Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Di 26. Apr 2016, 20:41 
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Verfasst: Di 26. Apr 2016, 20:41 


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Mi 27. Apr 2016, 21:41 
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soooo
ich hab mir das durchgelesen
und wenns nun einigen sauer aufstoßt ist mir das ein oder andere aufgefallen was man einfügen bzw verändern sollte

§1 Der Hauptman ist Teil des Armeestabes (damit steht eine direkte Verbindung zum Rat ohne Einschränkungen)
§5/2 Da gehört in dem Fall auch der Hauptmann mit rein
§9/6 Eine Einweisung in die WB gegebenheiten sollte stattfinden und geprüft werden!
§12 Der Austritt kann zudem beim Grafen beantragt werden wenn die Armee sich aus unersichtlichen Gründen Querstellt! (als Absicherung für den Soldaten wenn er beim Armeerat keinen zuspruch mehr finden kann)
§15/2 Auf Ausnahmen hin werden auch Soldaten und Freiwillige als Bannerführer eingesetzt, diese Entscheidung obliegt dem Oberbefehlshaber
(Grund wenn der Grp-Führer ausfällt wie beim letzten Krieg rückt auch ein Nichtausgebildeter mal nach, der Grund für den Passus ist der das dieser sich net zwangsläufig strafbar macht)

§17/4 Bei Anzeigen die das WB Gericht betreffen wird der SA in die Ermittluingen voll eingebunden, das Urteil des WB gerichts ist bindend und der Angeklakte hat keine weiteren Sanktionen von der Armee zu befürchten.
(der Grund ist das das Urteil von WB über der Gerichtsbarkeit des Armeegesetzes steht und somit §5 nicht zulässig ist, sonnst würde die Gerichtliche Autorität der GS unterbunden werden)

§21/4 Ausnahmen sind Verweigerungen in Bezug auf fahrlässiges Handeln des Vorgesetzten, oder dessen Absicht dazu, die Beweise muss der Angeklagte dem Gericht vorlegen.


Ich weiß stößt einigen auf aber ansonnsten bin ich zufrieden mit dem Entwurf der Armee


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 00:31 
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Ich sehe hier keine Sicherheitsrelevanz und einen anderen Grund warum das Gesetz im internen Bereich diskutiert werden soll.
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BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 08:28 
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:arrow: Durius hat hier Rederecht

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 08:37 
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Anastasia hat geschrieben:
Ich finde es super, dass das Armeegesetz wieder überarbeitet wird. Da habe ich besonderen Spaß dran und möchte gerne etwas dazu sagen, wenn der Rat es gestattet.


Zitat:
(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.


Das würde ich nicht mit reinnehmen, es verpflichtet, ist aber vllt gar nicht notwendig.
Mein Vorschlag wäre, so man das möchte:

(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder, auf Wunsch des Oberbefehlshaber, einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.

Der Teil wurde jetzt nicht kürzer, er wurde länger, in meinen Augen aber lässt es dem Armeestab auch Freiraum. Es kann sein, dass ein Rat drei Perioden lang regiert und man dreimal dasselbe bekommt. Pergament und Zeit Verschwendung. Deshalb würde ich das davon abhängig machen, ob der Graf (und damit sein Rat) es für notwendig halten in der jeweiligen Periode.

In §8 (2), häng ich fest.
Einmal das Aktuelle:
Zitat:
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Oberbefehlshaber oder Armeeführer entbunden werden.

Genaugenommen am "oder" häng ich fest. Es kann sein, dass ich einen Denkfehler habe und das ist auch ein besonderer Fall, aber wenn als Beispiel der Regent, also Oberbefehlshaber, nicht von der Schweigepflicht entbinden will, der Armeeführer es dann aber tut, macht er sich dann strafbar, oder nicht? Oder hebt sich dieser Teil automatisch damit auf, dass der Regent ohnehin in allem ein Veto-Recht hat? Dann würde ich hier den Oberbefehlshaber ganz rausnehmen und nur den Armeeführer drin lassen.
Also dann so:
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Armeeführer entbunden werden.

Sollte der Regent, warum auch immer, dagegen sein, greift sein Vetorecht.

§8 (9) Häng ich auch fest. Dieser Punkt sagt, dass jeder Soldat ein Recht auf Erstattung hat. Er sagt genau genommen:

Zitat:
(9) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.


Jetzt frage ich mich, im Falle wie des Frankreich-Einsatzes, wo soviele doch nicht das ausgezahlt bekamen, was sie erwartet hatten, ob die Soldaten das aber dennoch einfordern können, dann aber von unserer Provinz? So verstehe ich den Absatz jedenfalls und das hieße für mich, dass die Provinz gesetzlich dazu verpflichtet ist auszuzahlen, selbst wenn es nicht möglich wäre. Aus welchen Gründen auch immer. Bitte klärt mich auf, wenn ich das falsch lese.


Zitat:
(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden.


Bei dem Punkt habe ich auch überlegt ob es nicht sinniger ist, wenn sich die Armee ein Türchen offen lässt und sowas wie:

(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden. Ausnahmen darf nur der Armeeführer genehmigen.

- einbaut. Denn in Ausnahmesituationen könnte es vllt doch von Vorteil sein, wenn ihr selber auch Unausgebildete nehmen dürft und nicht wegen eurem eigenen Gesetz blockiert seid. Gala hat hier ja schon das Bespiel "Krieg" gebracht.

Zitat:
(5) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.


Kollidiert das nicht mit den Spielregeln in denen es heißt, dass keiner zweimal für eine tat verurteilt werden darf? Auf der anderen Seite kann man natürlich sagen, derjenige erklärt sich mit den Gesetzen ja einverstanden, wenn er in die Armee aufgenommen werden möchte. Also ich will nur sicher gehen, dass man den Armee-Spielern nicht iwann ans Bein pinkeln kann mit den Spielregeln.

Ansonsten, Gala, ist der Hauptmann eigentlich kein Bestandteil des Armee-Stabes sondern des Rates. Er kann auf Befehl des Grafen hin, Befehle weiterleiten, an den Armee-Stab. Er ist meines Wissens aber, kein Bestandteil dessen.

Danke für die Aufmerksamkeit und ich danke auch schon vorab für Erklärungen.
Hochachtugsvoll,
Anastasia

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 08:54 
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Galaresch hat geschrieben:
§1 Der Hauptman ist Teil des Armeestabes (damit steht eine direkte Verbindung zum Rat ohne Einschränkungen)
§5/2 Da gehört in dem Fall auch der Hauptmann mit rein


Dem stehe ich kritisch gegenüber. Ich will strikt zwischen Ratsmitgliedern und Armeestab trennen, außer es handelt sich um Mitglieder der Armee. Ich denke auch ohne die Mitgliedschaft im Armeestab (Wo er ohnehin Einsicht hat) sind die Rechte und Pflichten des Hauptmanns klar deklariert.

Galaresch hat geschrieben:
§9/6 Eine Einweisung in die WB gegebenheiten sollte stattfinden und geprüft werden!


Dieser Paragraph wurde bewusst in dieser Struktur verfasst, so dass daraus der ungefähre Ablauf des Aufnahmeverfahrens nachvollzogen werden kann. Auch Bewerber mit militärischer Erfahrung müssen sich der Grundausbildung unterziehen und somit auch die Prüfung ablegen. Ich denke damit ist die, von Euch geforderte Einweisung erfolgt.


Galaresch hat geschrieben:
§12 Der Austritt kann zudem beim Grafen beantragt werden wenn die Armee sich aus unersichtlichen Gründen Querstellt! (als Absicherung für den Soldaten wenn er beim Armeerat keinen zuspruch mehr finden kann)


Da der Regent ein Vetorecht besitzt, wäre dieser Zusatz überflüssig.

Galaresch hat geschrieben:
§15/2 Auf Ausnahmen hin werden auch Soldaten und Freiwillige als Bannerführer eingesetzt, diese Entscheidung obliegt dem Oberbefehlshaber
(Grund wenn der Grp-Führer ausfällt wie beim letzten Krieg rückt auch ein Nichtausgebildeter mal nach, der Grund für den Passus ist der das dieser sich net zwangsläufig strafbar macht)


Die Formulierung "Banner der württembergischen Armee" soll verdeutlichen, dass es einen Unterschied zwischen normalen Bannern und Bannern der Armee gibt. Jene der Armee setzen eine nötige Ausbildung voraus. Sollte im Falle eines Kampfeinsatzes ein unerfahrener Bannerherr nachrücken, der nicht die entsprechende Ausbildung besitzt, so wird man ihm nach dem Einsatz ans Herz legen das Banner aufzulösen. Wenn er diesem Befehl nicht nachkommt, erst dann macht derjenige sich strafbar. Und wieder gilt, der Regent hat ein Vetorecht in allen militärischen Entscheidungen.


Galaresch hat geschrieben:
§17/4 Bei Anzeigen die das WB Gericht betreffen wird der SA in die Ermittluingen voll eingebunden, das Urteil des WB gerichts ist bindend und der Angeklakte hat keine weiteren Sanktionen von der Armee zu befürchten.
(der Grund ist das das Urteil von WB über der Gerichtsbarkeit des Armeegesetzes steht und somit §5 nicht zulässig ist, sonnst würde die Gerichtliche Autorität der GS unterbunden werden)


Das würde bedeuten ich dürfte dann keinen Soldaten unehrenhaft entlassen, nachdem dieser etwa Fahnenflucht begangen hat? Wir hatten einen solchen Fall und genau deshalb wurde der Abschnitt Gerichtsbarkeit so angepasst, dass die Armee innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bei Verstößen agieren kann. Die Justiz übernimmt einen entscheidenden Teil bei der Urteilsvollstreckung, nämlich den außer-militärischen, wo sie unabhängig von der Armee und nach württembergischen Strafgesetzbuch urteilen kann.

Galaresch hat geschrieben:
§21/4 Ausnahmen sind Verweigerungen in Bezug auf fahrlässiges Handeln des Vorgesetzten, oder dessen Absicht dazu, die Beweise muss der Angeklagte dem Gericht vorlegen.


Guter Ansatz jedoch finde ich nicht, dass dies extra erwähnt werden muss, da die Befehlshaber sowieso Rechenschaft bei mir ablegen müssen und ich muss dies beim Oberbefehlshaber. So wird eine Verweigerung unter den genannten Umständen nicht geahndet bzw. angezeigt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 09:21 
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§17/4
das Problem ist das wenn zb das Gericht in wb ihn für unsculdig erklärt die Armee nicht die Person dessen was die Armee ihr vorgeworfen hat dennoch bestrafen kan, dazu muss dann erst ein neus vergehen kommen

denn das Urteil des Provinzgerichts steht nunmal an erster Stelle

alles andere wäre eine Doppelbestrafung laut Regeln wie Ana sagte nicht zulässig

Jedoch kann man das erweitern ums genauer zu fassen
Bei einem Schuldspruch ist der Verurteilte zudem aus seinen Militärischen Pflichtn unehrenhaft entlassen oder so (als besonderes im Richterlichen Urteil) dort kann ja der SA das mit einbringen

was deine Entlassungen oder Bestrafungen sonnst so betrifft ist das Gericht nicht eingebunden so kannst du da auch drüber verfügen.

Wie gesagt es ist nur wenn bei Fahnenflucht das ig Gericht zu Tage tritt so, dass das Urteil bindend ist!
man kann jedoch dann wie üblich (sollte der Richter die unehrenhafte Entlassung vergessen) ans RKG treten und nachurteilen lassen.

PS eine Entlassung kannst du auch vornehmen nach dem Urteil nur die unehrenhafte eben net da das als Strafe gerechnet wird obwohl er /sie vlt vor Gericht für unschuldig befunden wurde.

im eigentlcihen Sinn würde ich bei solchen Fällen sowiso ein RP Prozess vorschlagen da man da dann erst die sache genauer beleuchten kann, sonnst steht sa und Richter ohne Ahnung dem Gericht vor und hat nur 2 Aussagen und keine Möglichkeit Nachforschungen anzustellen.

Was die anderen Punkte angeht wo du sagst das du sowiso über alles Rechenschaft bekommst und der Regent informiert wird, wusste ich schlichtweg nicht, da das erstens niergens erwähnt wird und zweitens aus den Wortlauten net ersichtlich ist.

Dann könnte man wenigstens über das Gesetz drüberschreiben bei sämmtlichen angelegenheiten Wie Bestrafungen entlassungen ecpp werden der Armeestab und der Regent informiert.
dann ists auch klar das der regent bescheid kriegt um eventuel Einspruch zu erheben.


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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 11:02 
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Soo.. jetzt werde ich hier da auch was zu sagen..

mir gefällt der Entwurf nicht! Das habe ich auch während der Besprechung im Armeebereich nicht zurückgehalten.

Zitat:
§ 1 Struktur

(1) Der Regent von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee. Er ernennt und entlässt den Armeeführer.
(2) In Abwesenheit des Regenten liegt der Oberbefehl über die Armee bei dessen Stellvertreter.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg inne.
(5) Der stellvertretende Armeeführer vertritt den Armeeführer bei Abwesenheit in allen Belangen.
(6) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(7) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(8) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(9) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.


Dieser Bereich ist für mich total überflüssig.. es reist die Teile des Gesetzes auseinander.. jeder Punkt hier wird nochmals im Gesetz besprochen...
wenn gehört das als Unterpunkte aufgezählt.. nicht als extra Paragraph.


Zitat:
§ 2 Oberbefehlshaber

(1) Der Oberbefehlshaber besitzt ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
(2) Einsätze außerhalb Württembergs müssen vom Oberbefehlshaber angeordnet werden.
(3) Der Einsatz von Bannern innerhalb und außerhalb Württembergs muss vom Oberbefehlshaber autorisiert werden.


Hier frage ich mich warum wird der Oberbefehlshaber nicht direkt benannt.. es ist der Regent.. das fehlt da. Desweiteren hat der Regent nicht nur ein Vetorecht.. er hat auch Entscheidungsgewalt.. er steht über allem.. das wird hier aber nicht ausgedrückt mit.


Zitat:
§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter

(1) Der Hauptmann ist für den Informationsaustausch zwischen Rat und Armee verantwortlich. Hierzu wird ihm Zugang zur Kaserne gewährt.
(2) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(3) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig und überprüft die Einhaltung des vom Versorgungsoffizer geführten Armeeetats. Er teilt dem Versorgungsoffizer die Einspeisung in den Armeeetat mit.
(4) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und prüft die Buchführung des Armeeetats gegen.
(5) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager.


Auch hier muß ich sagen frage ich mich warum der HM , der Marschall und der Feldrichter zu den Armeebereichen gezählt wird.
Es wird hiermit deutlich gesagt.. die haben mit uns nichts zu tun,...

Durius sagt ja selber sehr deutlich :
Zitat:
Dem stehe ich kritisch gegenüber. Ich will strikt zwischen Ratsmitgliedern und Armeestab trennen, außer es handelt sich um Mitglieder der Armee. Ich denke auch ohne die Mitgliedschaft im Armeestab (Wo er ohnehin Einsicht hat) sind die Rechte und Pflichten des Hauptmanns klar deklariert.


Aber.. der Posten ist nun mal Militärisch... man kann keine strickte Trennung machen warum wird darauf solcher Wert gelegt?.. auch nicht Armeeangehörige haben Wissen über Armee.. deren Struktur und deren Möglichkeiten.
Der Begriff Feldrichter sagt eigentlich etwas über sein eigentliches Betätigungsfeld aus.. er ist ein Richter.. kein Verwalter von Geldern..

Zitat:
§ 19 Undiszipliniertes Verhalten

(1) Undiszipliniertes Verhalten wird vom jeweiligen Vorgesetzten je nach Ausmaß des Vergehens bestraft.
(2) Verstöße gegen das Armeegesetz gelten als undiszipliniertes Verhalten.
(3) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und werden dementsprechend bestraft.


Ich hab jetzt das ganze durchsucht.. aber was ist Undiszipliniertes Verhalten?
Ich habe da schon während der Erstellung des Vorschlags nach gefragt.. aber eine wirkliche Antwort habe ich nicht bekommen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Überarbeitung Armeegesetz
BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 11:26 
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BeitragVerfasst: Do 28. Apr 2016, 17:47 
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Beiträge: 5868
Zitat:
Das würde ich nicht mit reinnehmen, es verpflichtet, ist aber vllt gar nicht notwendig.
Mein Vorschlag wäre, so man das möchte:

(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder, auf Wunsch des Oberbefehlshaber, einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.

Der Teil wurde jetzt nicht kürzer, er wurde länger, in meinen Augen aber lässt es dem Armeestab auch Freiraum. Es kann sein, dass ein Rat drei Perioden lang regiert und man dreimal dasselbe bekommt. Pergament und Zeit Verschwendung. Deshalb würde ich das davon abhängig machen, ob der Graf (und damit sein Rat) es für notwendig halten in der jeweiligen Periode.


Entweder steht es verpflichtend im Gesetz oder es wird in die Dienstordnung mit aufgenommen und dort abgeschwächt, aber ein "auf Wunsch" ins Gesetz zu setzen gefällt mir nicht.


Zitat:
Genaugenommen am "oder" häng ich fest. Es kann sein, dass ich einen Denkfehler habe und das ist auch ein besonderer Fall, aber wenn als Beispiel der Regent, also Oberbefehlshaber, nicht von der Schweigepflicht entbinden will, der Armeeführer es dann aber tut, macht er sich dann strafbar, oder nicht? Oder hebt sich dieser Teil automatisch damit auf, dass der Regent ohnehin in allem ein Veto-Recht hat? Dann würde ich hier den Oberbefehlshaber ganz rausnehmen und nur den Armeeführer drin lassen.
Also dann so:
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Armeeführer entbunden werden.

Sollte der Regent, warum auch immer, dagegen sein, greift sein Vetorecht.


Es ist beabsichtigt, dass hier explizit der Oberbefehlshaber drin steht um das ganze zu verdeutlichen. Insgesamt zählt wie du sagtest das Vetorecht des Regenten bzw. des Oberbefehlshabers.


Zitat:
Jetzt frage ich mich, im Falle wie des Frankreich-Einsatzes, wo soviele doch nicht das ausgezahlt bekamen, was sie erwartet hatten, ob die Soldaten das aber dennoch einfordern können, dann aber von unserer Provinz? So verstehe ich den Absatz jedenfalls und das hieße für mich, dass die Provinz gesetzlich dazu verpflichtet ist auszuzahlen, selbst wenn es nicht möglich wäre. Aus welchen Gründen auch immer. Bitte klärt mich auf, wenn ich das falsch lese.


Es geht darum dass etwa Ausrüstung und Proviant auf Grund eines Raubüberfalls zurückerstattet wird. Auslandseinsätze sind nicht durch das WB Armeegesetz geregelt, so entfällt auch dieser Paragraph.


Zitat:
Bei dem Punkt habe ich auch überlegt ob es nicht sinniger ist, wenn sich die Armee ein Türchen offen lässt und sowas wie:

(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden. Ausnahmen darf nur der Armeeführer genehmigen.

- einbaut. Denn in Ausnahmesituationen könnte es vllt doch von Vorteil sein, wenn ihr selber auch Unausgebildete nehmen dürft und nicht wegen eurem eigenen Gesetz blockiert seid. Gala hat hier ja schon das Bespiel "Krieg" gebracht.


Wie oben geschildert erachte ich dies als nicht notwendig.


Zitat:
Kollidiert das nicht mit den Spielregeln in denen es heißt, dass keiner zweimal für eine tat verurteilt werden darf? Auf der anderen Seite kann man natürlich sagen, derjenige erklärt sich mit den Gesetzen ja einverstanden, wenn er in die Armee aufgenommen werden möchte. Also ich will nur sicher gehen, dass man den Armee-Spielern nicht iwann ans Bein pinkeln kann mit den Spielregeln.


Kläre ich ab, danke dennoch für den Hinweis, dann war das seit Jahren gegen die Regeln.

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