Sini_brachenau hat geschrieben:
Leiv. hat geschrieben:
"Büttel sind ein Exekutivorgan. Neben der Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) sind sie eine der drei Gewalten. Deshalb hat man die Büttel aus der Judikative rauszuhalten. Sie sind dazu da Anzeigen zu erstellen, unmittelbare Gefahren abzuwenden und der Judikative unterstellt im Normalfall. Meiner Meinung nach hat die Exekutive nichts bei der Judikative zu suchen um Einmischungen, Vorteile für sich und so weiter, im Zaun zu halten. Aber die Exekutive kann und sollte Verwarnungen aussprechen dürfen wenn es um den Verstoß von Stadtgesetzen geht. Das können sie sogar allein entscheiden ob und wie sie da Verwarnen ABER es sollte immer der Bürgermeister unterrichtet werden. Ich denke auch das man sagen kann das eine Verwarnung erstmal angebracht ist. zeigt sich das diese Verwarnung nichts bringt sollte man mit der Judikative besprechen ob man bei einem weiteren Verstoß nicht doch den Staatanwalt anklagen lässt."
Dem ist nichts hinzuzufügen und ich würde darüber gern abstimmen.
Für mich könnte das immer noch so aussehen:
Sini_brachenau hat geschrieben:
§ 8 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.
wobei man hier Staats durch Bm ersetzen könnte, um an Leivs Beispiel zu bleiben.
Na dann starten wir doch mal einen neuen Versuch.
~siehe oben~
Ich würde gern abstimmen!
Kollegen, lest euch ein, ich steh gern für Rückfragen zur Verfügung, halte obiges Zitat aber für sinnig und gut und abstimmungsreif.