Dekret zur Sicherung des Ratsfriedens
(1) Mit sofortiger Wirkung ergeht die gräfliche Weisung an alle Ratsmitglieder, den respektvollen Umgang untereinander zu wahren. Der respektvolle Umgang ist im Ratskodex als Richtlinie für die Arbeit des Rates benannt. Eine Missachtung durch einzelne Ratsmitglieder stört massiv die Zusammenarbeit im Rat und ist daher nicht hinzunehmen.
(2) Es ist künftig zu unterlassen, in beleidigender oder abschätziger Art und Weise über Mitglieder des Rates zu sprechen. Es ist auch zu unterlassen, Ratsmitglieder zu bedrohen, zu nötigen oder sie anderweitig verbal anzugreifen. Dies gilt für das gesamte Württemberger Schloss, sowie alle öffentlichen Kommunikationsbereiche, in denen Ratsmitglieder agieren.
(3) Verstöße gegen diese Weisung werden als Hochverrat und/oder Verrat an der Grafschaft Württemberg zur Anzeige gebracht, gemäß den Regelungen nach § 1 des
Strafgesetzbuches der Grafschaft Württemberg, als Angriff auf die Ordnung Württembergs, sowie nach § 2, Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Grafschaft Württemberg als Weigerung die Autorität von Amtspersonen oder die Herrschaft des Grafen anzuerkennen.
Der Verstoß gegen diese Weisung hat im Falle einer Anzeige auch den Ausschluss aus dem Schloss zu Folge, unter Anwendung von Artikel 3, Abs. 1 der
Geschäftsordung des Rates von Württemberg, da bei Hochverrat und Verrat an der Grafschaft Württemberg, Sicherheitsbedenken bestehen.
Stuttgart, den 16.03.1468
Gräfin von Württemberg