Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 20. Sep 2021, 09:05 
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Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
    (a) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
    (a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
    (c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.

(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.

(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
    (a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.

(5) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.

(6) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
    (a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
    (b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.

(7) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

(5) Ein Bürgermeister hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.


Artikel 4: Die Gesetzgebung

(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.

(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
    (c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
    (d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der Frist ihre Stimme abgeben.

(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
    (a) Die Stimmanzahl und -verteilung ist auf jeden Fall erst nach Abstimmungsende bekanntzugeben.

(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


Artikel 5: Die Kirche

Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


Artikel 6: Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.

(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.

(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.

(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Artikel 8: Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

(4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
    (a) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(5) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(6) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(7) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Artikel 9: Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
[ist](a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.[/list]

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


In Artikel 4 (2a) habe ich die öffentliche Abstimmung bei unbedenklichen Themen eingefügt nach unserem letzten Beschluss.
Ich würde in den kommenden Tagen nochmals versuchen das Gesamte zu kürzen.

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Verfasst: Mo 20. Sep 2021, 09:05 


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 20. Sep 2021, 16:31 
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Ich gab zu der Kürzung die nun mehr lücken aufweist als das Gesetz vorher bereits Anfangs meine Aussage ab und bin dagegen.


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 20. Sep 2021, 16:40 
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Was konkret, Gala, fehlt dir denn?

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 20. Sep 2021, 19:44 
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Wo sieht du eine Lücke?

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 21. Sep 2021, 16:06 
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Wie erwähnt habe ich den Rotstift nochmals angesetzt. Meine Gedanken dazu habe ich ebenfalls notiert, damit es verständlich ist.

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.
    (a) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
:arrow: Zusammengefasst. Den 2. Satz nahm ich raus, weil... Warum sollte das Gesetz dem Grafen vorschreiben, welches Ratsmitglied sein engster Vertrauter zu sein hat?

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
    (a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
    (c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.

(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
:arrow: Das ein Dekret z.B. keinem Reichsgesetz widersprechen darf, ist logisch. Andernfalls ist das Dekret eh ungültig.
:arrow: Die Rechsklärung dazu im Auge behalten. Bis dato liegt sie nicht vor.

(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.

(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.

(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
:arrow: Ich habe dies in die Befugnisse des Grafen eingefügt und den Absatz entsprechend für Ratsmitglieder und Bürgermeister gestrichen.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
    (a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.

(5) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.
:arrow: s. Art. 1 (6)

(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
    (a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
    (b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.

(6) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben. Ein solches Dekret darf keinen höhergestellten Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
:arrow: Gestrichen, weil ein solches Dekret eh unwirksam wäre.

(5) Ein Bürgermeister hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.
:arrow: s. Art. 1 (6)


Artikel 4: Die Gesetzgebung

(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.

(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
    (c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
    (d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt maximal 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der Frist ihre Stimme abgeben.
    :arrow: Den letzten Satz habe ich gestrichen, dafür eingefügt, dass die Abstimmung maximal 48 Stunden andauern darf. Wenn alle Räte nach 6 Stunden abgestimmt haben, ist es logisch, dass die Abstimmung beendet ist.

(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
    (a) Die Stimmanzahl und -verteilung ist auf jeden Fall erst nach Abstimmungsende bekanntzugeben.
    :arrow: Unnötig nach dem letzten Ratsbeschluss, da einsehbar ist, wer wie abgestimmt hat.

(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


Artikel 5: Die Kirche

Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


Artikel 6: Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.

(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.

(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.

(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Artikel 8: Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

(4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
    (a) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(5) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(6) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(7) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Artikel 9: Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
[ist](a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.[/list]

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


Das Ergebnis ist Folgendes:

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
    (a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
    (c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.

(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.

(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.

(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.

(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
    (a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.

(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
    (a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
    (b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.

(6) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.


Artikel 4: Die Gesetzgebung

(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.

(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
    (c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
    (d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt maximal 48 Stunden.


(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.

(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


Artikel 5: Die Kirche

Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


Artikel 6: Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.

(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.

(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.

(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Artikel 8: Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

(4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
    (a) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(5) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(6) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(7) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Artikel 9: Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
[ist](a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.[/list]

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 21. Sep 2021, 17:46 
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"Einzig die Änderungen in Artikel 4, Punkt 2d und 3a finden meine Zustimmung."

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 24. Sep 2021, 07:31 
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Ich würde Art.8 (4) streichen wollen.

Zitat:
(4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
(a) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.


Die Strafzumessung wird insbesondere durch den Richtervertrag geregelt. Dieser ist bindend. Gemäß Richtervertrag ist es auch nicht verboten Sanktionen in ein Urteil einzufügen.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2021, 15:15 
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Beiträge: 785
Ich habe, wie erwähnt Art. 8 (4) gestrichen.
Weiterhin habe ich in Art. 8 (3a) eingefügt, dass eine Prozessordnung in einem Weinstubenprozess vom Richter vorgegeben werden kann.

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenzen und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter.

(2) Gegen den Grafen kann ein begründetes Misstrauensvotum eingeleitet werden.
    (a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
    (c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.

(3) Der Graf darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.

(4) Der Graf darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.

(5) Der Graf darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.

(6) Der Graf darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.


Artikel 2: Der Rat

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Grafen bei der Verwaltung der Provinz. Der Graf trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.

(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.

(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
    (a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.

(4) Ein Ratsmitglied darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Provinz ausreisen.

(5) Ein Ratsmitglied muss folgende Bestimmungen bezgüglich der Zusammenarbeit im Rat verinnerlichen:
    (a) Ein Ratsmitglied muss respektvoll mit seinen Kollegen umgehen.
    (b) Ein Ratsmitglied muss sich aktiv an Diskussionen beteiligen, auch wenn diese nicht sein Fachgebiet betreffen um Anträge schnellstmöglich zur Abstimmung zu bringen.

(6) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens nach Artikel 2 (6) vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist unverzüglich vom Antragssteller zu eröffnen und gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
    (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


Artikel 3: Der Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.

(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.


Artikel 4: Die Gesetzgebung

(1) Jedes Ratsmitglied darf Gesetzesentwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.

(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
    (c) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
    (d) Die Dauer einer Abstimmung beträgt maximal 48 Stunden.


(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.

(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


Artikel 5: Die Kirche

Die anerkannte Relegion in der Grafsschaft Württemberg ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


Artikel 6: Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.

(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.

(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.

(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


Artikel 7: Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.

(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.

(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Artikel 8: Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden. Der Richter kann vor Prozessbeginn eine Prozessordnung verlesen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Artikel 9: Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


Ich möchte die Kolleginnen und Kollegen aus dem Rat, doch auch jedweden Bürger anhalten, Fragen und Unklarheiten, konstruktive Kritik, Ideen und Wünsche die man jetzt noch bequem einbauen könnte, anzubringen. Sollte ein Bürger diesen Besprechungssaal nicht persönlich aufsuchen wollen, verlesen ich gerne Briefe oder trage Wortmeldungen aus der Weinstube hierher.
Ich selbst suche immer noch nach Möglichkeiten Paragraphen zu kürzen oder einfacher zu formulieren ohne das wichtiger Inhalt verloren geht. Sollte also jemand über einen solchen Satz stolpern - ich bin dankbar für einen Hinweis.

Da es einigen Kolleginnen und Kollegen aus dem Rat nicht klar erscheint, weshalb insbesondere Sini und ich gern eine Verfassung etablieren möchten, hier noch einmal meine Gründe:

:arrow: Aktuell hat man in Württemberg 5 Gesetze zu beachten. Nicht mit gezählt, sind die gängigen Verordnungen, die nicht einmal bei der Weinstube abgelegt sind wie die Gesetze, sondern nur hier im Schloss lagern. Das ist in meinen Augen zu viel, zu unübersichtlich und verwirrt insbesondere jene, die sich nicht tagtäglich mit Gesetzen auseinander setzen.
:arrow: Eine Verfassung vereinfacht das Ganze. In diesem Entwurf haben wir folgendes übersichtlich vereint: Das Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, die Geschäftordnung. Die Prozessordnung ist individuell - sie kann vom Richter vorgegeben werden in der Weinstube, oder auch nicht. Das heißt wir sparen 3 seperate Gesetze und 1 Verordnung. Das heißt auch: Lese ich die Verfassung, habe ich alles Wichtige in Württemberg auf einem Blick.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 28. Sep 2021, 06:41 
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Registriert: Mo 28. Dez 2020, 07:02
Beiträge: 785
Eine Anregung meinerseits...
Wir haben hier eine Liste an Sonderämtern, wie u.a. den Dekan. Nun macht es wohl wenig Sinn in jeder Legislatur den Dekan neu zu ernennen, richtig? Ich habe aus der aktuellen Geschäftsordnung übernommen, dass jede Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt automatisch nach einer Legislatur endet. Im Grunde also müsste z.B. der Dekan alle 8 Wochen neu bestätigt werden.

Soll das so bleiben oder streichen wir Teile von Art. 2 (3) raus?

aktuell im Entwurf hat geschrieben:
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In begründenden Ausnahmefällen auch später.
(a) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.


Idee hat geschrieben:
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter durch den Grafen geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 28. Sep 2021, 20:06 
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Registriert: Di 16. Feb 2010, 20:24
Beiträge: 10279
Das Gesetz wurde erst vor kurzem geändert um ein kurzes Gesetz zu haben, das Alles abdeckt und der Justiz auch Ermessen ermöglicht. Vor Ermessen scheint man allerdings Angst zu haben.

'Anleitungen' wurden gestrichen, weil die nicht in Gesetze gehören.

Es ist ein für alle lesbares Gesetz, kein Wälzer wie bei den Nachbarprovinzen. Wenn Ihr, Mairi, es modern findet wieder zu einem Wälzer zurückzukehren ((wieso überhaupt modern? Wir sind 1469)), gut. Meine Zustimmung findet es allerdings nicht.

Es wurde jedenfalls ein reines Gb geschaffen, was zeitgemäß ist ((und auch ein bisschen wie 1469 klingt und nicht wie ein BGB aus der Moderne. Paragraphen wurden um 1469 noch nicht verwendet)).

Ihr bekommt also keine Fragen geliefert. Keine konstruktive Kritik. Keine Bitte etwas zu verlesen sondern ein klares Nein meinerseits. Ihr verbessert nichts. Es ist reiner Aktionismus bei dem man einen Schritt zurück macht und mir erschließt sich nach wie vor nicht, warum eigentlich. Will man am Ende einfach nur sagen können 'ich hab was gemacht?'

Abschließend betone ich abermals, dass ich strickt dagegen bin die Geschäftsordnung ins Gesetz zu verankern. Sie betrifft nur Ratsleute. Ein Leitfaden ist ein Leitfaden und das muss er auch bleiben. Selbst wenn ein paar Wenige am liebsten alles und jeden für jeden Pups anklagen würden."

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