Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 07:25 
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Janski89 hat geschrieben:

§ 4 Amtsträger

(1) Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger

(2) Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

(3) Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

    1. Der Graf

    Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

    geändert: "einen bürgermeister abzusetzen"

    2. Der Rat

    Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

    3. Die Bürgermeister

    (1) Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

    (2) Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

    geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet


    a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
    b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
    c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
    d. eine Übersicht der Steuerschuldner.

    teilweise zusammengefasst


    (3) Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.

    kürzer und knapper



Sini reicht Dino eine Abschrift mit von ihr eingefügten Absätzen. "Nur zur besseren Übersicht. Ich kenne das so, wenn ein § mehrere Sätze hat."

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Verfasst: Mi 17. Jun 2015, 07:25 


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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 12:05 
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Was sagt der Justizbereich dazu?

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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 12:33 
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Zitat:
§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.


Das Gesetzbuch (Gesetzesbuch...was solln das?) gilt ohne Ausnahme für jeden (jedweden klingt einfach nicht gut) Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.

Zitat:
§ 2 Gesetzeshierarchie


Ich bin nach wie vor für den Vorschlag aus der ersten Kommission.

Zitat:
§ 3 Religion


Streichen

Zitat:
§ 4 Amtsträger

Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.


Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes bekleidet.

Das der neue Amtsträger allein verantwortlich sein soll sich zu infomieren über seine Rechte und Pflichten kann ich nicht akzeptieren. Auch der Amtsvorgänger sollte in der Pflicht stehen seinen nachfolger einzuarbeiten und aufzuklären.

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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 12:38 
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Befürchte das wird nicht funzen Leiv von wegen der Vorgänger, siehe die letzen Rücktritte

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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 12:39 
was machst du, wenn der Vorgänger nicht mehr erreichbar ist? Verklagen obwohl der irgendwo ne Seereise macht, im Kloster ist oder die Welt bereist?

Ich hab nicht soviel Erfahrung in verschiedenen Ämtern, ich hab nur Richter lernen müssen und dafür keinen Vorgänger gebraucht. Ist das in anderen Ämtern zwingend erforderlich?


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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 12:43 
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Nein Dino, es gibt fast überall recht gute Beschreibungen und wenn nicht fragt man jemand von den alten Hasen und da war bisher immer jemand da der wusste wie es funzt.

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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 12:48 
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"Genau das ist doch das Problem. In diesem Moment zeigen wir doch wie egal es ist wenn jemand von seinem Amt zurücktritt. Er hat ja keine Bringschuld seinem Nachfolger gegenüber. Dann ist das zurück treten ja nur noch halb so schlimm und warum sollte sich so einer noch gedanken darum machen was seinem Nachfolger alles so blüht? gerade bei den Wirtsschaftsämtern muss es eine einarbeitung geben. Auch beim OFR oder dem Staatsanwalt. Ja, natürlich kann man sich das alles selbst erarbeiten aber damit macht man es einem Neuen gleich nochmal viel schwerer im Rat in dem man ihm die komplette Verantwortung überträgt sein Amt ja richtig auszuführen weil er allein dafür verantwortlich ist sich über sein Amt zu informieren. Ich denke es sollte 'normalerwiese' das geringste Problem sein seinem Nachfolger einen kurzen einblick zu geben. Laufende Haldesgeschäfte, Prozesse, kurze Erklärung seiner Tätigkeiten(Ingameklickerei und son Kram.) Wenn der Nachfolger nicht mehr zu erreichen ist ja, dann würde ich den tatsächlich verklagen. Gut vielleicht bin ich ja verklagungswütig aber ich finde echt das auch dem Vorgänger eine gewisse Bringschuld obliegt. Steh ich damit tatsächlich allein da?"

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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 13:05 
Meine Pflicht im Rat ist es, während der Amtszeit gemäss dem Eid zu handeln, gehe ich aus dem Rat raus, breche ich diesen Eid, lasse meine Ämter liegen. Da ist die Ausbildung der Nachrücker wohl das kleinere Problem. Und möchtest du von Leuten ausgebildet werden, die den Rat im Zorn verlassen haben? Nach Ratsaustritt, wie auch immer, bin ich auch keine Amtsperson mehr sondern ganz normaler Zivilist. Und habe als solche auch keinen Zugriff mehr auf Unterlagen, die ich vielleicht zum Erklären bräuchte.

Wenn der Kontakt gut ist, dann ist es sicher kein Problem mit dem Vorgänger zu arbeiten, aber ich würde es nicht zur Pflicht machen.


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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 13:08 
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"Ich habe jetzt auch nicht in erster Linie an die Leute gedacht die sowieso unerlaubt aus ihrem Amt austreten sondern an die, die ihr Amt einem Nachfolger übergeben. Also wieder mal unklar ausgedrückt. Natürlich hätte auch jemand der einfach unerlaubt zurücktritt eine bringschuld Aber in erster Linie sollte es um die Leute gehen die ihr Amt seinem Nachfolger übergeben. Und ich bin einfach dafür das es die Pflicht des Amtsvorgängers sein sollte seinen Nachfolger einzuarbeiten."

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BeitragVerfasst: Mi 17. Jun 2015, 14:30 
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Leiv wer aus seinem Amt " normal" ausscheidet für den wird es doch selbstverständlich sein, seinen Nachfolger einzuarbeiten.
Da werden wir über eine Bringschuld darüber nicht reden müssen
Der Nachfolger kann sich dann auch gewiss sein, dass er eine gute einarbeit bekommt.

Sollte einer zum Beispiel aus Wut sein Amt nieder legen oder aus welchen Grund auch immer, da wird es dem Nachfolger auch nicht viel nützen, dass dieser eine Bringschuld hat
Jeder der ein Amt übernimmt, kann auch jede Zeit sich an dem Grafen wenden oder Menschen aus seiner Partei fragen. Es wird schon jemanden geben, der ihm das Amt erkläre kann.
Was ich für wichtig halte, sind die Amtsbeschreibungen, das sie regelmäßig überprüft werden.


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