1.) Die Weisung geht an den
Baumeister Sualtim, die Hafenmeister auf
das Formular hinzuweisen das sie dieses bitte benutzen sollen.
Zitat:
Please fill in the following form and send it via private message to apply for clearance to dock.
Type and name of the ship:
Captain:
Date of Arrival:
Crew member:
Passengers:
Reason of stay:
Length of stay:
Please send the harbourmaster a letter on the Day of Departure from our harbour.
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Bitte füllt das folgende Formular aus, nur dann kann ich Euch eine Genehmigung erteilen:
Typ und Name des Schiffs:
Kapitän:
Ankunft:
Besatzungsmitglied(er):
Passagiere:
Zweck des Aufenthalts:
Länge des Aufenthalts:
Bitte sendet dem Hafenmeister einen Brief am Tag eurer Abreise.
Die ausgefüllten Formulare werden dann
hier (oder im 2. Forum) vom Baumeister abgelegt.
Darüber hinaus ist es dem Baumeister erlaubt, eine Weiße Liste für Kapitäne im Hafenbereich zu führen. Diese Kapitäne dürfen ohne gesonderte Anlegeerlaubnis in den Hafen gelassen werden.
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2) Zur Sicherung von gekaperten Schiffen wird das Hafengesetz erweitert. Da es keinen Rechtsschutz derzeit gibt, werden wir diesen schaffen.
Zitat:
IV.I Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
e. Die Verantwortung zur Sicherung von Schiffen im Hafen obliegt dem Hafenmeister. Liegt ein Schiff länger als drei Wochen im Hafen muss der Aktivitätszustand des Kapitäns abgefragt werden. Mindestens einmal im Monat notiert der Hafenmeister den Aktivitätszustand aller Schiffsbesitzer, die ein Schiff im Hafen liegen haben.
f. Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Württembergs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in den Besitz der Grafschaft über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates.
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3.) Zur Durchsetzung der Sicherung von Schiffen kann der Baumeister einen Hafenkapitän ernennen. Dieser hat die folgenden Aufgaben:
Zitat:
Hafenkapitän
Pflichten:
- Tägliche/Wöchentliche Dokumentation mit Anwesenheitsüberprüfung der Schiffsbesitzer innerhalb von Württemberg.
- Koordination von Schiffssicherungen für die Grafschaft.
Bezahlung: 1x Monatliche Auszahlung entsprechend der täglichen/wöchentlichen Meldungen, Doppelte Bezahlung wenn ebenfalls Hafenmeister. Provision bei gekaperten Schiffen anteilig am Versteigerungswert.
Letzteres Amt ist im Prinzip nur notwendig, wenn wir die Aktivitätsabfragung auf Grundlage der Hafenberichte nicht dem Baumeister anlasten wollen. Die doppelte Bezahlung würde sich dann auf sehr aktive Hafenmeister beziehen.