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Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

So 29. Aug 2021, 16:48

Ich habe mal weiter geschrieben:

Verfassung der Grafschaft Württemberg

Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

(2) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
(a) Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.

(3) Gegen den Grafen kann ein Misstrauensvotum eingeleitet werden. Dies ist der Fall, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
(a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
(a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen.

(5) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(a) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(b) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Grafen zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.


Artikel 3: Die Bürgermeister
[...]

So 29. Aug 2021, 16:48

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mo 30. Aug 2021, 09:20

Ich habe gekürzt.

Verfassung der Grafschaft Württemberg

Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
(a) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
(a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
(a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen.

(5) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
(a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.


Artikel 3: Die Bürgermeister
[...]


Artikel 1 (2a) kann raus. Die Pflichten eines Stellvertreters sind logisch und müssen nicht näher definiert werden. Und ich habe den Stellvertreter als Artikel 1 (1a) gekennzeichnet. In jetzt neu (2) habe ich die Auflistung an Gründen für ein Misstrauensvotum entfernt und stattdessen das Wort 'begründet' eingefügt.

Artikel 2 (5) habe ich ebenfalls gekürzt; entfernt wurden die Beispiele wodurch der Ratsfrieden gestört werden kann. Ehemals (5a) habe ich in (5) mit den Worten 'unter Beweisvorlage' integriert. In jetzt (5a) habe ich etwas verändert. Zuvor stand dort, dass die Abstimmung vom Grafen eröffnet wird. Dies habe ich in 'vom Antragssteller' geändert. Das macht in meinen Augen mehr Sinn. Man könnte sogar überlegen, ob der Graf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen darf, da er sozusagen befangen ist. Das wäre dann (5b) und könnte lauten: Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mo 30. Aug 2021, 12:02

"Ich bitte darum das was im Vorschlag geändert wurde grün zu markieren und was raus geht rot. So ist es für Laien wirklich schwer mitzukommen. Bedenkt bitte, nicht alle haben das gleiche Verständnis für Justiz und Gesetze."

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mo 30. Aug 2021, 12:05

Das werde ich bei kommenden Änderungen gerne berücksichtigen. Ich dachte Erklärungen seien ausreichend.
Die Frage bleibt bestehen.

Man könnte sogar überlegen, ob der Graf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen darf, da er sozusagen befangen ist. Das wäre dann (5b) und könnte lauten: Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mo 30. Aug 2021, 14:39

das mit den Abstimmungen werden vom Grafen eröffnet dazu gab es ein Dekret das endlos Gültigkeit hatte, das eben nicht nur der Graf sondern jedes Ratsmitglied das eröffnen darf, ob das Dekret abgeschafft wurde weis ich grad nicht, Räte dürfen eine Abstimmung einleiten wenn 3/4 sich dafür ausgesprochen ahben da gabs ne Regelung dazu.

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Di 31. Aug 2021, 11:39

Ein Dekret ist nach 3 Monaten unwirksam, wenn es nicht verlängert wird. Wenn ich nicht irre, hat Württemberg derzeit keine gültigen Dekrete.

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Di 31. Aug 2021, 11:52

Verfassung der Grafschaft Württemberg

Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
(a) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
(a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
(a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen.

(5) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
(a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen.
(a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
(a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.



Artikel 4: Die Gesetzgebung
[...]


Artikel 2 (5b) eingefügt, da niemand etwas Gegenteiliges sagte.
Artikel 3: Die Bürgermeister ist neu.

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mi 1. Sep 2021, 06:43

"Ich möchte nochmal betonen, dass ich gegen die Einpflegung der Geschäftsordnung in die Gesetze bin. Schweigen heißt also keinesfalls Zustimmung meinerseits."

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mi 1. Sep 2021, 14:53

mal eine Grundsatzfrage,
warum beschneidet man mit einer Verfassung die Rechte des Grafen? wenn alles per Gesetz geregelt ist hat er garkeine Befugnisse mehr etwas zu klären und man MUSS jedes kleine vergessen zur Anklage vor dem Gericht bringen.

Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung

Mi 1. Sep 2021, 16:49

Was genau fehlt dir, Gala?
Einige Befugnisse des Grafen ergeben sich in Folgeartikeln, z.B. dass er Ratshausstürme anordnen kann.
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