Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Streichung §9 des Strafgesetzbuches
BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 15:44 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
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In unserem Strafgesetzbuch gibt es folgenden Paragraphen :

Zitat:
§ 9 Sicherungsgewahrsam

(1) Eine Person kann ohne Anklage in Sicherungsgewahrsam genommen werden, wenn mindestens:
a) Gegen die Person dringender Tatverdacht eines schweren Verbrechens und Fluchtgefahr vor der Strafverfolgung besteht, oder:
b) Von dieser Person Gefahr für Leib und Leben anderer oder für die Grafschaft Württemberg ausgeht.
Ein Sicherungsgewahrsam ist durch den Richter der Provinz spätestens 24 Stunden nach Arrestierung zu legitimieren und darf 3 Tage nicht überschreiten.

(3) Eine angeklagte Person in Sicherheitsgewahrsam kann bis zum Urteilsspruch im Arrest verbleiben. Der Arrest kann bei Schuldspruch auf eine Kerkerstrafe angerechnet werden.

Vermutlich werden viele nicht einmal genau verstehen, worum es hier geht.

((und jetzt muss ich ins Off wechseln. In diesem Passus ist eine im RP stattfindende Verhaftung gemeint, keine In-Game Aktion, also auch nicht die In-Game Eröffnung einer Verhandlung.

Ich halte es aber für sehr problematisch, RP und In Game Aktionen zu vermischen. Zumal dann zu vieles offen bleibt. Was sind drei Tage Sicherheitsverwahrung? Im RP Tage? Oder RL Tage? Denn man kann so was natürlich über 10 RL Wochen schreiben ohne dass eine RP Stunde vergangen ist. Auch steht da nicht, wer den Sicherungsgewahrsam spielen kann. Jeder Büttel? Und was ist eigentlich, wenn der Regent ein Ratsmitglied anklagt. Es im RP eine Verhaftung gibt, deie Prüfung sich aber bei der Reichsstaatsanwaltschaft hinzieht? Und wenn der Verhaftete aus dem Gewahrsam flieht? Darf man ihn noch In-Game anklagen? Für mich sind die RP Möglichkeiten einfach zu vielfältig um sie in einem Gesetz unterzubringen.
So eine Situation kann eh nur im Einverständnis mit dem Täter gespielt werden, alles andere wäre powern. Dafür muss aber kein Gesetz her.
Deshalb schlage ich sie Abschaffung vor.))

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 20. Nov 2017, 15:44 


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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 17:39 
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Beiträge: 5176
Das kann ja nur funzen wenn alle einverstanden sind. Von daher kann es wohl echt raus.

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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 17:57 
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Registriert: Mo 10. Jul 2017, 14:37
Beiträge: 105
Man könnte jetzt sagen, Reichsgesetze brechen Provinzgesetze, da es auch gegen das RJG verstößt. Aber weshalb etwas im Gesetzbuch lassen, was keine Anwendung finden darf. Ich bin für die ersatzlose Streichung des Paragrafen.


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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 18:58 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
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Hier noch ein Brief von Galaresch :

Zitat:
Das Gesetz wurde damals unter Leiv und Freas eingeführt

Sinn und zweck waren dass ein Büttel der zb beim Kontrollgang durch das ansässige wh oder eben ein Stadtkommandant oder ein Genda der die Einreisen kontrolliert das Meldet dann eine Haft ausspricht und denjenigen einbuchtet, das war der Rp Teil das IG sollte es so gehandhabt werden dass der richter 3 Tage Haft ausspricht wegen fluchtgefahrt und dann erst ein neues Ordnungsgerechtes Verfahren einleitet, das Problem wo das nicht Funtzt ist, dass der Richter nicht einfach aburteilen kann somit hat der Tatverdichtige eh die chance abzuhauen wenn er will.

Sollte ein Täter mit dem Rp (Tatverdächtiger) einverstanden sein wird die Haft angerechnet Pro Tag mit 15 Taler war mal angedacht oder auf strafabzug bei Verurteilung eben.

Wenn man so ein Passus haben möchte der auch Funzt könnte man ihn auf die Hetzliste der banner setzen und diese um den Ort Positionieren das er eben nicht raus kann so ne art Stubenarrest, das währe die einzige Möglichkeit ihn zumindest an Ort und Stelle zu halten weil ein Richter mindestens 7 Tage bRaucht um einen einzukerkern (wenn er einfach sa und Angezeigeten durchklickt)
grüße Galaresch

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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 19:20 
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Entschuldigt wenn ich als Neuling so doof frage, aber was genau sagt denn das Reichsgesetz dazu?

((An für sich find ich aber die Möglichkeit mit dem Rp wirklich schön, möchte aber erst mehr dazu sagen, wenn ich mehr darüber weiß))

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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 19:50 
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Beiträge: 802
Ich kann im RJG keine Vorschrift finden, die irgendwas zu Sicherungsgewahrsam sagt. Da ich einen solchen Sicherungsgewahrsam als Teil des Prozessrechts sehe (Das Einkerkern ist keine Bestrafung, sondern Mittel zur Sicherung des Verfahrens) räumt das RJG in § 1 (8) den Provinzen das Recht ein, Prozessordnungen in eigener Verantwortung zu erlassen. Mit dem RJG überwirft sich die Vorschrift meines Erachtens nicht.

Dennoch halte ich sie trotzdem für unpraktikabel und mir ist auch kein Fall bekannt, in dem das jemals eine Rolle gespielt hätte. Ich würde eine Streichung auch befürworten.

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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 20:28 
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Beiträge: 4985
Dem schließe ich mich an.
:arrow: streichen

((Und wer RP will, dem dient immer noch § 6 Abs. 5 StGB:

Zitat:
§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.

(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.
))

Einzige Frage: Wie wollen wir das StGB gestalten? Alle nachfolgenden § in der Nummer umbenennen? Oder
Zitat:
§ 9 - gestrichen -
aufnehmen?

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BeitragVerfasst: Mo 20. Nov 2017, 21:39 
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((Ich denke doch, dass wenn Leute wirklich ein Verhaftungs RP wollen werden sie es auch schreiben und sich vorher einigen. Der Gesetzestext hilft da eher weniger. Dazu ist er zu grob.))

Ich würde die Nummerierung ändern, sieht einfach schöner aus finde ich. Aber ist kein Muss wenn das andere einfacher ist.

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BeitragVerfasst: Mi 22. Nov 2017, 23:49 
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Ich denke auch § 9 herausnehmen und Nummerierung anpassen. Einfach gestrichen schreiben sieht nicht schick aus, außerdem hat es was davon man war zu faul.

((und bei dem andern schließe ich mich ebenfalls an, wer Rp möchte wird es eh bekommen, ich sag nur Folter rp im Kerker^^))

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BeitragVerfasst: Do 23. Nov 2017, 17:14 
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Nun wenn dem so ist, bin ich auch für streichen und neu nummerieren.

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