Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Handelsabkommen
BeitragVerfasst: Sa 20. Feb 2010, 16:05 
Zitat:
Übersicht der Handelsabkommen

  • über Erz mit der Markgrafschaft Baden
  • Handelsabkommen mit Baden


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 20. Feb 2010, 16:05 


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 Betreff des Beitrags: Re: Handelsabkommen
BeitragVerfasst: Mo 5. Apr 2010, 19:26 
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Registriert: Mo 15. Feb 2010, 20:09
Beiträge: 2286
Zitat:
Handelsvertrag zwischen Baden und Württemberg

Durch die Unterzeichnung des nachfolgenden Vertrags gehen die Markgrafschaft Baden und die Grafschaft Württemberg ein Handelsabkommen ein.
Dieser Vertrag soll den Handel der Ware Eisenerz vereinfachen und den unterzeichnenden Vertragsparteien wirtschaftliche Sicherheit bieten.

Artikel 1 Lieferbedingungen

1. Die Markgrafschaft Baden als Käufer verpflichtet sich, die Abholung der Ware durch einen Beauftragten oder einem offiziell legitimierten Händler sicherzustellen. Die anfallenden Kosten sind vom Käufer zu zahlen.
2. Der Name des Händlers ist der Grafschaft Württemberg als Verkäufer vor Abwicklung des Geschäftes mitzuteilen. Hierfür erfolgen die Absprachen zwischen den Handelsbevollmächtigten der Grafschaften.
3. Die Grafschaft Württemberg behält sich vor, die Lieferungen auszusetzen. Dies ist der Grafschaft Württemberg nur dann erlaubt, wenn sie durch höhere Gewalt dazu gezwungen wird. Eine vorherige Benachrichtigung ist verpflichtend.

Artikel 2 Lieferumfang

1. Die Grafschaft Württemberg garantiert mit der Unterzeichnung dieses Handelsabkommens alle 14 Tage die Bereitstellung von 100 kg Eisen zu einem Preis von je 17,50 Talern pro kg Erz.
2. Die Markgrafschaft Baden verpflichtet sich durch die Unterzeichnung zu einer garantierten Mindestabnahme von 100 kg Eisen je zwei Wochen zu oben genanntem Preis.
3. Ein höherer oder niedriger Bedarf des Käufers oder Verkäufers muss mindestens zwei Wochen vor Lieferung angezeigt werden. Hierfür sind Absprachen zwischen den Handelsbevollmächtigten notwendig.

Artikel 3 Lieferintervall

1. Die Lieferungen werden jeweils zum Freitag oder Samstag jeder zweiten Woche erfolgen. Über abweichende oder zusätzliche Lieferungen können die Handelsbevollmächtigten sich einig werden.

Artikel 4 Dauer des Vertrags

1. Dieser Vertrag ist bis zu seinem Widerruf gültig und bindet die Grafschaften Baden und Württemberg.
2. Der Handelsvertrag kann jeder Zeit durch die Grafen, unter Einhaltung der Kündigungsfristen, gekündigt werden. Die Kündigungsfristen betragen für den Lieferanten 4 Wochen und für den Belieferten 4 Wochen. Hierfür ist ein offizielles Schreiben des Grafen der aufkündigenden Grafschaft notwendig. Eine Mitteilung im Botschaftsbereich der Grafschaften ist zwingend.
3. Änderungen im Handelsvertrag können nach vorheriger Einigung der Handelsbevollmächtigten einvernehmlich durch die Grafen durchgeführt werden.

erstellt im Schloss von Württemberg am 31.03.1458

für die Markgrafschaft Baden:

Seine Hoheit
Kronom von Hollenfels,
Herzog von Braunschweig
Markgraf von Baden
Graf von Eberstein
Bild

Donald,
Handelsbevollmächtigte der Grafschaft Baden

für die Grafschaft Württemberg:

Ihre Erlaucht
Lady_nicki von Eriador
Gräfin zu Württemberg
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Teddie, Edle von Cuddle Corner
Handelsbevollmächtigte zu Württemberg
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_________________
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 Betreff des Beitrags: Re: Handelsabkommen
BeitragVerfasst: Fr 2. Dez 2011, 19:17 
Offline

Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
Beiträge: 5407
Zitat:
Handelsvertrag zwischen Baden und Württemberg

Durch die Unterzeichnung des nachfolgenden Vertrags gehen die Markgrafschaft Baden und die Grafschaft Württemberg ein Handelsabkommen ein.
Dieser Vertrag soll den Handel der Ware Steine vereinfachen und den unterzeichnenden Vertragsparteien wirtschaftliche Sicherheit bieten.

Artikel 1 Lieferbedingungen

1. Die Markgrafschaft Baden als Käufer verpflichtet sich, die Abholung der Ware durch einen Beauftragten oder einen offiziell legitimierten Händler sicherzustellen. Die anfallenden Kosten werden von beiden Seiten für ihre eigenen Händler getragen.
2. Liefer- bzw. Übergabeort ist Schaffhausen.
3. Der Name der Händler ist der Grafschaft Württemberg als Verkäufer sowie der Markgrafschaft Baden als Käufer vor Abwicklung des Geschäftes mitzuteilen. Hierfür erfolgen die Absprachen zwischen den Handelsbevollmächtigten der Grafschaften.
4. Die Grafschaft Württemberg behält sich vor, die Lieferungen auszusetzen. Dies ist der Grafschaft Württemberg nur dann erlaubt, wenn sie durch höhere Gewalt dazu gezwungen wird. Eine vorherige Benachrichtigung ist verpflichtend.

Artikel 2 Lieferumfang

1. Die Grafschaft Württemberg garantiert mit der Unterzeichnung dieses Handelsabkommens alle 14 Tage die Bereitstellung von 150 Doppelzentner Steine zu einem Preis von je 11 Talern pro Doppelzentner Stein.
2. Die Markgrafschaft Baden verpflichtet sich durch die Unterzeichnung zu einer garantierten Mindestabnahme von 150 DZ Steine je zwei Wochen zu oben genanntem Preis.
3. Ein höherer oder niedriger Bedarf des Käufers oder Verkäufers muss mindestens zwei Wochen vor Lieferung angezeigt werden. Hierfür sind Absprachen zwischen den Handelsbevollmächtigten notwendig.

Artikel 3 Lieferintervall

1. Die Lieferungen werden jeweils zum Freitag oder Samstag jeder zweiten Woche erfolgen. Über abweichende oder zusätzliche Lieferungen können die Handelsbevollmächtigten sich einig werden.

Artikel 4 Dauer des Vertrags

1. Dieser Vertrag ist bis zu seinem Widerruf gültig und bindet die Grafschaften Baden und Württemberg.
2. Der Handelsvertrag kann jeder Zeit durch die Grafen, unter Einhaltung der Kündigungsfristen, gekündigt werden. Die Kündigungsfristen betragen für den Lieferanten 4 Wochen und für den Belieferten 4 Wochen. Hierfür ist ein offizielles Schreiben des Grafen der aufkündigenden Grafschaft notwendig. Eine Mitteilung im Botschaftsbereich der Grafschaften ist zwingend.
3. Änderungen im Handelsvertrag können nach vorheriger Einigung der Handelsbevollmächtigten einvernehmlich durch die Grafen durchgeführt werden.

erstellt im Schloss von Württemberg am 28.11.1459

für die Markgrafschaft Baden:

Tom_builder von Ryhßen
Markgraf von Baden
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Lady_lillith Ni Ryhßen - Connacht
Handelsbevollmächtigte der Markgrafschaft Baden

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für die Grafschaft Württemberg:

Jussi von Araja
Graf zu Württemberg

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Lady Nicki von Eriador
Handelsbevollmächtigte zu Württemberg

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_________________
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