Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Jul 2018, 12:20 
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Zitat:
Alt: § 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau


Zitat:
Neu: § 13 Anlegeerlaubnis, Hafenausbau, Schiffsreparatur und Schiffbau


Zitat:
Alt: 1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


Zitat:
Neu: 1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffsreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumundes und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


Zitat:
Alt: 2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.


Zitat:
Neu: 2. Der Rat von Württemberg entscheidet allein ob ein Hafen in Württemberg ausgebaut/erweitert werden soll. Sollte ein Dorf den Wunsch eines Hafenausbaues hegen so hat er eine ordentliche Anfrage an den Baumeister oder Regenten zu stellen damit der Rat darüber beraten kann.


Zitat:
Alt: 2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.


Zitat:
Neu: 3. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.


Zitat:
Alt: 3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.


Zitat:
Neu: 4.Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.


Zitat:
Alt: 4. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.


Zitat:
Neu: 5. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.

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Verfasst: So 1. Jul 2018, 12:20 


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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Jul 2018, 15:48 
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Ich würde in Erwägung ziehen, dass Schiffe von außerhalb der Deutschen Königsreich bei anlegeerlaubnis an den Rat gemeldet werden. Wir verlieren sonst irgendwann den Überblick, so selten wie hier Kochbücher geführt werden

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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Jul 2018, 18:41 
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Ich denke mal du meinst Logbücher, Adriaana? Aber ich bin auch der Meinung das dies gemacht werden sollte. Wurde es ja auch mal eine Weile, also es gab dafür einen entsprechenden Raum wo Hafenmeister diese Anfragen hinterlegt haben und man einmal drüber schauen konnte. Der wird nur schon seit Monaten nicht mehr genutzt.


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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 1. Jul 2018, 18:46 
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Ja natürlich, der doofe Hunger (oder besser gesagt das Handy) hat mir diesen Fehler eingebrockt

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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 2. Jul 2018, 10:53 
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Dann sollten wir das schleunigst wieder einführen

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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 2. Jul 2018, 11:37 
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Dann bitte einen Vorschlag dafür schreiben!

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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 2. Jul 2018, 12:35 
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Neu: 3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen,
über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen.
Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners

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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 2. Jul 2018, 22:51 
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Das wird natürlich jede Anfrage von auswärtigen Kapitäne um mindestens einen Tag verzögern. Und wenn ich mich erinnere, wie rasch Anfragen vom Rat beantwortet wurden. Warum sind ausländische Schiffe denn kritscher? Die legen immerhin meistens rasch wieder ab.

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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 2. Jul 2018, 22:58 
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Und dann? Alle Anzeigen von denen man erfährt das sie das nicht machen?

Ich sehe die Gefahr dabei das Zb der Handel davon Schaden nehmen könnte wenn sich dies rum spricht.

Und dann ist da wieder das alte Thema, wie können sie sich auf dem Schiff informieren , da war doch mal etwas oder?



Zu 2Neu )Aufgrunddessen müsste dann in die Aufgaben Beschreibung beim Baumeister rein, das er den Regenten und den Rat darüber zu informieren hat. Und das es eine ordentliche anfrage sein muss , sollte klar sein würd ich streichen das klingt komisch


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 Betreff des Beitrags: Re: Erweiterung §13 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 2. Jul 2018, 23:02 
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Ist ja logisch das es in die Aufgabenbeschreibung rein muss.

Und ordentliche Anfrage inpliziert eben das alle nötigen Informationen gegeben werden und nicht einfach, wie ja passiert durch Chazen ein -Will den Hafen ausbauen, redet darüber im Rat.-

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