Handelsvertrag zwischen Baden und WürttembergDurch die Unterzeichnung des nachfolgenden Vertrags gehen die Markgrafschaft Baden und die Grafschaft Württemberg ein Handelsabkommen ein.
Dieser Vertrag soll den Handel der Ware Steine vereinfachen und den unterzeichnenden Vertragsparteien wirtschaftliche Sicherheit bieten.
Artikel 1 Lieferbedingungen1. Die Markgrafschaft Baden als Käufer verpflichtet sich, die Abholung der Ware durch einen Beauftragten oder einen offiziell legitimierten Händler sicherzustellen. Die anfallenden Kosten werden von beiden Seiten für ihre eigenen Händler getragen.
2. Liefer- bzw. Übergabeort ist Schaffhausen.
3. Der Name der Händler ist der Grafschaft Württemberg als Verkäufer sowie der Markgrafschaft Baden als Käufer vor Abwicklung des Geschäftes mitzuteilen. Hierfür erfolgen die Absprachen zwischen den Handelsbevollmächtigten der Grafschaften.
4. Die Grafschaft Württemberg behält sich vor, die Lieferungen auszusetzen. Dies ist der Grafschaft Württemberg nur dann erlaubt, wenn sie durch höhere Gewalt dazu gezwungen wird. Eine vorherige Benachrichtigung ist verpflichtend.
Artikel 2 Lieferumfang1. Die Grafschaft Württemberg garantiert mit der Unterzeichnung dieses Handelsabkommens alle 14 Tage die Bereitstellung von 150 Doppelzentner Steine zu einem Preis von je 11 Talern pro Doppelzentner Stein.
2. Die Markgrafschaft Baden verpflichtet sich durch die Unterzeichnung zu einer garantierten Mindestabnahme von 150 DZ Steine je zwei Wochen zu oben genanntem Preis.
3. Ein höherer oder niedriger Bedarf des Käufers oder Verkäufers muss mindestens zwei Wochen vor Lieferung angezeigt werden. Hierfür sind Absprachen zwischen den Handelsbevollmächtigten notwendig.
Artikel 3 Lieferintervall1. Die Lieferungen werden jeweils zum Freitag oder Samstag jeder zweiten Woche erfolgen. Über abweichende oder zusätzliche Lieferungen können die Handelsbevollmächtigten sich einig werden.
Artikel 4 Dauer des Vertrags1. Dieser Vertrag ist bis zu seinem Widerruf gültig und bindet die Grafschaften Baden und Württemberg.
2. Der Handelsvertrag kann jeder Zeit durch die Grafen, unter Einhaltung der Kündigungsfristen, gekündigt werden. Die Kündigungsfristen betragen für den Lieferanten 4 Wochen und für den Belieferten 4 Wochen. Hierfür ist ein offizielles Schreiben des Grafen der aufkündigenden Grafschaft notwendig. Eine Mitteilung im Botschaftsbereich der Grafschaften ist zwingend.
3. Änderungen im Handelsvertrag können nach vorheriger Einigung der Handelsbevollmächtigten einvernehmlich durch die Grafen durchgeführt werden.
erstellt im Schloss von Württemberg am 28.11.1459
für die Markgrafschaft Baden:
Tom_builder von Ryhßen
Markgraf von Baden
Lady_lillith Ni Ryhßen - Connacht
Handelsbevollmächtigte der Markgrafschaft Baden
für die Grafschaft Württemberg:
Jussi von Araja
Graf zu Württemberg
Lady Nicki von Eriador
Handelsbevollmächtigte zu Württemberg