So 1. Mär 2020, 16:11
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Allgemeines
Geltungsbereich
Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.
Gesetzeshierarchie
Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.
Verwaltung
Amtsträger
Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat.
Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.
Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid.
Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.
Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Regenten alle Stadtgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
Gesetze und Dekrete
Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung.
Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.
Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.
Notstand
Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden.
Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für die betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt.
Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.
Militärische Vereinigungen
Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist bis auf Widerruf erlaubt.
Die Gründung von Bannern oder die Einreise mit einem Banner bedarf der Genehmigung durch den Hauptmann in Absprache mit dem Grafen.
Der Graf oder der Hauptmann können diese Genehmigung entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen. --> raus, kann falls nötig durch ein Dekret geregelt werden.
Wirtschaft
Löhne
In Württemberg soll niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.
Verträge
Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.
Steuern, Abgaben und Gebühren
Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.
Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.
Häfen der Grafschaft
Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat von Württemberg.
Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Das Anlegen in einem Naturhafen bedarf es einer Erlaubnis des zuständigen Baumeisters.
In den Württemberger Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung binnen 3 Tagen nachkommen.
So 1. Mär 2020, 16:11
So 1. Mär 2020, 19:29
So 1. Mär 2020, 20:54
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
...
3.
...
d. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
So 1. Mär 2020, 21:12
Di 3. Mär 2020, 13:46
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Allgemeines
Geltungsbereich
Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.
Gesetzeshierarchie
Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.
Verwaltung
Amtsträger
Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.
Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.
Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Grafen alle Stadtgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
Gesetze und Dekrete
Dem Rat obliegt die Gesetzgebung.
Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.
Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.
Notstand
Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden.
Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für die betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt.
Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.
Militärische Gruppen
Militärische Gruppen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist bis auf Widerruf erlaubt.
Die Gründung von Bannern oder die Einreise mit einem Banner bedarf der Genehmigung durch den Hauptmann in Absprache mit dem Grafen.
Der Graf oder der Hauptmann können diese Genehmigung entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen. raus, kann falls nötig durch ein Dekret geregelt werden
Wirtschaft
Löhne
In Württemberg soll niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.
Verträge
Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.
Steuern, Abgaben und Gebühren
Die Grafschaft und die Städte sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.
Häfen der Grafschaft
Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung binnen 3 Tagen nachkommen.
Di 3. Mär 2020, 18:11
Di 3. Mär 2020, 18:20
Di 3. Mär 2020, 18:34
Mi 4. Mär 2020, 14:02
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
Mi 4. Mär 2020, 16:08
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