Armeegesetz der Grafschaft Württemberg
vom xx.xx.146x
PräambelDas Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des württembergischen Gesetzbuches, des württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen.
Abschnitt I - Führung und Verwaltung§ 1 Struktur(1) Der Regent von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee. Er ernennt und entlässt den Armeeführer.
(2) In Abwesenheit des Regenten liegt der Oberbefehl über die Armee bei dessen Stellvertreter.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg inne.
(5) Der stellvertretende Armeeführer vertritt den Armeeführer bei Abwesenheit in allen Belangen.
(6) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(7) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(8) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(9) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.
§ 2 Oberbefehlshaber(1) Der Oberbefehlshaber besitzt ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
(2) Einsätze außerhalb Württembergs müssen vom Oberbefehlshaber angeordnet werden.
(3) Der Einsatz von Bannern innerhalb und außerhalb Württembergs muss vom Oberbefehlshaber autorisiert werden.
§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter(1) Der Hauptmann ist für den Informationsaustausch zwischen Rat und Armee verantwortlich. Hierzu wird ihm Zugang zur Kaserne gewährt.
(2) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(3) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig und überprüft die Einhaltung des vom Versorgungsoffizer geführten Armeeetats. Er teilt dem Versorgungsoffizer die Einspeisung in den Armeeetat mit.
(4) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und prüft die Buchführung des Armeeetats gegen.
(5) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager.
§ 4 Armeeführer(1) Der Armeeführer organisiert und strukturiert die Armee im Sinne ihrer Einsatzfähigkeit. Hierzu erstellt er eine Dienstordnung und besitzt ein Vetorecht in untergeordneten Strukturen.
(2) Der Armeeführer hat für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Militärakademie und eines Nachrichtendienstes zu sorgen. Weitere Abteilungen können zusätzlich eingerichtet werden.
(3) Vereidigungen, Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
§ 5 Armeestab(1) Der Armeestab untersteht dem Befehlsrecht des Armeeführers und legt ihm Rechenschaft ab.
(2) Der Armeestab setzt sich aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Ausbildungsoffizier, dem Nachrichtenoffizier und dem Versorgungsoffizier zusammen. Der Armeeführer behält sich das Recht vor weitere Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitglieder des Armeestabs legen dem Armeeführer Rechenschaft ab und stehen ihm beratend zur Seite.
(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.
§ 6 Garnisonskommandant(1) Der Garnisonskommandant trägt die Kommandogewalt und Verantwortung über die Kommandantur und Soldaten seiner Garnison. Ausnahmen bilden der Armeeführer, der Armeestab und die Bannerherren.
(2) Der Garnisonskommandant erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben in seiner Kommandantur und legt dem Armeeführer Rechenschaft ab.
(3) Der Garnisonskommandant ernennt nach eigenem Ermessen einen Stellvertreter. Die Ernennung ist dem Armeeführer zu melden.
(4) Es ist dem Garnisonskommandanten erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei Verstößen gegen das Armeegesetz zu verhängen.
§ 7 Finanzierung der Armee(1) Innerhalb des württembergischen Haushaltes wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat werden für alle Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen der Gendarmeriesolde.
(2) Die Höhe des Etats wird vom Regenten festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
(3) Der Armeeführer kann über die Verwendung der Mittel innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.
(4) Die Verwaltung und Buchführung des Etats obliegt dem Versorgungsoffizier.
Abschnitt II - Mitgliedschaft§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Oberbefehlshaber oder Armeeführer entbunden werden.
(3) Soldaten haben sich, ungeachtet des Dienstgrades, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
(4) Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Armeegesetzes und Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
(5) Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
(6) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(7) Jeder Soldat kann unter Angaben von Gründen die Versetzung in die Reserve beantragen.
(8) Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist nur in Notfällen gestattet.
(9) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(10) Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen sind von Soldaten zu melden. Eine Genehmigung des direkten Vorgesetzten ist erforderlich.
(11) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.
* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt
§ 9 Aufnahme(1) Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers inne hat, kann Mitglied der württembergischen Armee werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Armee ist ein einwandfreier Leumund und der Wohnort, sowie Aufenthalt in Württemberg.
(3) Die Aufnahme erfolgt als Rekrut, wenn die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
(4) Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
(5) Nach bestandener Grundausbildung erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.(6) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.
§ 10 Dienstgrade und Belobigungen(1) Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten.
(2) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeeführer.
(3) Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer in der Dienstordnung festgehalten.
(4) Garnisonskommandanten sind berechtigt Beförderungen ihrer untergeordneten Soldaten durchzuführen.
(5) Offiziere und Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer befördert.
(6) Militärische Auszeichnungen werden vom Armeeführer überreicht und sind ausschließlich den belobigten Soldaten vorbehalten.
§ 11 Reserve(1) Der Antrag auf Reserve muss vom Garnisonskommandanten und vom Armeeführer bewilligt werden.
(2) Soldaten in Reserve sind von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
(3) Während eines Einsatzes oder einer akuten Gefährdungssituation der Grafschaft kann keine Reserve bewilligt werden.
(4) Reservisten gelten weiterhin als Soldaten und Mitglieder der Armee von Württemberg.
§ 12 Austritt(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer stattgegeben werden.
(2) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(3) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.
Abschnitt III - Einsätze§ 13 Einsätze(1) Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatzgruppe.
(2) Für die Dauer des Einsatzes hat der Soldat einen Anspruch auf Sold.
(3) Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist möglich. Am Einsatz beteiligte Zivilisten unterliegen der Hierarchie des Einsatzes und den Anweisungen des Hauptmanns.
(4) Während eines Einsatzes oder erhöhten Gefahrensituation ist stets die Einsatzbereitschaft von allen Soldaten sicherzustellen.
§ 14 Besoldung(1) Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von mindestens 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf mindestens 20 Taler.
(2) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(3) 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
(4) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.
§ 15 Banner(1) Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden.
(3) Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Oberbefehlshaber oder Armeeführers zulässig.
(4) Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl des Oberbefehlshaber oder Armeeführers hin gestattet.
(5) Die unbewilligte Auflösung eines Banners der württembergischen Armee ist als Fahnenflucht zu werten.
§ 16 Abstellung an andere Armeen(1) Die württembergische Armee muss auf Anforderung des Kaiserreiches oder der Reichsarmee Soldaten abstellen.
(2) Alle weiteren Regelungen werden für die Reichsarmee im Reichsarmeegesetz und für das Kaiserreich im Imperialen Armeegesetz definiert.
Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit§ 17 Rechtsstruktur(1) Der Armeeführer trägt innerhalb der Armee die Verantwortung der Strafverfolgung bei Verstößen gegen das Armeegesetz. Er alleine darf Soldaten unehrenhaft entlassen, degradieren oder Beförderungssperren erteilen.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Garnisonskommandanten und Leiter von Verwaltungsbereichen dürfen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Strafen erteilen. Dazu zählen: Mündliche Ermahnung, schriftliche Abmahnung, Auferlegen von Aufgaben niederer Natur, Anordnung von Nachschulung.
(4) Die Württembergische Justiz wird bei Verdacht auf Verrat oder Hochverrat aktiv.
(5) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.
§ 18 Eidbruch(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg zur Anzeige gebracht und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(2) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag werden als Eidbruch gewertet.
(3) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gelten als Eidbruch.
§ 19 Undiszipliniertes Verhalten(1) Undiszipliniertes Verhalten wird vom jeweiligen Vorgesetzten je nach Ausmaß des Vergehens bestraft.
(2) Verstöße gegen das Armeegesetz gelten als undiszipliniertes Verhalten.
(3) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und werden dementsprechend bestraft.
§ 20 Bruch der Schweigepflicht(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg zur Anzeige gebracht und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
(2) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen wird als Bruch der Schweigepflicht gewertet.
(3) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(4) Die Veröffentlichung von Informationen zu Einsätzen oder der Truppenstärke an unautorisierte Personen führen zu einem Bruch der Schweigepflicht.
(5) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 21 Befehlsverweigerung(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg zur Anzeige gebracht und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
(2) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung geahndet.
(3) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 22 Fahnenflucht(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg zur Anzeige gebracht und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(2) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(3) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht angesehen.
(4) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(5) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.