Tut mir leid, ihr beiden, weder bin ich Joe noch kann ich Abstimmungen eröffnen.
Joe bat mich mir das hier nochmal anzusehen. Und er hat Recht: Wir waren nicht konkret genug.
Derzeit lautet der entsprechende § im StGB:
Zitat:
§ 8 Angemessenheitsprinzip
(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.
(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Schadenswert unter 50 Taler liegt, der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.
(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.
In rot unser Punkt für Veränderung.
Die zuletzt genannte Veränderung:
Zitat:
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen.
Zusammengefasst:
Wir waren uns einig, dass die Legaldefinition für "geringer Schaden" verschwinden muss, weil 50 Taler einfach zu gering angesetzt sind.
Wir waren uns einig, dass den Bütteln mehr Handlungsmöglichkeiten zugesprochen werden - der Staats wird informiert, kann also nix schief gehen.
Wir haben
NICHT über den 2. Satz der derzeit gültigen Version gesprochen. Hier nochmal zitiert:
Zitat:
Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.
Soll ein Büttel auch einen Räuber verwarnen können? Ein Dieb? jemanden, der mit Beleidigungen um sich wirft? Gar Dekrete missachtet? Ich denke nicht.
Meiner Ansicht nach sollten wir den Satz 2 beibehalten. Ich würde ihn sogar verschärfen!
Zitat:
Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.
Ich würde das "im besonders schweren Falle" streichen.
Und ehe der Einwand kommt: Ja, das bedeutet, dass der Büttel dann wieder nur Rechte hat, bei Betrug einzugreifen:
Zitat:
§ 4 Betrug
(1) Als Betrug geahndet werden Handlungen, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Das Verstoßen gegen Verträge
b) Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
c) Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben
Ich denke aber auch, das genügt und sind ja gerade die Belange, die vor Ort anfallen. Die restlichen Angelegenheiten sind meist Ortübergreifend und damit Grafschaftssache und Angelegenheit des Staats.
Hier also meine Endversion, passig forumliert:
Zitat:
§ 8 Angemessenheitsprinzip
(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.
(2) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.
(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.