Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 17. Feb 2016, 22:47 
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"Ich habe die Abstimmung zu §3 eröffnet"

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 17. Feb 2016, 22:47 


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BeitragVerfasst: Mo 22. Feb 2016, 15:25 
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"Da die Religion abgeschlossen ist, hier der Vorschlag der Kommission zur Organisation:"

Zitat:
von Staatsorganisation auf Organisation geändert

§ 4 Aufbau

Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.


"Hier beginnt sich der Vorschlag vom bisherigen Gesetz zu unterscheiden, er wird in zwei Teile aufgeteilt. Aus diesem Grund gebe ich zeitgleich den fünften Paragraphen mit in die Diskussion:"

Zitat:
§ 5 Amtsträger

Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger

Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

1. Der Graf

Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

geändert: "einen bürgermeister abzusetzen"

2. Der Rat

Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

3. Die Bürgermeister

Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet


a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.

teilweise zusammengefasst


Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.

kürzer und knapper


4. Die Vasallen

Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.



"Folgend das aktuelle Gesetzbuch:"

Zitat:
II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.

1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.

2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

7. Jeder Bürgermeister ist verpflichtet binnen der letzten beiden Tage der Amtsperiode eine Bestandsliste der Waren abzugeben. Hierbei sind folgende Bereiche aufzulisten:

a. Bargeldbestand des Rathauses
b. Warenbestand des Rathauses
c. Liste der ausgegebenen Mandate
d. Inhalt jedes einzelnen ausgegebenen Mandates
e. Übersicht der Steuerschuldner
f. Warenbestand des Rathaus - Wirtshauses

Sollte ein Bürgermeisterwechsel stattfinden, hat der neue Bürgermeister bei Amtseinführung unverzüglich die Aufstellung seines Vorgängers zu bestätigen bzw. gravierende Abweichungen zu melden oder bei Fehlen der Bestandsaufnahme, eine eigene einzureichen.

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BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2016, 09:14 
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Zunächst einmal sollte in meinen Augen der §4 in Gänze erhalten bleiben. Die Aufteilung im Vorschlag der Kommission hatte den Grund, dass man die Definition zum Amt des Grafen in den §3 gezogen hatte, dort sollte die Kirche ja gestrichen werden. Das hat der Rat aber anders beschieden, der §3 bleibt also auf die Kirche bezogen. Die Trennung des Paragraphen ist daher nicht mehr gegeben und ich halte es auch für besser, den gesamten Passus zusammen zu haben. Einige Passagen aus dem Vorschlag der Kommission habe ich inhaltlich gern übernommen, anderes aber verworfen. Z.B. haben die Vasallen hier nichts im WB-Gesetz verloren. Denn Adelsrecht ist DKR-Recht und nicht Provinzrecht.
Auch verworfen habe ich die Unterteilung nach Graf, Rat und BMs. Das passt hier irgendwie nicht recht.

Unter dem Strich bleibt eine Neuformulierung zur Regentschaft des Grafen (eindeutiger) und zur Bestandsaufnahme der Bürgermeister.

Legende:
Dunkelgrün = Neuer Vorschlag (Kommission & Jussi)
Blau = Anmerkungen

Zitat:
II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

[Anm. Kommission: aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger]
[Anm. Jussi: Ich würde gleich von Beginn an die Absätze numerieren. Nachfolgende Absätze rücken jeweils nach.]


2. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.

[Anm. Jussi: Den Vorschlag der Kommission finde ich gut. Eindeutig klar ist, der Graf regiert. Der Rat steht ihm (inhaltlich) zur Seite und die Geschäftsordnung wird als Pflicht fest verankert. In der GO heute schon der Verweis auf die Aufgabenzuständigkeiten und auch auf das Verfahren zur Beschlüssen. Damit hätten wir gesetzlich fixierte Zuständigkeiten für die Ratsämter und auch die Gesetzgebung gleich mit verankert - beiden kann als GO aber auch Änderungen unterliegen. Die GO kann aber nicht ändern, dass der Graf regiert.]

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

[Anm. Kommission: geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet]

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.


[Anm. Kommission: teilweise zusammengefasst]

Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.

[Anm. Kommission: kürzer und knapper]

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BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2016, 14:44 
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"Ich befürworte Jussis Anmerkungen.

Gibt es noch jemanden, der etwas dazu beitragen möchte?"

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BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2016, 15:35 
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ich schließe mich Jellena an

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BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2016, 16:11 
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Ich habe noch eine Anmerkung zu 8a

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses

Wie ich kürzlich in Esslingen festgestellt habe hatte der Uraltbm noch Taler vom Rathaus in seiner privaten Schatulle und der neue BM weiß oder wusste davon von nix. Zwischenzeitlich hat der Uraltbm dem Altbm einen Teil davon zurückgezahlt aber beim Altbm gibt es keinen Beleg dafür. Der neue BM weiß von allem nix.

Sollte man das da vielleicht noch in geigneter Form mit unterbringen damit so etwas nicht wieder passiert ???

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BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2016, 17:06 
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ja ich hab noch was
amtsinhaber ist auch der hm und der Büttel
ergo würde ich da sagen soll der hm das grad laufende noch vorlegen (schiffsbau hafenbau) vor amtsübergabe an neuen bm da man nie weiß ob der amtierende noch aktuell bleiben wird


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BeitragVerfasst: Mi 24. Feb 2016, 20:37 
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So ganz hab ich das letzte nicht ganz verstanden...

Was soll der HM da vorlegen?

Was hat der HM mit dem Schiffsbau/ Hafenausbau zutun?

Oder versteh ich jetzt etwas total falsch?

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BeitragVerfasst: Do 25. Feb 2016, 03:47 
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Ich glaube Gala meint den Hafenmeister mit HM und nicht den Hauptmann. :-)
Allerdings hat der Hafenmeister einen festen Arbeitsbereich hier im Schloss, wo diese Dinge hinterlegt werden. Und wenn es noch so läuft, wie es mal erdacht wurde, dann ist zumindest der Baumeister über jeden Schiffbau informiert (der ja auch genehmigt werden muss) und über Ausbauten der WB-Häfen sollte der ganze Rat Bescheid wissen, denn es sind Häfen der Grafschaft. So gesehen, sollte bei keinem Amtswechsel des Hafenmeisters irgend etwas besonders erwähnnenswert sein, was nicht bereits anderen bekannt ist. Und nach der obigen Änderung der Holschuld bei Amtsübernahme ist der neue Hafenmeister verpflichtet, sich über all dies kundig zu machen. Üblicherweise bekommt jeder neue Amtsinhaber Unterstützung vom Vorgänger oder auch mit der Materie vertrauten Personen. Ich glaube nicht, dass wir für dieses Amt besondere Regelungen niederschreiben müssen, es reiht sich ein in die Riege anderer Ämter.

Was Carlsons Einwurf betrifft, so muss ich deutlich sagen, dass es solch schwarze Kassen nicht geben sollte. Das Gesetz sagt heute schon aus, dass in der Inventur alle Vermögenswerte anzugeben sind. Darunter fallen auch "Sicherheitsrücklagen". Jeder BM, der diese Dinge in seiner Inventur verschweigt, macht sich strafbar. Das eine ist, sich abzusichern und Gelder an vertrauenswürdige Personen zu geben, das andere ist, das nicht sauber zu dokumentieren. Und das geht in meinen Augen weder nach heutigem Recht, noch ist es nach der Neufassung erlaubt.

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BeitragVerfasst: Do 25. Feb 2016, 04:57 
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Danke Jussi, das reicht mir so, keine weiteren Bedenken

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