Dann sage ich mal was zu dem Vorschlag.
Zitat:
§ X Struktur
(1) Der Regent von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee .In Abwesenheit des Regenten liegt der Oberbefehl über die Armee bei dessen Stellvertreter.
(2) Der Hauptmann hat in Vertretung des Oberbefehlshabers die Befehlsgewalt über aller zivilen Kräfte inne. Er ist dem Armeeführer von Württemberg im Rahmen dieser Befehlsgewalt weisungsbefugt.
(3) Der Armeeführer hat in Vertretung des Oberbefehlshabers die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(4) Der stellvertretende Armeeführer vertritt den Armeeführer bei Abwesenheit in allen Belangen. Er wird auf Vorschlag dessen vom Regenten ernannt.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein.
(6) Die Kommandanten erhalten vom Armeeführer den Befehl über die Kommandanturen.
(7) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.
Ich verstehe das so, dass die Armee mit Struktur des Gesetzes beginnt, indem sie einige verstreute Dinge zusammen schreibt. Allerdings ist das keine Neuerung, sondern eine Zusammenfassung der heutigen Paragraphen 1-4. Aber auch nur Teile davon, folglich muss man dann sowieso noch einmal später im Gesetz auf alle Rollen zurück kommen, da die Aufgaben, Rechte und Pflichten der benannten Personen noch fehlen. Und es fehlen weitere Strukturangaben, wie die Rollen der Stadtkommandanten, Truppführer, Bannerherren. Folglich scheint mir dieser Paragraphentwurf auch nicht vollständig. Inhaltlich sind die Absätze 1 und 2 sogar im Punkt der Vertretung des Oberbefehlshaber widersprüchlich formuliert.
Im Abs. 1 steht, der Regent hat einen Stellvertreter mit allen Rechten. In Abs. 2 steht nun, dass der Hauptmann den Regenten vertreten soll. Was ist mit seinem offiziellen Stellvertreter? Und das was im alten Gesetz schon unklar ist, dass der Hauptmann die Befehlsgewalt über zivile Kräfte hat, wird übernommen? Geht das denn, befehle an Zivilisten durch den Hauptmann und vor allem in einem Armeegesetz? Und wenn man den einfachen Bürger Befehle erteilen kann, dann darf der Hauptmann dem Armeeführer dafür auch noch Weisungen geben? Folglich müsste je auch geregelt sein, welche Kommandostruktur der Armeeführer gegenüber Zivilisten hat, oder? Der ganze Vorschlag erschließt sich mir nicht.
Ich glaube, so mit der Überarbeitung zu beginnen, verzetteln wir uns. Denn eine Gesetzesnovelle, die in eine scheinbar vollkommene Neugestaltung darstellt, sollte in der Struktur nach dem Schema "Was/warum, Wer, Wie" geschrieben sein. Ich würde mit Präambel, die den Sinn dieses Gesetzes beschreibt, beginnen. Hier sollte wie heute schon stehen, wozu dieses Gesetz dient. Danach, dass wir dafür die Armee mit speziellen Aufgaben versehen. Und erst danach steht dann, in welchen Strukturen das erfolgen sollte und wie man das regelt.
Alternativ, wenn man den "großen Wurf" der Komplettnovelle nicht machen will, sollte man sich mehr mit den inhaltlichen Schwächen befassen. Denn trotz der strukturellen Schwächen, funktioniert es doch. Die Inhaltsfehler sind in meinen Augen dringender zu reformieren. Und sich darauf zu konzentrieren, geht deutlich schneller. Was inhaltlich angepasst werden sollte, wurde ja schon mal gesagt: Aufgaben der Armee im Gesetz verankern, Zivile Gerichtsbarkeit von Disziplinarmaßnahmen entkoppeln und die Rechte und Pflichten der millitärischen Ratsmitglieder (Hauptmann, OFR und Marschall) definieren.
Ich persönlich finde die Ausräumung der inhaltlichen Schwächen als viel wichtiger, als nun ein komplett neues Gesetz schreiben zu wollen. Denn wenn ich obigen Vorschlag als Ergebnis der letzten Woche aus der Armee-Arbeitsgruppe verstehe, würde es noch sehr viel Zeit brauchen, fertig zu werden. Und in dieser Zeit haben wir keine Verbesserung des aktuellen Status. Schade.
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein