Do 9. Dez 2021, 14:19
Do 9. Dez 2021, 14:19
Do 9. Dez 2021, 15:07
Und Kern der ganzen Klärung ist, dass uneingeschränkte und freie recht auf in gratebus Wahl des Regenten.
Und ja, Jorik, ich halte das System in der Steier für widrig dieser höchsten Gesetze.
Do 9. Dez 2021, 15:09
Do 9. Dez 2021, 16:12
Jorik_baerentatze hat geschrieben:Zu den Koalitionen:
Ich denke, in einem Fall bei dem man die Kandidaten der Anderen Partei durchaus ablehnt könnte man dies vorher verkünden. Man stelle sich vor es würde ein bekannter Räuber und Hochverräter antreten.
Ich würde dies aber gesondert davon zu einem späteren Zeitpunkt abstimmen lassen, ich denke bei Quarkes Vorschlag können wir den bisher größtmöglichen Konsens erzielen.
Do 9. Dez 2021, 18:01
Do 9. Dez 2021, 18:07
Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg
I. Die Wahl des Regenten
(1) a) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.
II. Regelung bei Abstimmungen
(1) a) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(2) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet.
(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(4) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 48 Stunden ihre Stimme abgeben.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt offen.
(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
b) Bei sicherheitsrelevanten internen Abstimmungen ist die Stimmanzahl und -verteilung erst nach Anweisung des Regenten bekanntzugeben.
III. Stellvertreter des Grafen
1. Der Stellvertreter wird vom Grafen ernannt und dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
2. Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.
IV. Ausschluss von Ratsmitgliedern
(1) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.
(4) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Ein entsprechender Antrag kann auch von jedem Ratsmitglied beim Grafen eingereicht werden.
V. Misstrauensvotum gegen den Grafen
(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.
(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.
(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.
(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.
VI. Aufgabenverteilung des Rates
(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.
(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.
Sa 11. Dez 2021, 22:07
Sini_brachenau hat geschrieben:Nein und ich kündige bereits eine Rechtsklärung an.
Ich bin verwundert, dass jüngst noch etwas in der Diskussion gesagt wurde, was einer Abstimmung klar im Wege steht und wir uns nun dennoch hier zur Abstimmung sehen.
Diese Regelung hebelt eine von der großkaiserlichen Administration gegebene Mechanik aus und ist damit von vornherein rechtswidrig. Sie läuft außerdem einer geltenden Rechtsklärung zuwider, die bereits daraufhin lautete, dass eine Postenverhandlung nur mit den 12 rechtmäßig gewählten Rätlingen überhaupt einen bindenden Anspruch entwickelt. Dann kann man aber nicht mehr von Parteien reden.
Sini_brachenau hat geschrieben:Wie es fatale Folgen für eine Partei haben kann, eine Regelung zur Machtsicherung durchzudrücken, komme, was da wolle - ohne, dass ich da nun jemanden konkret ansprechen möchte.
Jorik, unter uns Pastorentöchtern, ich hätte auch gerne eine schöne, einfach Regelung. Die gibt es aber in Form der angesprochenen ((Spiele-))Mechanik - ob es uns passt oder nicht. Und, so jedenfalls habe ich es verstanden, ist diese großkaiserliche Mechanik stets höchstes Gut und unumstößlich.
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