Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 18. Jul 2018, 12:34 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife von Erweiterung §13 Gesetzbuch wurde festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Soll §13 (3) wie folgt geändert werden?

Zitat:
§ 13 Anlegeerlaubnis, Hafenausbau, Schiffsreparatur und Schiffbau

3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen,
über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen.
Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners



Zitat:
Altes Gesetz (Nach der letzten Abstimmung):

§ 13 Anlegeerlaubnis, Hafenausbau, Schiffsreparatur und Schiffbau

3. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.



Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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Verfasst: Mi 18. Jul 2018, 12:34 


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(((wegen der gefahr auf missverständnisse BM in dem Fall Baumeister)))

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