Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
Präambel
Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.
Artikel 1: Der Graf
(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
(a) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.
(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
Artikel 2: Der Rat
(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
(a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
(a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.
(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.
(5) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.
(6) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
(a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
(b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.
(7) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
(a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
Artikel 3: Der Bürgermeister
(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
(a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
(a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
(5) Ein Bürgermeister hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.
Artikel 4: Die Gesetzgebung
(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
(d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der Frist ihre Stimme abgeben.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(a) Die Stimmanzahl und -verteilung ist auf jeden Fall erst nach Abstimmungsende bekanntzugeben.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.
Artikel 5: Die Kirche
Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.
Artikel 6: Das Militär
(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.
Artikel 7: Die Häfen
(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
Artikel 8: Das Gerichtswesen
(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.
(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.
(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
(a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.
(4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
(a) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
(5) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.
(6) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.
(7) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.
Artikel 9: Die Straftatbestände
(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.
(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.
(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.
(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.
Das StGB findet sich in Artikel 8 und 9 wieder.
:arrow: In Artikel 8 (1) habe ich den gewählte[n] Bürgermeister festgeschrieben, damit Anklagen eines BMs nach einem unerlaubten Sturm eines Ratshauses keinerlei Grundlagen haben.
:arrow: Den alten Absatz '(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig' habe ich gestrichen. Staatsanwälte werden stets auf Anzeige hin tätig und niemals eigenständig. Wenn Person A die Person B in meinen Augen beleidigt, sich Person B aber nicht beleidigt fühlt, kann ich keine Anklage erheben. Beziehungsweise... es wäre recht dämlich von mir.
:arrow: Den Absatz 'Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.' habe ich ebenfalls gestrichen. Das ist Grundvoraussetzung und muss nicht im Gesetz erwähnt werden.
:arrow: Den Absatz 'Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden' habe ich gestrichen, da er sich in meinen Augen mit dem RJG beißt in dem 'in dubio pro duriore' festgeschrieben ist (vergl. §5 (2) RJG); im Zweifel für das Härtere. Das bedeutet für mich: Immer anklagen. Folglich habe ich auch diesen Absatz gestrichen: 'Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.'
:arrow: Den Mindestlohn von 15 Talern für 22 Stunden Arbeit habe ich im letzten Absatz festgehalten.
Anmerkungen, Anregungen, konstruktive Kritik können wir über das Wochenende sammeln. Am Montag würde ich eine formatierte Version vorlegen. Bisher ist die Tendenz seitens unserer Armee, das Sicherheitsgesetz seperat zu halten.