Fr 19. Jun 2015, 06:07
Fr 19. Jun 2015, 06:07
So 21. Jun 2015, 06:18
So 21. Jun 2015, 08:57
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.
Landesgrenze in Provinzgrenze geändert.
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches, ihm folgen die Provinzgesetze und nachgeordnet die Dekrete. Bei Widersprüchen gilt das höherrangige Recht.
die einzelnen Gewalten für Laien verständlich genannt.
§ 3 Religion
entfällt
komplett gestrichen, wird in der Reichsbulle geregelt
§ 3 Aufbau
Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
es folgen veränderte Aufschlüsselungen der diversen Amtsträger
§ 4 Amtsträger
Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger
Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
1. Der Graf
Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
geändert: "einen bürgermeister abzusetzen"
2. Der Rat
Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
3. Die Bürgermeister
Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
teilweise zusammengefasst
Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.
kürzer und knapper
4. Die Vasallen
Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.
So 21. Jun 2015, 12:10
Ich find' das nicht verständlicher. Stehen Dekrete des Grafen mit denen der Bürgermeister und Vasallen gleich?
Meiner Meinung nach wird daraus die Hierarchie nicht ganz klar. Klar zu sagen, dass er dem Rat vorsitzt oder ihn leitet wäre mir lieb.
Allerdings ist das noch nicht gut genug getrennt, oder können Bürgermeister auch Ratsmitglieder auffordern, den Amtseid zu leisten? Hier muss eine bessere Formulierung her.
Der Satz ist so Nichtssagend und ich kann mir da beim besten Willen nicht herleiten, dass nur er einen Bürgermeister absetzen kann.
Finde ich etwas wenig und dürftig. Da sollten mehr Kompetenzen rein. Auch, dass man rechtmäßigen Anweisungen der Räte Folge leisten muss. Oder muss der Graf immer anweisen, wenn man zum Beispiel ein Mandat zurückgeben soll? Außerdem fehlt mir der Grundsatz für so manche Amtsmissbrauchsprozesse: Die Verpflichtung der Ratsmitglieder zum Wohle der ganzen Grafschaft zu handeln. Das haben wir zwar noch im Eid, aber im Gesetz selbst wär' mir das noch etwas... sicherer.
Mehr Kompetenzen und Pflichten! Siehe oben.
Finde ich ebenfalls etwas dürftig. Hier könnte man das Dekretrecht unterbringen
Mo 22. Jun 2015, 11:40
Freas hat geschrieben:§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches, ihm folgen die Provinzgesetze und nachgeordnet die Dekrete. Bei Widersprüchen gilt das höherrangige Recht.
die einzelnen Gewalten für Laien verständlich genannt.
Ich find' das nicht verständlicher. Stehen Dekrete des Grafen mit denen der Bürgermeister und Vasallen gleich?
§ 5 Gesetze, Dekrete und Beschlüsse
1. Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung und Beschlussfassung.
2. Amtsträger und Vasallen können Dekrete in ihrer Zuständigkeit erlassen. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.
3. Gesetze, Dekrete und Beschlüsse erlangen ihre Gültigkeit sobald sie öffentlich verkündet wurden.
Mo 22. Jun 2015, 11:41
Freas hat geschrieben:§ 3 Aufbau
Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
es folgen veränderte Aufschlüsselungen der diversen Amtsträger
Meiner Meinung nach wird daraus die Hierarchie nicht ganz klar. Klar zu sagen, dass er dem Rat vorsitzt oder ihn leitet wäre mir lieb.
1. Der Graf
Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. [...]
V. Aufgabenverteilung des Rates
(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.
(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. [...]
Der Graf von Württemberg hat (aus der Gesetzgebung des Reiches oder der Grafschaft [grün]) folgende Aufgaben:
- Vertretung Württembergs im Imperialen Reichstag des SRING
- Mitarbeit im Regentenrat/Reichsrat des Königreiches
- Mitarbeit im Reichsarmeeaufsichtsstaab (RAAS) des Königreiches
- Rederecht im Reichstag, aber kein Abstimmungsrecht (als Regent)
- Pepräsentant der Grafschaft von Württemberg
- Entscheidung über Adelungen und Durchführung von Adelungen und anderen Ehrungen
- Veranlassen von legalen Rathausstürmen
- Oberbefehlshaber der Württembergischen Armee
Mo 22. Jun 2015, 11:42
Freas hat geschrieben:§ 4 Amtsträger
Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger
Finde ich nicht gut. Der scheidende Amtsträger sollte die Pflicht haben den Neuen einzuweisen. Er weiß schließlich am Besten bescheid über Aktuelles und Wichtiges. Und die "Amtsträger" mit dem Wort "Amt" zu definieren ist nicht sonderlich klug. Zuletzt hatte ich mit Jussi eine Auseinandersetzung über den Gendarmerieführer. Ist er ein Amtsträger oder nicht? Wird aus eurer Definition leider auch nicht klar.
§ 4 Amtsträger
Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.
Mo 22. Jun 2015, 11:44
Freas hat geschrieben:Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
Einforderung = Aufforderung. Klingt einfach besser. Allerdings ist das noch nicht gut genug getrennt, oder können Bürgermeister auch Ratsmitglieder auffordern, den Amtseid zu leisten? Hier muss eine bessere Formulierung her.
Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung ihres Amtsherrn einen Amtseid.
Mo 22. Jun 2015, 11:45
Freas hat geschrieben:2. Der Rat
Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
Finde ich etwas wenig und dürftig. Da sollten mehr Kompetenzen rein. Auch, dass man rechtmäßigen Anweisungen der Räte Folge leisten muss. Oder muss der Graf immer anweisen, wenn man zum Beispiel ein Mandat zurückgeben soll? Außerdem fehlt mir der Grundsatz für so manche Amtsmissbrauchsprozesse: Die Verpflichtung der Ratsmitglieder zum Wohle der ganzen Grafschaft zu handeln. Das haben wir zwar noch im Eid, aber im Gesetz selbst wär' mir das noch etwas... sicherer.3. Die Bürgermeister
Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
Mehr Kompetenzen und Pflichten! Siehe oben.
Mo 22. Jun 2015, 11:46
Freas hat geschrieben:4. Die Vasallen
Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.
Finde ich ebenfalls etwas dürftig. Hier könnte man das Dekretrecht unterbringen. Und das "Obsequium" ist auch nur ein Teil des Eides.
Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Treue, Rat und Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.
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