autarkie in Hinsicht der wirtschaftlichen Perspektiven zu erlangen.
2. Eine gemeinsame Minenkooperative soll daher angestrebt werden, welche von den Handelsbevollmächtigten geplant und von den Vögten und Bergwerkskommissaren umgesetzt werden soll.
3. Übervorräte werden den Provinzen des Reiches zum Kauf angeboten.
4. Der Reichskämmerer legt eine Liste der vorhandenen Übervorräte an und pflegt sie, um entstehenden Mangelzustände in den Provinzen schnell vorbeugen zu können.
5. Bisher bestehende Handels - Abkommen und –Bündnisse werden durch Abschluss des Handelsbündnis der deutschen Provinzen nicht annulliert.



Artikel IV

1. Die Hohen Vertragsparteien erkennen die Freundschaft zwischen unseren Provinzen an. Dies so sehr und solange wie die betreffenden Regionen ihre Treuepflicht gegenüber ihrem König und/oder Kaiser respektieren
2. Dieses Bündnis schafft keine gegenseitige Verteidigungsverpflichtung.



Artikel V

1. Ihre Hoheiten sowie ihre Erben und Nachfolger verpflichten sich, die Artikel dieses Vertrages zu respektieren. Jeder Verstoß gegen eine Klausel durch einen der Vertragspartner entbindet den anderen von seinen Verpflichtungen, bis eine wesentliche Kompensation verwirklicht wird.
2. Eine einseitige Annullierung des Vertrages Friedenszeiten muss nach den nachstehenden Anweisungen erfolgen:
* Der derzeitige Herrscher der betreffenden Vertragspartei teilt den Herrschern der anderen Vertragsparteien die Mitteilung über die Aufhebung des Vertrages mit.
* Die Mitteilung wird in den jeweiligen Weinstuben und den Botschaftsbereichen der Vertragsparteien öffentlich gemacht.
* Laufende Angelegenheiten, die unter die Bedingungen des Vertrages fallen, können im Falle einer Annullierung des Vertrages durch eine oder beide Vertragsparteien nicht beendet werden, sondern müssen unter den Bedingungen des Vertrages ordnungsgemäß zu Ende geführt werden.

3. Andernfalls wird die Annullierung als Verrat angesehen und erlaubt den anderen Vertragsparteien angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Durch gegenseitige Einwilligung kann eine Neufassung des Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen, sowie auch die Annullierung beschlossen werden.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:38

Erlass zu öffentlichen Ratssitzungen - 22. Juli 1456
wurde mit 9 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen in der folgenden Form angenommen.

Erlass zu öffentlichen Ratssitzungen

(1) Alle Themen, die SST 1 unterliegen werden in öffentlichen Ratssitzungen behandelt.
(2) Werden sicherheitsrelevante Details bei der Diskussion nötig ist die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(3) Alle Bürger haben im öffentlichen Sitzungssaal Leserecht
(4) Alle Bürger Württembergs können Petitionen und Anfragen via Brief oder in einem gesonderten Thread an den Rat stellen. Ein Sachbearbeiter des Rates prüft diese auf Plausibilität.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:39

§ 16 Handel und Lizenzen - 10. Juli 1456
wurde mit 10 Stimmen dafür und einer Enthaltung geändert in

§ 16 - Handel und Lizenzen
(1) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen. Änderungen an diesen Regeln sind unverzüglich per Rundbrief allen Einwohner mitzuteilen.
(2) a) Die vom jeweiligen Bürgermeister für sein Dorf festgelegten Regeln für den Handel, gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder verweilt.
b) Die Wirtshäuser sind davon ausgeschlossen.
(3) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen. Dieser kann auch personen- oder warenbezogene Pauschallizenzen vergeben.
(4) Ausnahmen von dieser Lizenzpflicht sind
a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren am selben Ort verkauft werden, an dem sie erwirtschaftet wurden.
b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte.
c) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Deutschen Königreiches im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. Diese unterliegen jedoch einer vorhergehenden Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister.
(5) Als "selbst produziert" gelten Waren, die
a) durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld erwirtschaftet werden und dem zum Zeitpunkt des Verkaufes im Profil des Verkäufers ersichtlichen Beruf oder Feldtyp entsprechen oder
b) die durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden.
(6) Waren an dem selben Markt günstig zu erwerben und teurer zu verkaufen ist verboten (Spekulation).
(7) Bürgern ist der Handel auf der Grafschaftsmesse ohne Genehmigung des Handelsbevollmächtigten, Vogts oder Grafen nicht gestattet.
(8) Es ist jedem Bürgermeister in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die anderen Organisationen oder Personen das Handeln auf dem Dorfmarkt verbieten. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge sind vor dem Gesetz ungültig.
(9)Es ist jedem Bürgermeistern in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
auf Korruption, Vetternwirtschaft oder andere kriminelle Verhalten hinauslaufen. Zudem liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, ob Räuber Lizenzen erhalten. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge, sind vor dem Gesetz ungültig.
(10) a) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 2, 3, 6 oder 7 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen. Verstöße gegen Absatz 8 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
b) Bei Verstößen gegen Absatz 9 machen sich alle Beteiligten an dem "Vertrag" der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:41

Banner für Württemberg - 10. Juli 1456
Es wurde beschlossen ein dauerhaftes Banner der Grafschaft zu gründen mit 10 Stimmen dafür und einer Enthaltung.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:42

§17 Verträge - 10. Juli 1456
wurde mit 10 Stimmen dafür und einer Enthaltung in folgender Form beschlossen.

§ 17 - Verträge
(1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
a) zwischen zwei oder mehreren Personen
b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlich organisierten Gruppe, oder einer Amtsperson bzw. Regierung
c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungen
getroffen werden
(2) a) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird
b) Aufträge von Rathäusern und der Grafschaft kommen ohne die in a) genannte Regel aus. Sie sind bindend und gelten als abgeschlossener Vertrag
(3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird
(4) a) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat sie dieses selbst zu verschulden, macht sie sich des Vertragsbruches schuldig
b) Das Verbrechen des Vertragsbruches liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nachweisen kann, dass die andere Vertragspartei per Ingame-Brief einer Änderung des Wortlautes im Vertrag (z. B. der Fristen) zustimmte (Screen)
(5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtung, wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden
a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen (nicht § 9 des Württembergischen Gesetzbuches) oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet
d) Der Missbrauch von öffentlichen Mitteln eines Auftrages der Grafschaft oder eines Rathauses zu anderen Zwecken als im Auftrag vorgegeben, wird als Verrat geahndet
e) Verstöße gemäß Absatz 4 sind nicht strafbar, wenn der Vertragspartner beweisen kann, dass ein Dritter die Erfüllung des Vertrages verhindert hat
(7) Dritte, die die Erfüllung eines Vertrages wissentlich behindern oder nachdem sie in Kenntnis gesetzt wurden, keine Schritte zur Beseitigung der Behinderung unternehmen, machen sich des Betruges schuldig

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:44

Botschaftsvertrag - 9. Juli 1456
wurde in der folgenden Form mit 11 Dafürstimmen abgesegnet.

VERTRAG ZUR REGELUNG DES STATUTES DER BOTSCHAFTER DES DEUTSCHEN KÖNIGREICHES UND ...
TRAITE PORTANT SUR LE STATUT DES AMBASSADEURS DU ROYAUME GERMANIQUE ET ...



§ 1:
Die Botschaft des deutschen Königreiches im ... gilt als Teil der Territorien des deutschen Königreiches.
L'ambassade du Royaume germanique en ... est considérée comme faisant partie du territoire souverain du Royaume germanique.
Die Botschaft des ... im deutschen Königreiches gilt als Teil der Territorien des ...
L'ambassade de ... au Royaume germanique est considérée comme faisant partie du territoire souverain de ... .

§ 2-1:
Der Botschafter des deutschen Königreiches besitzt auf dem gesamten Territorium des ... diplomatische Immunität.
L'ambassadeur du Royaume germanique dispose de l'immunité diplomatique sur l'ensemble du territoire défini comme appartenant à ... .
Der Botschafter des ... besitzt auf dem gesamten Territorium des deutschen Königreiches diplomatische Immunität.
L'ambassadeur de F... dispose de l'immunité diplomatique sur l'ensemble du territoire défini comme appartenant au Royaume germanique.

Dies Immunität gilt nicht für schwerwiegende Straftaten welche von der Provinz, in der sie begangen wurden mit Freiheitsstrafe oder Tod bewährt werden können.
Cette immunité n'est pas valable pour des délits, qui peuvent être punis par une peine d'emprisonement ou de mort dans les provinces où le crime a été commis.
§ 2-2:
Der Botschafter des deutschen Königreiches muss sich im Schloss und in der Kanzlei des ... als solches zu erkennen geben, indem er sich im Profil mit seiner Funktion zu erkennen gibt und alle Nachrichten mit seiner Unterschrift und Funktion versieht.
L'ambassadeur du Royaume germanique se doit de se présenter comme tel dans le château et dans la chancellerie du ..., en ajoutant sa fonction au profil et de signer tous les messages en mentionnant sa fonction.
Der Botschafter des ... muss sich im Schloss und der Kanzlei des deutschen Königreiches als solches zu erkennen geben, indem er sich im Profil mit seiner Funktion zu erkennen gibt und alle Nachrichten mit seiner Unterschrift und der Nennung seiner Funktion versieht.
L'ambassadeur du ... se doit de se présenter comme tel dans le château et la chancellerie du Royaume germanique en ajoutant sa fonction au profil et de signer tous les messages en mentionnant sa fonction.

§ 2-3:
Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Botschafters vom ... im deutschen Königreich, behält das Königreich das Recht den Botschafter zur Grenze zu bringen und ihn anschliessend nicht mehr in der Funktion des Botschafters für das deutsche Königreich anzuerkennen.
Dans le cas où l’ambassadeur de ... au Royaume germanique faisait preuve d'un comportement inadmissible, le Royaume germanique se réserverait alors le droit de le reconduire à la frontière, ainsi que de ne plus le reconnaître comme étant l’ambassadeur de ... rattaché au Royaume germanique.
Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Botschafters von des deutschen Königreiches im ..., behält die ... das Recht den Botschafter zur Grenze zu bringen und ihn anschliessend nicht mehr in der Funktion des Botschafters für ... anzuerkennen.
Dans le cas où l’ambassadeur du Royaume germanique en ... faisait preuve d'un comportement inadmissible, ... se réserverait alors le droit de le reconduire à la frontière, ainsi que de ne plus le reconnaître comme étant l‘ambassadeur du Royaume germanique rattaché à ... .

Dieses Abreisen ist einer Verbannung gleichzusetzen und die, so zur Grenze zurückgeführte Person, kann kein offizielles Amt auf den Territorien, von welchen er verwiesen wurde, und darf sie nicht ohne von dem jeweiligen Rat genehmigte Erlaubnis betreten
Ce départ aurait valeur de bannissement et la personne ainsi reconduite ne pourrait plus assumer quelque fonction officielle sur le territoire, ni y entrer sans en avoir préalablement reçu l'autorisation du conseil.

§ 3:
Der König oder der Kanzler können die Abreise des Botschafters des ... verlangen. Der Botschafter verfügt dann über den Zeitraum einer Woche um die Territorien des deutschen Königreiches zu verlassen.
Le roi ou le chancelier du Royaume germanique peuvent exiger le départ de l'ambassadeur de ... . L'ambassadeur dispose alors d'un délai d'une semaine pour quitter le territoire du Royaume germanique.
Der ... des ... kann die Abreise des Botschafters des deutschen Königreiches verlangen. Der Botschafter verfügt dann über den Zeitraum einer Woche um die Territorien des ... zu verlassen.
Le ... de ... peut exiger le départ de l'ambassadeur du Royaume germanique. L'ambassadeur dispose alors d'un délai d'une semaine pour quitter le territoire de ... .

§ 4:
Das deutsche Königreich beabsichtigt dem Botschafter des ... auf seinen Territorien und in allen Situationen zu helfen und ihn zu schützen, sogar wenn der keine diesbezügliche Anfrage äussert, vorausgesetz, dieser Teil den Verantwortlichen des deutschen Königreiches sein Aufenthalt und seine eventuellen Reiserouten mit.
Le Royaume germanique a l'intention de protéger et d'aider l'ambassadeur de ... sur l'ensemble de son territoire en toutes situations, et même si celui-ci n'en formule pas la demande, sous condition qu'il informe les autorités du Royaume germanique de son lieu de séjour et sa route de voyage éventuelle.
Der ... beabsichtigt dem Botschafter des deutschen Königreiches auf seinen Territorien und in allen Situationen zu helfen und ihn zu schützen, sogar wenn der keine diesbezügliche Anfrage äussert, vorausgesetz, dieser Teil den Verantwortlichen des deutschen Königreiches sein Aufenthalt und seine eventuellen Reiserouten mit.
Le...a l'intention de protéger et d'aider l'ambassadeur du Royaume germanique sur l'ensemble de son territoire en toutes situations, et même si celui-ci n'en formule pas la demande, sous condition qu'il informe les autorités du Royaume germanique de son lieu de séjour et sa route de voyage éventuelle.

§ 5:
Falls eine der beiden unterschreibenden Parteien den Vertrag zu wiederrufen wünscht, so muss diese eine schriftliche Erklärung an die andere Partei schicken. Der Vertrag tritt dann eine Woche nach dem Erhalt der Nachricht ausser Kraft.
Si l'un des deux patis signataires désirait faire annuler le présent traité, il lui faudrait nécessairement en faire la déclaration par écrit à l'autre parti. Le traité serait dès lors caduque une semaine après la réception dudit courrier.


Wir, Sirron I. von Hollenfels, König des deutschen Königreiches, nehmen diesen Vertrag an
Nous Sirron I. de Hollenfels, roi du Royaume germanique, approuvons ce traité

Wir, ..., nehmen diesen Vertrag an
Nous, ..., approuvons ce traité.

Unterzeichnet in Worms, den ... 1456
Fait à Worms, le ... 1456

Für das deutsche Königreich / Pour le Royaume germanique:
Sirron I. von Hollenfels, König
Kronom von Wolkenstein, Reichskanzler

Für den ... / Pour ... :
...
... , Chancelier

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:45

Orden Ritter der Königin - 21. Juni 1456
Eine Änderung des Status wurde abgesegnet mit 8 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung.

Ordensgesetze

Der Orden der Ritter der Königin steht für Mut, Ehrlichkeit, Treue und Rechtschaffenheit.
In ihm haben sich Menschen zusammengeschlossen, die sich auf die alten Tugenden des Ritterstandes besonnen haben.
Diese wären: Ehre, Tapferkeit, Gerechtigkeit, Rechtschaffenheit, Mitgefühl, Opferbereitschaft, Spiritualität und Demut.

Die Ritter der Königin verfolgen keine wirtschaftlichen, konfessionellen oder politischen Ziele.
Ihr Wirken ist nur auf den Schutz unseres Heiligen Römischen Reich deutscher Nation ausgerichtet.

Protektor des Ordens ist Sirron von Hollenfels, König des HRRdN

Jeder Ordensritter, Hochritter und der Hochmeister leisten der Königin den Treueid.

Mitglied des Ordens, der Ritter der Königin, kann jeder werden, der in keiner anderen militärischen Vereinigung oder der Armee ist.
Jedem Mitglied ist es gestattet sich in Gilden, Bünden und Parteien zu betätigen. Doch sei gesagt: Der Orden darf nie als Mittel zum Voranschreiten in einer Gilde, eines Bundes oder einer Partei missbraucht werden!
Der Orden stellt Mitglieder für politische Ämter frei, sowie es erforderlich ist. Die Ritter der Königin als Gesamtes sind politisch neutral und nur der Königin verpflichtet. Dies bedeutet, dass man im Kriegsfall dem Ruf der Königin zu folgen hat.
Über eine Freistellung während eines Kriegsfalles entscheidet der Ordensführer.

Nach einer einen Monat währenden Probezeit erfolgt dann die Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet die Tafelrunde nach eingehender Prüfung des Bewerbers.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht in keinem Fall.
Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist weder vor Gericht noch vor anderen Institutionen anfechtbar.

Mit der Aufnahme in diesem Orden verpflichtet er sich nach diesen 8 Tugenden zu leben.
Weiterhin tolerant gegenüber Anderen, hinsichtlich seiner Herkunft und Religion zu sein.

Aufgaben:

Die Hauptaufgabe besteht darin, wie schon der Ordensname sagt, der Königin zu dienen.
Ihrem Ruf werden wir in jedem Fall folgen, für sie streiten und wir folgen ihr bedingungslos in die Schlacht und wenn es sein muss auch in den Tod.

Im weiteren, wenn der Orden genügend Mitglieder hat.
Schutz der Bürger vor Überfällen auf ihren Reisen, mit der Genehmigung der jeweiligen Provinz.
Unterstützung der Armee einer Provinz auf deren Anfrage, die Entscheidung darüber obliegt der Tafelrunde.
Im Falle eines Angriffs von aussen, wird die gesamte Streitmacht des Ordens unter Führung des Ordensmeisters dem Ruf des Reiches folgen.
Nichts und Niemand kann uns davon abhalten, unsere Heimat heldenhaft zu verteidigen.

Bei Streitigkeiten von Provinzen untereinander verhält sich der Orden neutral beiden Parteien gegenüber.

Struktur:

Anwärter

Er ist noch kein Mitglied des Ordens. Es ist eine Bewährungszeit von einem Monat.
Die tafelrunde entscheidet uber seine Aufnahme in den Orden.

Pilgrim

Der Pilgrim ist Neuling im Orden. Er wird unterrichtet in den Tugenden des Ritters, auch muss er das Reiten erlernen.
Ihm zur Seite steht immer ein erfahrener Ritter (Rittervater), der ihm in die Tugenden, wie die Tapferkeit, die Demut, die Treue und die Ehrlichkeit unterweist.
Denn ein Ritter soll immer Vorbild für alle Menschen sein und sie durch seine Tugenden beschützen und zur Rechtschaffenheit begeistern.

Knappe

Wenn ihr die Grundsätze des Rittertums für euch vereinnahmt, und 50 Kraftpunkte aufgebaut habt, wird euch euer Rittervater zum Knappen ernennen. Nun beginnt die harte Arbeit. Euer Ritter wird euch nun in die Kriegskunst unterweisen und den Umgang mit dem Schwert lehren. Er wird euch auf die ersten Geleits mitnehmen und euch zeigen wie das Leben eines Ritters außerhalb der Burgmauern aussieht. Nun könnt ihr zeigen, was ihr als Pilgrim erlernt habt und die Tugenden des Ritters am Hofe unter Beweis stellen und mit voller Stolz die Bürger dieses schönen Reiches mit schützen.
Auch dürft ihr von nun an das Wappen des Ordens tragen. Ein Schwur soll eure Treue zum Orden bezeugen.
Als Waffe ist ein Stab erforderlich.

Schildknappe

Am Ende eurer Ausbildung steht die Ernennung zum Schildknappe. Hierfür sind zum einen 100 Kraft von Nöten und das Vertrauen eures Lehrmeisters euch alleine in die Welt zu schicken. Nun seid ihr auf euch alleine gestellt. Was heißt alleine. Der Orden und seine Ritter wird immer an eurer Seite sein, doch müsst ihr nun beweisen, dass ihr auch die Menschen ohne einen Lehrmeister schützen könnt. Dies soll aber nicht bedeuten, dass ihr ohne Hilfestellung seid. Euer Rittervater steht euch auf Anfrage immer noch zur Seite.

Als Waffe ein Schwert erforderlich
Ein Schwur soll dies alles besiegeln.

Ordensritter

Der Ordensritter ist nach dem Gesetz ein Titel, den der Orden 1/3 deiner Mitglieder verleihen darf.
Die Tafelrunde bestimmt, wer diesen Titel verliehen bekommt.
Durch einen feierlichen Ritterschlag nach althergebrachter Tradition wird der Schildknappe in den Ritterstand erhoben.
Der Ritterschlag wird von der Königin ausgeführt.
Verlässt ein Ordensritter den Orden so verliert er auch seine Ritterwürde.

Hochritter

Wird euch die Gnade eines weltlichen Herrschers zu teil, zum Ritter geschlagen zu werden oder einen anderen erblichen Adelstitel zu erhalten, wird euch der Ordensmeister mit dem Titel des Hochritters belohnen. Von nun an dürft ihr auch an der Tafelrunde über die Geschicke des Ordens mit entscheiden.

Ordensmeister

Der Ordensmeister ist der älteste des Ordens. Er wird gewählt von der Tafelrunde und sollte im entsprechenden alter sein, um als perfekter Berater zu fungieren. Sollte der Hochmeister nicht zur Verfügung stehen übernimmt der Ordensmeister automatisch dessen Geschäfte. Im Kriegsfall wird er der Logistiker des Banners, sofern er nicht den Hochmeister vertritt. In diesem Fall hat er ein Mitglied der Tafelrunde als solches einzusetzen.

Hochmeister

Der Hochmeister ist der Schirmherr des Ordens. Er hat bei allen Entscheidungen der Tafelrunde ein Vetorecht. Laut dem Ordensgesetz des deutschen Reiches muss er einen Rittertitel im Sinne des Adelsgesetzes inne haben.
Zudem ist er der militärische Führer des Ordens. Im Kriegsfall übernimmt der Hochmeister, in Abstimmung mit dem Ordensmeister, die militärische Führung des Ordens und hat uneingeschränkte Befehlsgewalt, was den Kriegseinsatz anbetrifft.
Ist einer von beiden nicht anwesend so übernimmt jeweils der Andere die Führung.

Ordenschatzmeister

Es soll ein Ordenschatzmeister bestimmt sein. Er soll sich um die finanziellen Belange des Ordens kümmern. Zudem muss er Mitglied der Tafelrunde sein und im Stande des Ritters. Sein Aufgabenbereich bezieht sich darin, dass er die finaziellen Geschicke des Ordens lenkt. im Falle des Krieges wird der Schatzmeister der Finanzlogistiker des Ordensbanners. Er wird aus den Reihen der Tafelrunde gewählt.

Heiler

Ebenfalls haben wir im Orden Heiler. Diese haben den gleichen Ausbildungsstand der Ritter und durchlaufen die gleiche Laufbahn. Nur sie können wählen, ob sie auf Kraft oder Intelligenz leveln. Desweiteren bekommen sie anhand ihres Studiengrades Zusatztitel, die da wären:
Heiler: kann sich der nennen, der der Tafelrunde bewiesen hat, das er das nötige wissen hat.
Medicus: Studium der Medizin bis M 3 ==> Grundlagen der Medizin
Doctor: Studium der Medizin bis M 7 ==> Fortgeschrittenen Medizin.
Da wir ein kämpfender Ritterorden sind, dürfen maximal 5% der Ritter sich zusätzlich innerhalb des Ordens zu Heilern ausbilden lassen. Es steht aber jedem frei, im zivilen Medizin zu studieren.

Die Tafelrunde

Die Tafelrunde ist des oberste Beratungsgremium des Ordens.
An ihr dürfen alle Gebietsherrn und Hochritter platz nehmen um mit dem Ordensmeister die Geschicke des Ordens zu lenken. Auch die Königin hat einen Platz an der Tafelrunde und sie hat ebenso wie der Ordensmeister ein Vetorecht. Wenn die Königin länger abwesend oder anderweitig verhindert ist, nimmt ihren Platz der König an der Tafelrunde ein, um die Interessen des Königshaus zu vertreten.
Im Kriegsfall werden die Tafelrundenmitglieder zu den Offizieren des Ordens und haben die Aufgabe die Lanzen zu führen.
Doch heißt es nicht, dass alle anderen Ordensmitglieder nichts zu sagen haben. Jeder hat das Recht sich an seinen Gebietsherrn oder einen Hochritter zu wenden, die seine Belange an die Tafelrunde tragen.

Gebietsherr

Ein Gebietsherr steht im Titel eines Ordens- oder Hochritters und führt den Bereich der Provinz in er lebt. Der Orden gliedert sich in mehre Banner. Und jedes Banner beinhaltet die Ritter und Ordensmitglieder ein Provinz in der sie leben, die da derzeit sind: Baden, Württemberg, Augsburg, Bayern, Österreich, Nürnberg und Mainz

Allgemeines

Zuvor sprach ich die Treue zum Orden an.
Dies bedeutet auch, dass man am Leben auf der Burg teil hat. Sich dort einbringt.
Das heißt RP´s sind sehr erwünscht. Wer sich nicht aktiv mit einbringt und 14 Tage lang keine Lebenszeichen von sich gibt, wird verwarnt und bei weiterer unentschuldigter Abwesenheit, des Ordens verwiesen.
Denn egal was ist, fünf Minuten hat jeder um sich bei seinem Ritter oder Gebietsherren abzumelden. Dies kann als PN oder Ingamebrief tätigen.
Wer sich der vor der weltlichen Gerichtsbarkeit schuldig macht, wird von der Tafelrunde bestraft. Im schlimmsten Fall wird er des Ordens verwiesen. Ein Ausscheiden ist immer mit dem Entzug aller vom Orden erhaltenen Titel und Wappen verbunden. Egal ob man des Ordens verwiesen wird oder aus freien Stücken aus dem Orden scheidet

Dies sollen die Regeln sein, an dem sich jedes Ordensmitglied zu halten hat. Bei Missachtung wird die Tafelrunde über jeden richten.

Re: Abstimmungen

Mi 24. Feb 2010, 19:47

Geschäftsordnung - 17. Juni 1456
einer Änderung wurde mit 8 Stimmen dafür, einer dagegen und einer Enthaltung zugestimmt.

I. Abstimmungen

(1) a)Der Rat ist beschlussfähig wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder noch geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(2) Die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder gewinnt die Abstimmung, wenn bei
12 Anwesenden 7 Stimmen dafür sind
10 - 11 Anwesenden 6 Stimmen dafür sind
8 - 9 Anwesenden 5 Stimmen dafür sind

(3) a)Bei Stimmengleichheit von Dafürstimmen und Dagegenstimmen zusammen mit den Enthaltungen, wird erneut abgestimmt. In der zweiten Abstimmung gewinnt die einfache Mehrheit der Stimmen.
b) Entsteht im zweiten Durchgang ein Unentschieden von Dafür- und Gegenstimmen erhält der Graf eine Zweite Stimme.
c) Ist die Beendigung der Abstimmung dringend erforderlich hat der Graf bei Gleichheit der Stimmen gemäß (3) a) das Recht der Zweitstimme schon beim ersten Wahldurchgang. Dies muss begründet werden. Begründen innerhalb eines Tages 3 Ratsmitglieder ihre Missbilligung muss der Graf seine Zweitstimme zurückziehen und es wird gemäß (3) a)eine zweite Abstimmung durchgeführt.

(4) a)Jedes nicht beurlaubte Ratsmitglied ist dazu verpflichtet, an den Abstimmungen des Rates teilzunehmen.
b) Beurlaubte Ratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c) Unentschuldigtes Fehlen (nachträglich möglich) ist beim ersten Vergehen mit einer Geldstrafe von 20 Talern zu belegen. Weiteres Fehlen kann zu härteren Sanktionen und zum Ausschluss aus dem Rat führen.
(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 72 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 72 Stunden ihre Stimme abgeben.
(6) Nach Abgabe der Stimme ist dies von jedem Ratsmitglied dem Rest des Rates bekanntzugeben.
(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen, oder in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter, bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
b) Die Stimmanzahl und -verteilung ist auf jeden Fall erst nach Abstimmungsende bekanntzugeben.
Thema gesperrt



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