Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Mär 2020, 16:11 
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im öffentlichen Bereich gibt es einen Vorschlag zu einer Gesetzesänderung, eigentlich hatte ich vor, da was zu schreiben.

Dann fiel mir wieder ein, wieoft die Menschen sagen, unsere ganzen Gesetze sind zu lang, zu umständlich, zu modern. Darum hab ich nun was versucht und bevor ich Pferde scheu machen im Sitzungssaal, würde ich gern erstmal hier eure Meinung hören.

Grundlage ist immer noch unser aktuelles Gesetzbuch, nur habe ich es auf das nötigste zusammengestrichen. Ich sehe trotzdem alles abgesichert, was wir voher lang ausgeschmückt hatten. Dies Ausschmückungen sind aber grössenteils garnicht nötig, weil sich die Abschnitte gegenseitig Abdecken. Viele Ausschmückungen waren Wortklaubereien für Schisser. Ein guter STA oder Richter könnte mit dem neue Gesetz ebenso sicher arbeiten wie mit dem alten. Er muss nur seinen Ermessensspielraum nutzen

Die Eide habe ich gestrichen, ebenso den Benimmleitfaden für den Rat. Sowas kann man als Info sonstwo aushängen bzw. bekommen die Anwärter den Eid ja eh vorgesagt. Jedenfalls gehören in ein Gesetz keine Infos.

Also lest mal bitte


Zitat:
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


Allgemeines

Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.

Gesetzeshierarchie

Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.

Verwaltung

Amtsträger

Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat.
Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.

Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid.
Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.

Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Regenten alle Stadtgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.

Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

Gesetze und Dekrete

Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung.

Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.

Notstand

Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden.

Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für die betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt.

Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.

Militärische Vereinigungen

Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.

Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist bis auf Widerruf erlaubt.

Die Gründung von Bannern oder die Einreise mit einem Banner bedarf der Genehmigung durch den Hauptmann in Absprache mit dem Grafen.

Der Graf oder der Hauptmann können diese Genehmigung entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.
--> raus, kann falls nötig durch ein Dekret geregelt werden.


Wirtschaft

Löhne

In Württemberg soll niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

Verträge

Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

Steuern, Abgaben und Gebühren

Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.

Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.


Häfen der Grafschaft

Zuständigkeiten

Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat von Württemberg.

Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Das Anlegen in einem Naturhafen bedarf es einer Erlaubnis des zuständigen Baumeisters.

In den Württemberger Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.

Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.

Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung binnen 3 Tagen nachkommen.

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Zuletzt geändert von Dino am Mo 9. Mär 2020, 16:16, insgesamt 3-mal geändert.

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Verfasst: So 1. Mär 2020, 16:11 


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Mär 2020, 19:29 
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Auch hier kam der junge Ritter vorbei. Die Worte vom Herrn Dino waren ja eindeutig. Kurz fand er auch weit besser als lang. Aber wenn das da kurz sein sollte, dann wollte er mal gar nicht wissen, wie lang das vorher gewesen war!

Mit vor Anstrengung verzogener Miene machte er sich dennoch tapfer daran, den Text zu bezwingen. Das würde nur noch eine ganze Zeit benötigen. Doch vielleicht würde ja noch jemand vorbei kommen und ihn von dem grausigen Schicksal des Stabentods erretten.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Mär 2020, 20:54 
Meines Wissens nach ist man automatisch von den Liegegebühren befreit, wenn man in einem Naturhafen liegt.
Der Voigt muss die Gebühren dann erlassen oder hat sich das Gesetz dahingehend in den letzten Monaten geändert ohne dass der Aushang aktualisiert wurde?
Zitat:
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
...
3.
...
d. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

Das ist der letzte Aushang.


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Mär 2020, 21:12 
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ups danke, habs korrigiert.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 3. Mär 2020, 13:46 
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hab noch ein paar Änderungen rein, aber die sind eigentlich nur Kosmetik

Zitat:
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


Allgemeines

Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.

Gesetzeshierarchie

Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.

Verwaltung

Amtsträger

Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.

Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.

Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Grafen alle Stadtgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.

Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

Gesetze und Dekrete

Dem Rat obliegt die Gesetzgebung.

Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.

Notstand

Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden.

Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für die betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt.

Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.

Militärische Gruppen

Militärische Gruppen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.

Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist bis auf Widerruf erlaubt.

Die Gründung von Bannern oder die Einreise mit einem Banner bedarf der Genehmigung durch den Hauptmann in Absprache mit dem Grafen.

Der Graf oder der Hauptmann können diese Genehmigung entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.
raus, kann falls nötig durch ein Dekret geregelt werden


Wirtschaft

Löhne

In Württemberg soll niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

Verträge

Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

Steuern, Abgaben und Gebühren

Die Grafschaft und die Städte sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.


Häfen der Grafschaft

Zuständigkeiten

Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.

Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.

Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung binnen 3 Tagen nachkommen.


wenn niemand mehr was dazu zu sagen hat, würde ich es gern in den Sitzungssaal bringen

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Zuletzt geändert von Dino am Mo 9. Mär 2020, 16:19, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 3. Mär 2020, 18:11 
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ähm Hallo?

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 3. Mär 2020, 18:20 
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ähm ... sorry, aber gesetze sind so gar nicht mein ding. von mir aus müsste es die überhaupt nicht geben.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 3. Mär 2020, 18:34 
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aber dann ist es doch grade praktisch und du bist damit ja auch nicht in der Minderheit. Grade davon will ich ja weg, das Gesetze nur noch von Spezialisten verstanden werden. Wenn Gesetze für alle gelten, dann müssen sie auch von allen verstanden werden.

Schau dir das akutelle Gesetz an und schau dir meine Überarbeitung an und sag mir, was verständlicher ist.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 4. Mär 2020, 14:02 
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Beiträge: 6436
Ich hab mich mal an den Vergleich "altes" - "neues" Gesetz gemacht. Ich fang mal an. Im Bereich "Verwaltung", was ist hiermit:
Zitat:
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

Oder steht das in einem anderen Gesetz?

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Gräfin von Ellwangen, Freifrau von Ebingen


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 4. Mär 2020, 16:08 
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Registriert: Di 19. Jul 2016, 11:31
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Das ist alles abgedeckt hierüber:

Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.

Wer zurücktritt, übt sein Amt nicht mehr sorgfälltig aus. Ebenswo wer verreist. Wer sein Amt für seine Zwecke missbraucht übt es nicht gerecht aus.

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