Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Überarbeitung Armeegesetz [+Stab]
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 12:09 
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Hier der erste Teil der von der Armeeführung vorgeschlagenen Änderung des Armeegesetzes

Auf Bitten des Armeeführers Durius noch im Tagungsbereich untergebracht da die Mitarbeit der involvierten Ratsmitglieder noch fehlt

Alt
Zitat:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Ämter, Struktur, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen.



Abschnitt I - Führung


§ 1 Regent

I. Der Oberbefehlshaber der Württembergischen Armee ist der Regent von Württemberg.
II. Der Regent hat ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
III. Der Einsatz von Bannern inner- und außerhalb Württembergs wird vom Regenten autorisiert.
IV. Der Regent ernennt und entlässt den Armeeführer.


§ 2 Hauptmann

I. Der Hauptmann bildet das Bindeglied zwischen der Armeeführung und dem Rat.
II. Der Hauptmann hat die Führung aller zivilen Kräfte inne.
III. Die Abtretung von Zivilisten an die Reichsarmee wird vom Hauptmann koordiniert.
IV. Der Hauptmann kann nur mit der Einwilligung des Armeeführers Befehle an Soldaten erteilen. Bannerherren, sowie Offiziere des Dienstgrades Oberleutnant und Major sind davon ausgenommen.


§ 3 Armeeführer

I. Der Armeeführer ist der Oberkommandierende der Armee von Württemberg
II. Die Führung der Armee obliegt dem Armeeführer. Bei Personalentscheidungen in untergeordneten Strukturen besitzt er ein Vetorecht.
III. Das Personal der Banner und Truppführer für konkrete militärische Operationen werden vom Armeeführer ernannt.
IV. Belobigungen und Vereidigungen, sowie Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
V. Der Armeeführer hat den Anweisungen des Regenten von Württemberg Folge zu leisten und legt diesem Rechenschaft über militärische Entscheidungen ab.


§ 4 Stellvertretender Armeeführer

I. Der Stellvertretende Armeeführer vertritt gegebenenfalls den Armeeführer.
II. Die Überwachung der Kommandanturen obliegt dem Stellvertretenden Armeeführer.
III. Der Stellvertretende Armeeführer hat dieselben Rechte des Armeeführers, wenn dieser in seinem Auftrag handelt.



Abschnitt II - Finanzierung und Verwaltung


§ 5 Armeestab

I. Der Armeestab setzt sich aus den Leitern der Abteilungen Personalverwaltung, Versorgung, Nachrichtendienst, Einsatzplanung und Ausbildung zusammen.
II. Der Armeeführer behält sich das Recht vor, weitere Mitglieder dem Armeestab hinzuzufügen.
III. Die Mitglieder des Armeestabs legen dem Armeeführer Rechenschaft ab und stehen ihm beratend zur Seite.


§ 6 Verwaltungsebene

I. Die Verwaltungsbereiche bestehen aus den Hauptbereichen Ausbildung, Einsatz, Nachrichtendienst, Personal und Versorgung. Diese werden von den jeweiligen Stabsoffizieren geleitet.
II. Die diversen Bereiche Rekrutierung, Bibliothek, Urlaubslisten und Kultur werden von der Armeeführung verwaltet.
III. Die Leiter der Bereiche haben das Recht Personal nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu entlassen.
IV. Mitglieder der Verwaltungsebene legen Rechenschaft für ihre dortigen Tätigkeiten bei ihrem jeweiligen Bereichsleiter ab.


§ 7 Finanzierung der Armee

I. Innerhalb des württembergischen Haushaltes wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat sollen für alle Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen Gendarmeriesolde.
II. Die Höhe des Etats wird vom Grafen festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
Der Armeeführer kann die Verwendung der Mittel innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.
III. Die Verwaltung und Buchführung des Etats obliegt dem Versorgungsoffizier. Die Überwachung der Etatseinhaltung obliegt dem Marschall. Der Kämmerer steht diesem unterstützend zur Seite, prüft die Buchführung gegen und führt die Auszahlungen aus. Der Regent hat allumfassende Einsicht.



Abschnitt III - Einheitsebene


§ 8 Stadtkommandant

I. Der Stadtkommandant trägt die Verantwortung über die Kommandantur und Soldaten seiner Stadt.
II. Truppführer und die nötige Mannschaft werden für Wacheinsätze vom Stadtkommandanten eingeteilt.
III. Gemeinsam mit dem Bürgermeister koordiniert der Stadtkommandant bei Bedarf die Verteidigung der Stadt.
VI. Der Stadtkommandant kümmert sich um die Belange seiner Soldaten und erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben in seiner Kommandantur.
V. Der Stadtkommandant setzt die Befehle der Armeeführung um und muss dem Stellvertretenden Armeeführer Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
VI. Es ist dem Stadtkommandanten erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei undisziplinierten Verhalten zu verhängen.


§ 9 Truppführer

I. Der Truppführer trägt die Verantwortung über die Soldaten seiner Gruppe und den rechtmäßigen Ablauf seines Auftrages.
II. Der Tuppführer ist verpflichtet nach der Durchführung des Einsatzes eine Soldabrechnung zu erstellen.
III. Sobald ein Truppführer einem Banner beitritt, wird er zum Fähnleinführer. Nur Truppführer mit bestandener Fähnrichausbildung der Reichsarmee dürfen in einem Banner die Funktion des Fähnleinführers ausführen.


§ 10 Bannerherr

I. Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
II. Banner dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee geführt werden. Die Ausnahme bildet hier der Hauptmann.
III. Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Grafen oder Armeeführers zulässig.
IV. Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl des Grafen oder Armeeführers hin gestattet.
V. Die Auflösung des Banners ohne Rücksprache mit der Armeeführung ist als Fahnenflucht zu werten.



Abschnitt IV - Mitgliedschaft


§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.
IX. Jeder Soldat ist dazu verpflichtet Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen in den dafür vorgesehenen Bereichen oder dem zuständigen Stadtkommandanten zu melden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


§12 Verordnungen und Erlässe

I. Alkoholkonsum
a) Der Konsum von Alkohol auf Einsätzen ist auf 2 Bier pro Tag beschränkt.
b) Auf öffentlichen Veranstaltungen ist während des offiziellen Teils das Konsumieren von Alkohol verboten.
c) In Friedenszeiten ist der Konsum uneingeschränkt, sofern am nächsten Tag keine Beeinträchtigung besteht.
II. Es herrscht ein allgemeines Duellierverbot in den Arenen. Sondergenehmigungen sind beim Armeeführer zu beantragen.
III. Während Kriegszeiten und erhöhten Alarmstufen gilt ein uneingeschränktes Urlaubsverbot.*
IV. Mitgliedschaften und Ämter außerhalb der Armee
a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Organisationen, Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.
c) Um Ämter und Tätigkeiten auszuüben, die eine Bindung zum Dorf oder zur Provinz erfordern, ist eine Genehmigung durch den Armeeführer von Nöten.


§ 13 Aufnahme

I. Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers inne hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
II. Voraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
III. Mitgliedschaften in Organisationen sind anzugeben und werden nach §12 geprüft. Eventuelle Vorstrafen sind zu melden.
IV. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut, wenn die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
V. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nach dieser wird über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied der Armee entschieden.
VI. Soldaten mit Erfahrungen in anderen Armeen des DKR können auf Antrag von der Armeeführung nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung in höhere Dienstgrade eingruppiert werden.
VII. Alle bereitgestellten Unterrichtsmaterialien unterliegen der Geheimhaltung. Jedes Mitglied der Armee hat das Zugriffsrecht auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
VIII. Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.


§ 14 Dienstgrade und Belobigungen

I. Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten. Ratsämter besitzen keine militärischen Dienstgrade.
II. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeeführer.
III. Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer beschlossen.
IV. Militärische Belobigungen werden vom Armeeführer überreicht und sind ausschließlich den belobigten Soldaten vorbehalten.


§ 15 Reserve

I. Jeder Soldat kann unter Angaben von Gründen die Versetzung in die Reserve beantragen. Der Antrag muss von der Armeeführung bewilligt werden.
II. Soldaten in Reserve sind von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
III. Ratsmitglieder und Bürgermeister können auf Grund ihres Amtes die Versetzung in die Reserve beantragen.
IV. Während eines Einsatzes oder einer akuten Gefährdungssituation der Grafschaft kann keine Reserve bewilligt werden.


§ 16 Austritt

I. Der Austritt muss durch einen Antrag beim Stadtkommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer stattgegeben werden.
II. Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder wenn der Kriegszustand in der Grafschaft ausgerufen wurde.
III. Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Bürger.



Abschnitt V - Gerichtsbarkeit


§ 17 Eidbruch

I. Eidbruch wird mit Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
II. Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag werden als Eidbruch gewertet.
III. Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gelten als Eidbruch.


§ 18 Fahnenflucht

I. Fahnenflucht wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg sowie mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
II. Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
III. Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht angesehen.
IV. Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 19 Bruch der Schweigepflicht

I. Der Bruch der Schweigepflicht wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
II. Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen wird als Bruch der Schweigepflicht gewertet.
III. Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
IV. Die Veröffentlichung von Informationen zu Einsätzen oder der Truppenstärke an unautorisierte Personen führen zu einem Bruch der Schweigepflicht.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 20 Befehlsverweigerung

I. Befehlsverweigerung wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
II. Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung geahndet.
III. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 21 Undiszipliniertes Verhalten

I. Undiszipliniertes Verhalten wird vom jeweiligen Vorgesetzten je nach Vergehen bestraft.
II. Den Stadtkommandanten und Bereichsleitern stehen zur Verfügung: Mündliche Ermahnung, Schriftlicher Tadel, Tadel vor der Truppe, Auferlegen von Aufgaben niederer Natur.
III. Dem Armeeführer stehen zusätzlich zur Verfügung: Beförderungstopp auf Zeit, Degradierung, Anordnung von Nachschulung, unehrenhafte Entlassung.
IV. Verstöße gegen das Armeegesetz gelten als undiszipliniertes Verhalten.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und werden dementsprechend bestraft.



Abschnitt VI - Einsätze und Reichsarmee


§ 22 Einsätze

I. Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe.
II. Für die Dauer des Einsatzes hat der Soldat einen Anspruch auf Sold.
III. Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist möglich. Zivilisten sind für ihre Ausrüstung selbst verantwortlich.
IV. Die Beteiligung von Soldaten an Bannereinsätzen ist nur mit ausreichender Bewaffnung zu Beginn des Einsatzes gestattet.
V. Für Einsätze außerhalb Württembergs ist die Genehmigung des Regenten erforderlich.
VI. Bannereinsätze müssen vom Regenten autorisiert werden.
VII. Während eines Einsatzes ist stets die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Befehle müssen noch am selben Tag befolgt werden können.


§ 23 Besoldung

I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von mindestens 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf mindestens 20 Taler.
II. Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
III. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
IV. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.


§ 24 Abstellung an die Reichsarmee

I. Die württembergische Armee muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
II. Die württembergische Armee kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Grafen von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
III. Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.


§ 25 Anforderung der Reichsarmee

I. Um die Reichsarmee anzufordern bedarf es einer Anforderung des Regenten auf Antrag des Rates oder der Armeeführung.
II. Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Befehlsrecht eines von der Reichsarmee ernannten Heerführers.



neu (ist was ganz neu entstandenes)

§ X Struktur

(1) Der Regent von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee . In Abwesenheit des Regenten liegt der Oberbefehl über die Armee bei dessen Stellvertreter.
(2) Der Hauptmann hat in Vertretung des Oberbefehlshabers die Befehlsgewalt über aller zivilen Kräfte inne. Er ist dem Armeeführer von Württemberg im Rahmen dieser Befehlsgewalt weisungsbefugt.
(3) Der Armeeführer hat in Vertretung des Oberbefehlshabers die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(4) Der stellvertretende Armeeführer vertritt den Armeeführer bei Abwesenheit in allen Belangen. Er wird auf Vorschlag dessen vom Regenten ernannt.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein.
(6) Die Kommandanten erhalten vom Armeeführer den Befehl über die Kommandanturen.
(7) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 9. Mär 2016, 12:09 


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 17:03 
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Mondlicht hat geschrieben:
Hier der erste Teil der von der Armeeführung vorgeschlagenen Änderung des Armeegesetzes

Auf Bitten des Armeeführers Durius noch im Tagungsbereich untergebracht da die Mitarbeit der involvierten Ratsmitglieder noch fehlt

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Zitat:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Ämter, Struktur, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen.



Abschnitt I - Führung


§ 1 Regent

I. Der Oberbefehlshaber der Württembergischen Armee ist der rechtmäßig Regent von Württemberg.
II. Der Regent hat ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
III. Der Einsatz von Bannern inner- und außerhalb Württembergs wird vom Regenten oder Hauptmann autorisiert.
IV. Der Regent ernennt und entlässt den Armeeführer.


§ 2 Hauptmann

I. Der Hauptmann bildet das Bindeglied zwischen der Armeeführung und dem Rat.
II. Der Hauptmann hat die Führung aller zivilen Kräfte inne.
III. Die Abtretung von Zivilisten an die Reichsarmee wird vom Hauptmann koordiniert.
IV. Der Hauptmann kann nur mit der Einwilligung des Armeeführers Befehle an Soldaten erteilen. Bannerherren, sowie Offiziere des Dienstgrades Oberleutnant und Major sind davon ausgenommen.


§ 3 Armeeführer

I. Der Armeeführer ist der Oberkommandierende der Armee von Württemberg
II. Die Führung der Armee obliegt dem Armeeführer. Bei Personalentscheidungen in untergeordneten Strukturen besitzt er ein Vetorecht.
III. Das Personal der Banner und Truppführer für konkrete militärische Operationen werden vom Armeeführer ernannt.
IV. Belobigungen und Vereidigungen, sowie Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
V. Der Armeeführer hat den Anweisungen des rechtmäßig gewählten Regenten oder dessen Vertreter von Württemberg Folge zu leisten und legt diesem Rechenschaft über militärische Entscheidungen ab.


§ 4 Stellvertretender Armeeführer

I. Der Stellvertretende Armeeführer vertritt gegebenenfalls den Armeeführer.
II. Die Überwachung der Kommandanturen obliegt dem Stellvertretenden Armeeführer.
III. Der Stellvertretende Armeeführer hat dieselben Rechte des Armeeführers, wenn dieser in seinem Auftrag handelt.



Abschnitt II - Finanzierung und Verwaltung


§ 5 Armeestab

I. Der Armeestab setzt sich aus den Leitern der Abteilungen Personalverwaltung, Versorgung, Nachrichtendienst, Einsatzplanung und Ausbildung zusammen.
II. Der Armeeführer behält sich das Recht vor, weitere Mitglieder dem Armeestab hinzuzufügen.
III. Die Mitglieder des Armeestabs legen dem Armeeführer Rechenschaft ab und stehen ihm beratend zur Seite.


§ 6 Verwaltungsebene

I. Die Verwaltungsbereiche bestehen aus den Hauptbereichen Ausbildung, Einsatz, Nachrichtendienst, Personal und Versorgung. Diese werden von den jeweiligen Stabsoffizieren geleitet.
II. Die diversen Bereiche Rekrutierung, Bibliothek, Urlaubslisten und Kultur werden von der Armeeführung verwaltet.
III. Die Leiter der Bereiche haben das Recht Personal nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu entlassen.
IV. Mitglieder der Verwaltungsebene legen Rechenschaft für ihre dortigen Tätigkeiten bei ihrem jeweiligen Bereichsleiter ab.


§ 7 Finanzierung der Armee

I. Innerhalb des württembergischen Haushaltes wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat sollen für alle Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen Gendarmeriesolde.
II. Die Höhe des Etats wird vom Grafen festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
Der Armeeführer kann die Verwendung der Mittel innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.
III. Die Verwaltung und Buchführung des Etats obliegt dem Versorgungsoffizier. Die Überwachung der Etatseinhaltung obliegt dem Marschall. Der Kämmerer steht diesem unterstützend zur Seite, prüft die Buchführung gegen und führt die Auszahlungen aus. Der Regent hat allumfassende Einsicht.



Abschnitt III - Einheitsebene


§ 8 Stadtkommandant

I. Der Stadtkommandant trägt die Verantwortung über die Kommandantur und Soldaten seiner Stadt.
II. Truppführer und die nötige Mannschaft werden für Wacheinsätze vom Stadtkommandanten eingeteilt.
III. Gemeinsam mit dem Bürgermeister koordiniert der Stadtkommandant bei Bedarf die Verteidigung der Stadt.
VI. Der Stadtkommandant kümmert sich um die Belange seiner Soldaten und erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben in seiner Kommandantur.
V. Der Stadtkommandant setzt die Befehle der Armeeführung um und muss dem Stellvertretenden Armeeführer Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
VI. Es ist dem Stadtkommandanten erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei undisziplinierten Verhalten zu verhängen.


§ 9 Truppführer

I. Der Truppführer trägt die Verantwortung über die Soldaten seiner Gruppe und den rechtmäßigen Ablauf seines Auftrages.
II. Der Tuppführer ist verpflichtet nach der Durchführung des Einsatzes eine Soldabrechnung zu erstellen.
III. Sobald ein Truppführer einem Banner beitritt, wird er zum Fähnleinführer. Nur Truppführer mit bestandener Fähnrichausbildung der Reichsarmee dürfen in einem Banner die Funktion des Fähnleinführers ausführen.


§ 10 Bannerherr

I. Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
II. Banner dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee geführt werden. [Finde ich überflüssig] Die Ausnahme bildet hier der Hauptmann.
III. Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Grafen oder Armeeführers zulässig.
IV. Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl des Grafen oder Armeeführers hin gestattet.
V. Die Auflösung des Banners ohne Rücksprache mit der Armeeführung ist als Fahnenflucht zu werten.



Abschnitt IV - Mitgliedschaft


§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.
IX. Jeder Soldat ist dazu verpflichtet Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen in den dafür vorgesehenen Bereichen oder dem zuständigen Stadtkommandanten zu melden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


§12 Verordnungen und Erlässe

I. Alkoholkonsum
a) Der Konsum von Alkohol auf Einsätzen ist auf 2 Bier pro Tag beschränkt.
b) Auf öffentlichen Veranstaltungen ist während des offiziellen Teils das Konsumieren von Alkohol verboten.
c) In Friedenszeiten ist der Konsum uneingeschränkt, sofern am nächsten Tag keine Beeinträchtigung besteht.
II. Es herrscht ein allgemeines Duellierverbot in den Arenen. Sondergenehmigungen sind beim Armeeführer zu beantragen.
III. Während Kriegszeiten und erhöhten Alarmstufen gilt ein uneingeschränktes Urlaubsverbot.*
IV. Mitgliedschaften und Ämter außerhalb der Armee
a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Organisationen, Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.
c) Um Ämter und Tätigkeiten auszuüben, die eine Bindung zum Dorf oder zur Provinz erfordern, ist eine Genehmigung durch den Armeeführer von Nöten.


§ 13 Aufnahme

I. Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers inne hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
II. Voraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
III. Mitgliedschaften in Organisationen sind anzugeben und werden nach §12 geprüft. Eventuelle Vorstrafen sind zu melden.
IV. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut, wenn die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
V. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nach dieser wird über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied der Armee entschieden.
VI. Soldaten mit Erfahrungen in anderen Armeen des DKR können auf Antrag von der Armeeführung nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung in höhere Dienstgrade eingruppiert werden.
VII. Alle bereitgestellten Unterrichtsmaterialien unterliegen der Geheimhaltung. Jedes Mitglied der Armee hat das Zugriffsrecht auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
VIII. Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.


§ 14 Dienstgrade und Belobigungen

I. Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten. Ratsämter besitzen keine militärischen Dienstgrade.
II. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeeführer.
III. Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer beschlossen.
IV. Militärische Belobigungen werden vom Armeeführer überreicht und sind ausschließlich den belobigten Soldaten vorbehalten.


§ 15 Reserve

I. Jeder Soldat kann unter Angaben von Gründen die Versetzung in die Reserve beantragen. Der Antrag muss von der Armeeführung bewilligt werden.
II. Soldaten in Reserve sind von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
III. Ratsmitglieder und Bürgermeister können auf Grund ihres Amtes die Versetzung in die Reserve beantragen.
IV. Während eines Einsatzes oder einer akuten Gefährdungssituation der Grafschaft kann keine Reserve bewilligt werden.


§ 16 Austritt

I. Der Austritt muss durch einen Antrag beim Stadtkommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer stattgegeben werden.
II. Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder wenn der Kriegszustand in der Grafschaft ausgerufen wurde.
III. Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Bürger.



Abschnitt V - Gerichtsbarkeit


§ 17 Eidbruch

I. Eidbruch wird mit Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
II. Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag werden als Eidbruch gewertet.
III. Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gelten als Eidbruch.


§ 18 Fahnenflucht

I. Fahnenflucht wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg sowie mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
II. Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
III. Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht angesehen.
IV. Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 19 Bruch der Schweigepflicht

I. Der Bruch der Schweigepflicht wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
II. Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen wird als Bruch der Schweigepflicht gewertet.
III. Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
IV. Die Veröffentlichung von Informationen zu Einsätzen oder der Truppenstärke an unautorisierte Personen führen zu einem Bruch der Schweigepflicht.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 20 Befehlsverweigerung

I. Befehlsverweigerung wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
II. Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung geahndet.
III. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 21 Undiszipliniertes Verhalten

I. Undiszipliniertes Verhalten wird vom jeweiligen Vorgesetzten je nach Vergehen bestraft.
II. Den Stadtkommandanten und Bereichsleitern stehen zur Verfügung: Mündliche Ermahnung, Schriftlicher Tadel, Tadel vor der Truppe, Auferlegen von Aufgaben niederer Natur.
III. Dem Armeeführer stehen zusätzlich zur Verfügung: Beförderungstopp auf Zeit, Degradierung, Anordnung von Nachschulung, unehrenhafte Entlassung.
IV. Verstöße gegen das Armeegesetz gelten als undiszipliniertes Verhalten.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und werden dementsprechend bestraft.



Abschnitt VI - Einsätze und Reichsarmee


§ 22 Einsätze

I. Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe.
II. Für die Dauer des Einsatzes hat der Soldat einen Anspruch auf Sold.
III. Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist möglich. Zivilisten sind für ihre Ausrüstung selbst verantwortlich.
IV. Die Beteiligung von Soldaten an Bannereinsätzen ist nur mit ausreichender Bewaffnung zu Beginn des Einsatzes gestattet.
V. Für Einsätze außerhalb Württembergs ist die Genehmigung des Regenten erforderlich.
VI. Bannereinsätze müssen vom Regenten autorisiert werden.
VII. Während eines Einsatzes ist stets die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Befehle müssen noch am selben Tag befolgt werden können.


§ 23 Besoldung

I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von mindestens 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf mindestens 20 Taler.
II. Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
III. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
IV. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.


§ 24 Abstellung an die Reichsarmee

I. Die württembergische Armee muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
II. Die württembergische Armee kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Grafen von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
III. Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.


§ 25 Anforderung der Reichsarmee

I. Um die Reichsarmee anzufordern bedarf es einer Anforderung des Regenten auf Antrag des Rates oder der Armeeführung.
II. Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Befehlsrecht eines von der Reichsarmee ernannten Heerführers.



neu (ist was ganz neu entstandenes)

§ X Struktur

(1) Der Regent von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee . In Abwesenheit des Regenten liegt der Oberbefehl über die Armee bei dessen Stellvertreter.
(2) Der Hauptmann hat in Vertretung des Oberbefehlshabers die Befehlsgewalt über aller zivilen Kräfte inne. Er ist dem Armeeführer von Württemberg im Rahmen dieser Befehlsgewalt weisungsbefugt.
(3) Der Armeeführer hat in Vertretung des Oberbefehlshabers die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(4) Der stellvertretende Armeeführer vertritt den Armeeführer bei Abwesenheit in allen Belangen. Er wird auf Vorschlag dessen vom Regenten ernannt.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein.
(6) Die Kommandanten erhalten vom Armeeführer den Befehl über die Kommandanturen.
(7) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 18:29 
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Ich verstehe das richting, dass der unter einer Kopie der gültigen Gesetzesfassung gepsoteste Abschnitt "§x" der Vorschlag ist, den die Armeeführung jetzt als Änderung hier präsentiert? Oder ist noch irgend etwas anders. Kaylis hat scheinbar anderes verstanden. Ich bitte da kurz um Aufklärung.

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 19:08 
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Registriert: Do 21. Jan 2016, 13:20
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Zitat:
§ 1 Regent

I. Der Oberbefehlshaber der Württembergischen Armee ist der Regent von Württemberg.
II. Der Regent hat ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.


Also entweder ist der Regent der Oberfehlshaber, oder eben nicht. Wenn er nur Vetorecht hat, ist er nicht oder Oberbefehlshaber. Deswegen muss es in II heißen:
Der Regent hat die alleinige Entscheidung in allen miltärischen Belangen. Der Führungsstab des württembergischen Heeres (oder wie immer sich der Kopf des Heeres hier nun nennt) steht ihm beratend zur Seite.

Zitat:
§ 2 Hauptmann

I. Der Hauptmann bildet das Bindeglied zwischen der Armeeführung und dem Rat.

Der Hauptmann gehört in die Führungsriege des Militärs und ist kein Bindeglied zwischen Heer und Zivilisten. Zu diskutieren wäre, wo man diesen rangmäßig einordnet - ob direkt hinter dem Heerführer oder gleichberechtigt mit dessen Stellvertreter oder eben diesem nachgeordnet.

Auch sollte er im Rahmen der neu geschaffenen Einordnung sehr wohl nicht nur Zivilisten gegenüber weisungsbefugt sein, sondern eben auch gegenüber Soldaten.

Zitat:
§ 5 Armeestab
II. Der Armeeführer behält sich das Recht vor, weitere Mitglieder dem Armeestab hinzuzufügen.


Hier fehlt mir der Zusatz, dass er über solche Veränderungen den Rat in Kenntnis zu setzen hat.

Zitat:
§ 6 Verwaltungsebene
II. Die diversen Bereiche Rekrutierung, Bibliothek, Urlaubslisten und Kultur werden von der Armeeführung verwaltet.

Und bitte was hat Kultur beim Heer zu suchen? Man kann alles aufblasen bis zur Unkenntlichkeit.

Zitat:
§ 7 Finanzierung der Armee
III. Die Verwaltung und Buchführung des Etats obliegt dem Versorgungsoffizier. Die Überwachung der Etatseinhaltung obliegt dem Marschall.

Mit dieser Aussage ist der Marschall dann mindestens mal der Verwaltungsebene zuzuordnen.

Zitat:
§ 10 Bannerherr
II. Banner dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee geführt werden. Die Ausnahme bildet hier der Hauptmann.

Hier bin ich exakt Kaylis Ansicht. Das kann weg. Denn im Ernstfall kann es sowieso dazukommen, dass der Bannerherr verletzt ausscheidet und jemand nachrückt, der diese Ausbildung eben noch nicht genossen hat. Steht das so in unserem Gesetz, müsste man unter Umständen- um gesetzestreu zu bleiben - das Banner zerschlagen und erstmal langwierig neu gründen.

Zitat:
§ 13 Aufnahme
VI. Soldaten mit Erfahrungen in anderen Armeen des DKR können auf Antrag von der Armeeführung nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung in höhere Dienstgrade eingruppiert werden.


Hier stellt sich mir die Frage, ob Württemberg keinen Wert auf erfahrene Soldaten legt? Wenn jetzt z.B. das Ratsmitglied Yorcke, der ehemals Heerführer des Mainzer Heeres war, sich entscheiden sollte ins Württemberger Heer einzutreten, soll er eine GRUNDAUSILDUNG machen? Ist aber nicht der Ernst des Heeres, oder?

Zitat:
§ 14 Dienstgrade und Belobigungen
III. Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer beschlossen.

Das ist viel zu nebulös. Voraussetzungen für Dienstgrade sollten objektiv sein, öffentlich für jeden Soldatne einsehbar sein. Schon damit dieser weiß, was er noch zu leisten hat, bis zur nächsten Beförderung.

Zitat:
Abschnitt V - Gerichtsbarkeit

Den ganzen Klumpatsch zitiere ich jetzt nicht. Hier werden Straftaten aufgezählt. That's all. Und wer bestimmt, dass ein Soldat eben diese Taten begangen hat?

Hier fehlt das militärische Gerichtsverfahren in dem Marschall als Ankläger und Oberster Feldrichter als Rechtsprechender fungieren.

Und die Höhen der Strafen gehören auch katalogisiert. "Dementsprechend" ist mit Sicherheit nicht objektiv und schon gar nicht professionell.


So, das wars von mir auf die Schnelle. Wenn ich nochmal genauer hingucke, springt mich sicher noch was an.


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 19:11 
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Au Scheiße, Jussi.... Das ist ja alles altes Zeug. du hast Recht :D
Naja, hab ich mal meinen Grundtenor zum Thema wiedergegeben. Auch gut.


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 19:42 
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Werter Jussi.. werter Kaylis... bitte richtig lesen...

Hier der erste Teil der von der Armeeführung vorgeschlagenen Änderung des Armeegesetzes

Auf Bitten des Armeeführers Durius noch im Tagungsbereich untergebracht da die Mitarbeit der involvierten Ratsmitglieder noch fehlt


es ist der erste Teil..


das gleiche gilt für Camma.. nicht das alte auseinander flücken.. wenn das neue Teilstück.. weitere werden in bälde folgen

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 20:02 
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dann zur verständlichkeit
nur das was alt ist und neu gemacht wurde hier reinschieben (stückweise wie wir das gesetz bearbeiten) so kommt sonnst keiner mehr mit was schon gemacht ist und wo wir diskutieren können


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 20:05 
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Ich verstehe es nicht, Entschuldigung Mondlicht.
Ich hätte gern noch mal deutlich gemacht, was "alt" ist und was "neu". Oder muss ich mir selbst raus suchen, was die Armee meint vorgeschlagen zu haben? Üblich bei solchen Diskussionen ist immer eine farbliche Markierung, z.B. in "grün" sind Neuerungen, in "rot" sind Streichungen usw. Ich kann mit dem Eingangspost nicht viel anfangen, außer man möche dem Rat damit auferlegen, mühevoll diesen Post mit dem geltenden Armeegesetz zu vergleichen. Ist das so gewollt? Kann ich mir nicht vorstellen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 20:20 
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Werter Jussi.. wie eigentlich nicht zu übersehen steht über dem alten Armeegesetz auch in dick alt.. vieleicht hätte ich es für euch noch größer schreiben sollen..

Alt

Hier der erste Teil der von der Armeeführung vorgeschlagenen Änderung des Armeegesetzes

Auf Bitten des Armeeführers Durius noch im Tagungsbereich untergebracht da die Mitarbeit der involvierten Ratsmitglieder noch fehlt

was genau bedeutet.. das ist das was die Armee bis jetzt erarbeitet hat... ein Teilstück von vielen die noch folgen werden.. ein ganz neu erstandenes Teil..

also kein neues Armeegesetz.. nur ein kleiner Teil davon.. und davor steht neu

ist das jetzt besser zu verstehen für euch?

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 9. Mär 2016, 20:26 
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Dann waren also die Anmerkungen von Camma und Kaylis nicht nötig, weil sie den akten Stand betrafen? Ok, verstanden. Sorry, ich werde alt ...

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