Sa 30. Okt 2021, 15:42
Ich hätte aber eine Idee, wie wäre es wenn wir den Hafenmeistern von dem Erlös der Versteigerungen eine Zuwendung zukommen lassen würden? Sie pflegen die Logbücher, bei Gefahr in Verzug gehen sie in den Ausguck um die ankommenden Schiffe zu melden und sie kümmern sich um die Reparaturen. Ich finde, da wäre das Geld dann an der richtigen Stelle.
Sa 30. Okt 2021, 15:42
So 31. Okt 2021, 15:10
Versteigerung der Schiffe auf Basis der ausstehenden Liegeforderungen:
Pro:
- Versteigerung ist der Kultur im Lande zuträglich
- Eventuell ein Schnäppchen für den Käufer
Contra:
- Mangelnde Kontrolle darüber, wer das Schiff erhält
- Kein wirtschaftlicher Mehrwert für die Provinz
Verkauf/ Versteigerung der Schiffe auf Basis eines Richtwertes (angelehnt an Neubaukosten)
Pro:
- Zeitsparender als Neubauanfragen stattzugeben
- Direkte Rückfuhr des Schiffes in die wirtschaftliche Nutzung
- Versteigerung kann ebenfalls kulturell genutzt werden
- Höhe der Liegegebühren muss nicht berechnet werden
Contra:
- Mangelnde Kontrolle darüber, wer das Schiff erhält.
1. ein Verkauf des Schiffes ist möglich, wenn der Eigner länger als ein Jahr abwesend und auch nicht erreichbar ist
Versteigerungen von Herrenlosen Schiffen:
Gelangt ein herrenloses Schiff in den Besitz eines Hafenmeisters der Provinz Württemberg ist dies umgehend dem Baumeister der Provinz oder dem Regenten zu melden. Der Rat ist daraufhin in der Verantwortung die Besitzverhältnisse des Schiffes zu prüfen. Sind alle Vorraussetzungen für eine Versteigerung erfüllt verkündet der Baumeister der Provinz öffentlich in der Weinstube der Provinz den Termin der Versteigerung. Die Versteigerung darf frühestens eine Woche nach Aushang in der Provinzhalle beginnen.
Vorsitz der Versteigerung:
Der Regent ernennt den Auktionator. Tut er dies auf Rückfrage nicht erfüllt der Baumeister diese Funktion.
Durchführung der Versteigerung
Die Versteigerung findet in der Weinstube Württembergs statt. Der Auktionator eröffnet die Versteigerung mit Vorstellung des Schiffes, Nennung seines Standortes sowie der Nennung des Vorbesitzers. Danach gibt er das Startgebot ausgehend der ausstehenden Liegeforderungen / des Richtwertes bekannt. Die Bieter geben daraufhin ihre Gebote ab, die Erhöhung der Gebote erfolgt in 20er Schritten. Eine Erhöhung über diesen Wert ist nicht erlaubt. Einmal abgegeben ist das Gebot rechtlich bindend.
Wird ein Gebot für 24 Stunden nicht überboten beendet der Auktionator die Auktion mit dem Satz "Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten." und dem Schlag des Hammers auf den Tisch. Die Wirtschaftsabteilung Württembergs wickelt danach mit dem betroffenem Hafenmeister den Erhalt der Zahlung sowie die Übergabe des Schiffes ab.
Di 2. Nov 2021, 08:55
[...]Contra:
- Mangelnde Kontrolle darüber, wer das Schiff erhält.[...]
Di 2. Nov 2021, 13:43
Mi 3. Nov 2021, 21:30
Do 4. Nov 2021, 21:30
Fr 5. Nov 2021, 22:07
Jorik_baerentatze hat geschrieben:Werte Ratsmitglieder,
12 von 12 Ratsmitgliedern haben abgestimmt, ich erkläre die Abstimmung hiermit für beendet.
In den Abstimmungsfragen wurde das folgende Ergebnis erzielt:
1.) Sollen konfiszierte Schiffe verkauft oder versteigert werden?
Abstimmungsoptionen:
- Verkauft 4 Stimmen
- Versteigert 8 Stimmen
- Enthaltung
Somit gab es einen klaren Konsens für eine Versteigerung.
2.) Sollen sich der Verkaufspreis / Startgebot nach Höhe der Liegekosten oder nach einem Richtwert (Neubaukosten) berechnen?
Abstimmungsoptionen:
- Höhe der Liegekosten 1. Stimme
- Richtwert (Neubaukosten) 11 Stimmen
- Enthaltung
Somit gab es einen klaren Konsens für eine Versteigerung nach Richtwert.
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