Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll der §11 des Württemberger Gesetzbuches entsprechend obiger Formulierung geändert werden?
Umfrage endete am Fr 21. Jun 2013, 13:50
Ja 100%  100%  [ 11 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 11
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BeitragVerfasst: Mi 19. Jun 2013, 13:50 
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Werte Ratsmitglieder,

wie in dieser Diskussion - ursprünglich zur Befreiung der Liegegebühr - erarbeitet, soll der §11 des Württemberger Gesetzbuches geändert werden. Aus:
Aktueller Passus hat geschrieben:
§ 11 Steuererhebung

1. Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern und Abgaben zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen ist.

2. Steuern sind fristgerecht zu zahlen, bei verspäteter Zahlung können Zuschläge erhoben werden.

wird (Änderungen in "grün"):
Neuvorschlag hat geschrieben:
§ 11 Steuern, Abgaben und Gebühren

1. Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.

2. Den Zahlungsverpflichtungen ist fristgerecht nachzukommen, bei Verzug können Zuschläge erhoben werden.

3. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.

Abstimmungsfrage:
Soll der §11 des Württemberger Gesetzbuches entsprechend obiger Formulierung geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleicheit entscheidet der Graf.
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben

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