Dann mal los. Zunächst etwas Allgemeines, was wohl eher an Jan gerichtet ist. Ich habe die Gesetzeskommission damals mit dem Hintergrund gegründet, dass Personen daran arbeiten, die selbst zuvor noch keinen (gescheiterten) Entwurf eingebracht haben. Deswegen war ich bei Mala auch so skeptisch. Ich wollte, dass man sich nicht auf alte Arbeiten beruft, sondern ganz unbefangen einen neuen Entwurf erarbeitet, mit allen Gedankenschritten und allen Argumenten für und gegen einen Paragraphen. Das soll die Kompetenz meines Onkels nicht in Frage stellen, aber dann frage ich mich, warum ich nicht teilnehmen durfte...?
Zum Inhaltlichen. Ich wäre wohl nicht ich, wenn ich nicht an allem etwas zu kritisieren hätte. Natürlich auch an dem Entwurf. Dennoch möchte ich vorher meinen Dank aussprechen, dass ihr beide so schnell gearbeitet habt. Die Leistung will ich nämlich nicht unter den Teppich kehren.
Zitat:
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.
Landesgrenze in Provinzgrenze geändert.
Es gibt da zwar ein Problem, aber das lässt sich durch dieses Gesetz nicht lösen. Daher bin ich mit dem Paragraphen einverstanden.
Zitat:
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches, ihm folgen die Provinzgesetze und nachgeordnet die Dekrete. Bei Widersprüchen gilt das höherrangige Recht.
die einzelnen Gewalten für Laien verständlich genannt.
Ich find' das nicht verständlicher. Stehen Dekrete des Grafen mit denen der Bürgermeister und Vasallen gleich?
Zitat:
§ 3 Religion
entfällt
komplett gestrichen, wird in der Reichsbulle geregelt
Keine Einwände.
Zitat:
§ 3 AufbauDie Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine
Geschäftsordnung.
es folgen veränderte Aufschlüsselungen der diversen Amtsträger Meiner Meinung nach wird daraus die Hierarchie nicht ganz klar. Klar zu sagen, dass er dem Rat vorsitzt oder ihn leitet wäre mir lieb.
Zitat:
§ 4 Amtsträger
Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger
Finde ich nicht gut. Der scheidende Amtsträger sollte die Pflicht haben den Neuen einzuweisen. Er weiß schließlich am Besten bescheid über Aktuelles und Wichtiges. Und die "Amtsträger" mit dem Wort "Amt" zu definieren ist nicht sonderlich klug. Zuletzt hatte ich mit Jussi eine Auseinandersetzung über den Gendarmerieführer. Ist er ein Amtsträger oder nicht? Wird aus eurer Definition leider auch nicht klar.
Zitat:
Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
Einforderung = Aufforderung. Klingt einfach besser. Allerdings ist das noch nicht gut genug getrennt, oder können Bürgermeister auch Ratsmitglieder auffordern, den Amtseid zu leisten? Hier muss eine bessere Formulierung her.
Zitat:
1. Der Graf
Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
geändert: "einen bürgermeister abzusetzen"
Der Absatz stört mich am meisten in dem ganzen Entwurf. Der Satz ist so Nichtssagend und ich kann mir da
beim besten Willen nicht herleiten, dass
nur er einen Bürgermeister absetzen kann. Den zweiten Satz hingegen finde ich gut, passend zum StGB.
Zitat:
2. Der Rat
Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
Finde ich etwas wenig und dürftig. Da sollten mehr Kompetenzen rein. Auch, dass man rechtmäßigen Anweisungen der Räte Folge leisten muss. Oder muss der Graf immer anweisen, wenn man zum Beispiel ein Mandat zurückgeben soll? Außerdem fehlt mir der Grundsatz für so manche Amtsmissbrauchsprozesse: Die Verpflichtung der Ratsmitglieder zum Wohle der ganzen Grafschaft zu handeln. Das haben wir zwar noch im Eid, aber im Gesetz selbst wär' mir das noch etwas... sicherer.
Zitat:
3. Die Bürgermeister
Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
Mehr Kompetenzen und Pflichten! Siehe oben.
Zitat:
Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet
Find ich gut.
Zitat:
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
teilweise zusammengefasst
Gute Sache.
Zitat:
Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.
kürzer und knapper
Keine Einwände.
Zitat:
4. Die Vasallen
Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.
Finde ich ebenfalls etwas dürftig. Hier könnte man das Dekretrecht unterbringen. Und das "Obsequium" ist auch nur ein Teil des Eides.