Mo 20. Nov 2017, 15:44
§ 9 Sicherungsgewahrsam
(1) Eine Person kann ohne Anklage in Sicherungsgewahrsam genommen werden, wenn mindestens:
a) Gegen die Person dringender Tatverdacht eines schweren Verbrechens und Fluchtgefahr vor der Strafverfolgung besteht, oder:
b) Von dieser Person Gefahr für Leib und Leben anderer oder für die Grafschaft Württemberg ausgeht.
Ein Sicherungsgewahrsam ist durch den Richter der Provinz spätestens 24 Stunden nach Arrestierung zu legitimieren und darf 3 Tage nicht überschreiten.
(3) Eine angeklagte Person in Sicherheitsgewahrsam kann bis zum Urteilsspruch im Arrest verbleiben. Der Arrest kann bei Schuldspruch auf eine Kerkerstrafe angerechnet werden.
Mo 20. Nov 2017, 15:44
Mo 20. Nov 2017, 17:39
Mo 20. Nov 2017, 17:57
Mo 20. Nov 2017, 18:58
Das Gesetz wurde damals unter Leiv und Freas eingeführt
Sinn und zweck waren dass ein Büttel der zb beim Kontrollgang durch das ansässige wh oder eben ein Stadtkommandant oder ein Genda der die Einreisen kontrolliert das Meldet dann eine Haft ausspricht und denjenigen einbuchtet, das war der Rp Teil das IG sollte es so gehandhabt werden dass der richter 3 Tage Haft ausspricht wegen fluchtgefahrt und dann erst ein neues Ordnungsgerechtes Verfahren einleitet, das Problem wo das nicht Funtzt ist, dass der Richter nicht einfach aburteilen kann somit hat der Tatverdichtige eh die chance abzuhauen wenn er will.
Sollte ein Täter mit dem Rp (Tatverdächtiger) einverstanden sein wird die Haft angerechnet Pro Tag mit 15 Taler war mal angedacht oder auf strafabzug bei Verurteilung eben.
Wenn man so ein Passus haben möchte der auch Funzt könnte man ihn auf die Hetzliste der banner setzen und diese um den Ort Positionieren das er eben nicht raus kann so ne art Stubenarrest, das währe die einzige Möglichkeit ihn zumindest an Ort und Stelle zu halten weil ein Richter mindestens 7 Tage bRaucht um einen einzukerkern (wenn er einfach sa und Angezeigeten durchklickt)
grüße Galaresch
Mo 20. Nov 2017, 19:20
Mo 20. Nov 2017, 19:50
Mo 20. Nov 2017, 20:28
))§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf
(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.
(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.
(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.
(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.
aufnehmen?§ 9 - gestrichen -
Mo 20. Nov 2017, 21:39
Mi 22. Nov 2017, 23:49
Do 23. Nov 2017, 17:14
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