Zunächst einmal sollte in meinen Augen der §4 in Gänze erhalten bleiben. Die Aufteilung im Vorschlag der Kommission hatte den Grund, dass man die Definition zum Amt des Grafen in den §3 gezogen hatte, dort sollte die Kirche ja gestrichen werden. Das hat der Rat aber anders beschieden, der §3 bleibt also auf die Kirche bezogen. Die Trennung des Paragraphen ist daher nicht mehr gegeben und ich halte es auch für besser, den gesamten Passus zusammen zu haben. Einige Passagen aus dem Vorschlag der Kommission habe ich inhaltlich gern übernommen, anderes aber verworfen. Z.B. haben die Vasallen hier nichts im WB-Gesetz verloren. Denn Adelsrecht ist DKR-Recht und nicht Provinzrecht.
Auch verworfen habe ich die Unterteilung nach Graf, Rat und BMs. Das passt hier irgendwie nicht recht.
Unter dem Strich bleibt eine Neuformulierung zur Regentschaft des Grafen (eindeutiger) und zur Bestandsaufnahme der Bürgermeister.Legende:Dunkelgrün = Neuer Vorschlag (Kommission & Jussi)Blau = AnmerkungenZitat:
II. Staatsorganisation
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
[Anm. Kommission: aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger]
[Anm. Jussi: Ich würde gleich von Beginn an die Absätze numerieren. Nachfolgende Absätze rücken jeweils nach.]
2. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
[Anm. Jussi: Den Vorschlag der Kommission finde ich gut. Eindeutig klar ist, der Graf regiert. Der Rat steht ihm (inhaltlich) zur Seite und die Geschäftsordnung wird als Pflicht fest verankert. In der GO heute schon der Verweis auf die Aufgabenzuständigkeiten und auch auf das Verfahren zur Beschlüssen. Damit hätten wir gesetzlich fixierte Zuständigkeiten für die Ratsämter und auch die Gesetzgebung gleich mit verankert - beiden kann als GO aber auch Änderungen unterliegen. Die GO kann aber nicht ändern, dass der Graf regiert.]
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
[Anm. Kommission: geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet]
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
[Anm. Kommission: teilweise zusammengefasst]
Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.
[Anm. Kommission: kürzer und knapper]
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein