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§ 1 Regent
I. Der Oberbefehlshaber der Württembergischen Armee ist der Regent von Württemberg.
II. Der Regent hat ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
Also entweder ist der Regent der Oberfehlshaber, oder eben nicht. Wenn er nur Vetorecht hat, ist er nicht oder Oberbefehlshaber. Deswegen muss es in II heißen:
Der Regent hat die alleinige Entscheidung in allen miltärischen Belangen. Der Führungsstab des württembergischen Heeres (oder wie immer sich der Kopf des Heeres hier nun nennt) steht ihm beratend zur Seite.
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§ 2 Hauptmann
I. Der Hauptmann bildet das Bindeglied zwischen der Armeeführung und dem Rat.
Der Hauptmann gehört in die Führungsriege des Militärs und ist kein Bindeglied zwischen Heer und Zivilisten. Zu diskutieren wäre, wo man diesen rangmäßig einordnet - ob direkt hinter dem Heerführer oder gleichberechtigt mit dessen Stellvertreter oder eben diesem nachgeordnet.
Auch sollte er im Rahmen der neu geschaffenen Einordnung sehr wohl nicht nur Zivilisten gegenüber weisungsbefugt sein, sondern eben auch gegenüber Soldaten.
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§ 5 Armeestab
II. Der Armeeführer behält sich das Recht vor, weitere Mitglieder dem Armeestab hinzuzufügen.
Hier fehlt mir der Zusatz, dass er über solche Veränderungen den Rat in Kenntnis zu setzen hat.
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§ 6 Verwaltungsebene
II. Die diversen Bereiche Rekrutierung, Bibliothek, Urlaubslisten und Kultur werden von der Armeeführung verwaltet.
Und bitte was hat Kultur beim Heer zu suchen? Man kann alles aufblasen bis zur Unkenntlichkeit.
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§ 7 Finanzierung der Armee
III. Die Verwaltung und Buchführung des Etats obliegt dem Versorgungsoffizier. Die Überwachung der Etatseinhaltung obliegt dem Marschall.
Mit dieser Aussage ist der Marschall dann mindestens mal der Verwaltungsebene zuzuordnen.
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§ 10 Bannerherr
II. Banner dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee geführt werden. Die Ausnahme bildet hier der Hauptmann.
Hier bin ich exakt Kaylis Ansicht. Das kann weg. Denn im Ernstfall kann es sowieso dazukommen, dass der Bannerherr verletzt ausscheidet und jemand nachrückt, der diese Ausbildung eben noch nicht genossen hat. Steht das so in unserem Gesetz, müsste man unter Umständen- um gesetzestreu zu bleiben - das Banner zerschlagen und erstmal langwierig neu gründen.
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§ 13 Aufnahme
VI. Soldaten mit Erfahrungen in anderen Armeen des DKR können auf Antrag von der Armeeführung nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung in höhere Dienstgrade eingruppiert werden.
Hier stellt sich mir die Frage, ob Württemberg keinen Wert auf erfahrene Soldaten legt? Wenn jetzt z.B. das Ratsmitglied Yorcke, der ehemals Heerführer des Mainzer Heeres war, sich entscheiden sollte ins Württemberger Heer einzutreten, soll er eine GRUNDAUSILDUNG machen? Ist aber nicht der Ernst des Heeres, oder?
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§ 14 Dienstgrade und Belobigungen
III. Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer beschlossen.
Das ist viel zu nebulös. Voraussetzungen für Dienstgrade sollten objektiv sein, öffentlich für jeden Soldatne einsehbar sein. Schon damit dieser weiß, was er noch zu leisten hat, bis zur nächsten Beförderung.
Zitat:
Abschnitt V - Gerichtsbarkeit
Den ganzen Klumpatsch zitiere ich jetzt nicht. Hier werden Straftaten aufgezählt. That's all. Und wer bestimmt, dass ein Soldat eben diese Taten begangen hat?
Hier fehlt das militärische Gerichtsverfahren in dem Marschall als Ankläger und Oberster Feldrichter als Rechtsprechender fungieren.
Und die Höhen der Strafen gehören auch katalogisiert. "Dementsprechend" ist mit Sicherheit nicht objektiv und schon gar nicht professionell.
So, das wars von mir auf die Schnelle. Wenn ich nochmal genauer hingucke, springt mich sicher noch was an.