Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Fr 3. Dez 2021, 23:52 
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Da das Projekt der Verfassung noch in weiter Ferne verrostet zu sein scheint schlage ich vor in der Zwischenzeit eine Regelung für die Regentenwahl, besonders im Bezug auf Pattsituationen, in die Geschäftsordnung einzubauen. Ich würde diese daher als neuen Paragraphen I. einpflegen, da jede Ratsarbeit mit der Wahl des Regenten beginnt.

Anbei die Geschäftsordnung, meinen konkreten Vorschlag setze ich in den zweiten Post:


Zitat:
Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg

I. Regelung bei Abstimmungen


(1) a) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.

(2) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet.

(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.

(4) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.

(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 48 Stunden ihre Stimme abgeben.

(6) Die Stimmabgabe erfolgt offen.

(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.

b) Bei sicherheitsrelevanten internen Abstimmungen ist die Stimmanzahl und -verteilung erst nach Anweisung des Regenten bekanntzugeben.


II. Stellvertreter des Grafen


1. Der Stellvertreter wird vom Grafen ernannt und dient ihm als engster Berater und Vertrauter.

2. Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.


III. Ausschluss von Ratsmitgliedern

(1) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.

(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.

(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.

(4) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Ein entsprechender Antrag kann auch von jedem Ratsmitglied beim Grafen eingereicht werden.



IV. Misstrauensvotum gegen den Grafen

(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.

(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.

(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.

(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.


V. Aufgabenverteilung des Rates


(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.

(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.

(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.

(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.


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Verfasst: Fr 3. Dez 2021, 23:52 


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Fr 3. Dez 2021, 23:59 
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Zitat:
Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg

I. Die Wahl des Regenten


(1)
a) Bei einem Patt innerhalb der Sitzverteilung stellt die stimmenstärkste Partei den Regenten.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.


Mit bezeugen ist gemeint, dass das Ergebnis der Postenverhandlung öffentlich ausgehangen wird. Rechtlich bindend sind sie nur dann, wenn alle Teilnehmer zustimmen, wenn die Gespräche platzen bringt es nichts sich darauf zu berufen, da unsere Gesetze dem Regenten freie Postenbesetzung zugestehen. Hier sehe ich immer noch einen Konflikt in der Gesetzeshierarchie, das diese sich gegenseitig aufheben könnten was für das Verfassungsprojekt durchaus eine interessante Frage wäre.


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 09:21 
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BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 14:51 
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BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 16:38 
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BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 17:04 
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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 17:50 
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Da würde ich gegen stimmen und auf den letzten Vorschlag meinerseits verweisen:
(3) Eine Partei oder ein Parteienbündnis das über 50% der Wahlstimmen auf sich vereint, erhält unumstößlichen Anspruch auf den Regentenposten.

Wenn eine Partei 45% hat und 2 andere Parteien 55% zusammen haben, würde nach deinem Vorschlag die Partei mit den 45% das Anrecht auf den Regenten haben. Das sehe ich nicht als sinnvoll an, da die anderen Parteien gemeinsam die Mehrheit der Wähler hinter sich haben.

Es wäre also wenn wir ansonsten bei deinem Vorschlag bleiben:

(1)
a) Bei einem Patt innerhalb der Sitzverteilung stellt das Parteienbündnis oder die Partei mit den meisten Gesamtstimmen den Regenten.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.

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Stolzer Esslinger


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 18:27 
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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 18:45 
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TarAldarion hat geschrieben:
Da würde ich gegen stimmen und auf den letzten Vorschlag meinerseits verweisen:
(3) Eine Partei oder ein Parteienbündnis das über 50% der Wahlstimmen auf sich vereint, erhält unumstößlichen Anspruch auf den Regentenposten.

Wenn eine Partei 45% hat und 2 andere Parteien 55% zusammen haben, würde nach deinem Vorschlag die Partei mit den 45% das Anrecht auf den Regenten haben. Das sehe ich nicht als sinnvoll an, da die anderen Parteien gemeinsam die Mehrheit der Wähler hinter sich haben.

Es wäre also wenn wir ansonsten bei deinem Vorschlag bleiben:

(1)
a) Bei einem Patt innerhalb der Sitzverteilung stellt das Parteienbündnis oder die Partei mit den meisten Gesamtstimmen den Regenten.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.


Genau das ist das Dilemma gewesen bei der "Dramawahl", dass 2 kleine die Partei diktieren wollten, die eigentlich die meisten Stimmen hatte. Denn die Wähler wollen dann eben die beiden kleineren Parteien weniger.
Wieso kommt man auf die Idee, dass die Wähler der einen kleinen Partei auch die andere kleine Partei wollten? Die haben ja extra diese NICHT gewählt, so wie sie die andere eben nicht gewählt haben, deshalb haben die zusammen aber nicht gewonnen.

Wenn man also den Regenten stellen will als Partei, muss man sich eben mehr beim Wähler anstrengen, um die meisten Stimmen zu erhalten und nicht darauf spekulieren, dass man mit einer zweiten kleinen die Grosse überstimmen kann.

Ich halte nichts davon, dass man mit diesem Trick die stimmenstärkste Partei austrickst. Das ist keine ehrenhafte Handlung.

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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Sa 4. Dez 2021, 19:19 
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Darf ich Fragen warum du dann beim letzten mal noch für meinen Gegenvorschlag warst Ava?
84148108nx42724/sitzungssaal-f6/0-grundsatz-gesetze-t9119-s20.html#p283055

Und wieso ist es austricksen, wenn 2 Parteien zusammen die meisten Stimmen hinter sich haben.
Wir reden ja nicht davon, dass die Einzelpartei über 50% hat, sonst gewinnt sie ja auch nach meinem Vorschlag automatisch. Bisher ist das nicht der Fall bei einem Patt und das war das Problem
Wenn kein Patt ist sondern 2 Parteien gemeinsam 7 oder mehr Ratsmitglieder stellen ist das doch auch keine Trickserei sondern eine ganz normale Koalition.

Bei der "Dramawahl" hatte die MUW übrigens 52,2% der Stimmen und hätte auch mit meinem Vorschlag gewonnen.
1. "Mit uns weiter" (MUW) : 52.2%
2. "Gemeinsam und transparent." (GUT) : 27.3%
3. "Fair. Integer. Transparent." (FIT) : 20.5%

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Stolzer Esslinger


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