Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dekrete und Beschlüsse
BeitragVerfasst: Do 18. Sep 2014, 15:00 
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- Aktualisiert am 06.01.1471 von Jorik

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Verfasst: Do 18. Sep 2014, 15:00 


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 Betreff des Beitrags: Re: Dekrete und Beschlüsse
BeitragVerfasst: Mo 16. Mär 2020, 20:49 
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Dekret zur Sicherung des Ratsfriedens


(1) Mit sofortiger Wirkung ergeht die gräfliche Weisung an alle Ratsmitglieder, den respektvollen Umgang untereinander zu wahren. Der respektvolle Umgang ist im Ratskodex als Richtlinie für die Arbeit des Rates benannt. Eine Missachtung durch einzelne Ratsmitglieder stört massiv die Zusammenarbeit im Rat und ist daher nicht hinzunehmen.

(2) Es ist künftig zu unterlassen, in beleidigender oder abschätziger Art und Weise über Mitglieder des Rates zu sprechen. Es ist auch zu unterlassen, Ratsmitglieder zu bedrohen, zu nötigen oder sie anderweitig verbal anzugreifen. Dies gilt für das gesamte Württemberger Schloss, sowie alle öffentlichen Kommunikationsbereiche, in denen Ratsmitglieder agieren.

(3) Verstöße gegen diese Weisung werden als Hochverrat und/oder Verrat an der Grafschaft Württemberg zur Anzeige gebracht, gemäß den Regelungen nach § 1 des Strafgesetzbuches der Grafschaft Württemberg, als Angriff auf die Ordnung Württembergs, sowie nach § 2, Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Grafschaft Württemberg als Weigerung die Autorität von Amtspersonen oder die Herrschaft des Grafen anzuerkennen.
Der Verstoß gegen diese Weisung hat im Falle einer Anzeige auch den Ausschluss aus dem Schloss zu Folge, unter Anwendung von Artikel 3, Abs. 1 der Geschäftsordung des Rates von Württemberg, da bei Hochverrat und Verrat an der Grafschaft Württemberg, Sicherheitsbedenken bestehen.

Stuttgart, den 16.03.1468

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Gräfin von Württemberg

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Gräfin von Ellwangen, Freifrau von Ebingen


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 Betreff des Beitrags: Re: Dekrete und Beschlüsse
BeitragVerfasst: Mi 17. Nov 2021, 23:27 
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Zitat:
Ratsbeschluss zur Versteigerungen von geborgenen Herrenlosen Schiffen:

In der Abstimmungsfrage: Sollen konfiszierte Schiffe verkauft oder versteigert werden?

hat der Rat sich am 5.11.1469 für die Versteigerung nach Richtwert entschieden. Die Versteigerungen werden nach dem folgenden Muster durchgeführt:

Generelles zur Versteigerung

Gelangt ein herrenloses Schiff in den Besitz eines Hafenmeisters der Provinz Württemberg, ist dies umgehend dem Baumeister der Provinz oder dem Regenten zu melden. Der Rat ist daraufhin in der Verantwortung die Besitzverhältnisse des Schiffes zu prüfen. Sind alle Vorraussetzungen für eine Versteigerung erfüllt, verkündet der Baumeister der Provinz öffentlich in der Weinstube der Provinz den Termin der Versteigerung. Die Versteigerung darf frühestens eine Woche nach Aushang in der Provinzhalle beginnen.

Vorsitz der Versteigerung:

Der Regent ernennt den Auktionator. Tut er dies auf Rückfrage nicht, erfüllt der Baumeister diese Funktion.


Durchführung der Versteigerung

Die Versteigerung findet in der Weinstube Württembergs statt. Der Auktionator eröffnet die Versteigerung mit Vorstellung des Schiffes, Nennung seines Standortes sowie der Nennung des Vorbesitzers. Danach gibt er das Startgebot nach Höhe des von der Provinz festgelegten Richtwertes bekannt. Die Erhöhungen erfolgen in 20er Schritten. Die Bieter geben daraufhin ihre Gebote ab. Einmal abgegeben ist das Gebot rechtlich bindend.

Wird ein Gebot für 24 Stunden nicht überboten, beendet der Auktionator die Auktion mit dem Satz "Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten." und dem Schlag des Hammers auf den Tisch. Die Wirtschaftsabteilung Württembergs wickelt danach mit dem betroffenem Hafenmeister den Erhalt der Zahlung sowie die Übergabe des Schiffes ab.


Stuttgart, den 17.11.1469
Jorik Haakonsen
Regent von Württemberg


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 Betreff des Beitrags: Re: Dekrete und Beschlüsse
BeitragVerfasst: Mi 2. Mär 2022, 18:52 
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Zitat:
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Dekret der Grafschaft Württemberg
_______________________________________________________


Über die Auswirkungen der imperialen „Schwarzen Liste“


Personen, die auf der imperialen Schwarzen Liste stehen oder in diese aufgenommen werden, ist es untersagt als Bürgermeister, Ratsmitglied oder Regent zu kandidieren und/oder ein solches Amt inne zu haben und in diesem Zusammenhang:
  • sich als Bürgermeister, Ratsmitglied oder Regent zu definieren
  • Siegel und Briefkopf der Stadt bzw. der Grafschaft zu verwenden
  • vom Wortrecht als Ratsmitglied Gebrauch zu machen
  • vom Stimmrecht im Sinne eines Ratsmitgliedes Gebrauch zu machen
  • die Stadt oder den Rat in irgendeiner Weise nach außen hin zu repräsentieren.

Zuwiderhandeln wird in allen Fällen als Hochverrat an der Grafschaft Württemberg geahndet.

Diese Entscheidung gründet auf der Verlautbarung des verblichenen Kaisers Raphaël du Bois de Cendrecourt vom 17.10.1469.
Personen die auf der imperial Schwarzen Liste geführt werden haben sich selbst durch ihre Taten als Feinde des Kaiserreichs erklärt.
Auch die amtierende Königin und seine kaiserliche Majestät unterstützen die Ansicht, dass Feinde des Kaiserreichs kein Recht besitzen als Ratsmitglied oder Bürgermeister zu agieren.

Darüber hinaus dürfen Personen die auf der Kaiserlichen Schwarzen Liste stehen, fortan nicht mehr an der Wahl zum Amt des Bürgervertreters teilnehmen, kandidieren oder das Amt ausüben. Dies gilt in allen Städten Württembergs.

Gezeichnet und gesiegelt in Stuttgart zum 02.03.1470

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Jorik Haakonsen
Graf von Württemberg
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[hrp]Die Vorgaben der Administration und der Forenadministration sind einzuhalten.[/hrp]


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 Betreff des Beitrags: Re: Dekrete und Beschlüsse
BeitragVerfasst: So 10. Apr 2022, 19:50 
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Dekret zur Sicherung des Rohstoffbestandes
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An die Gemeinden Württembergs,

um den Warenbestand an Eisenerz, Steinen und Lehm für unsere Handwerker zu sichern, ergehen fortan die folgenden drei Regelungen.

1) Es ist den Bürgermeistern verboten Eisenerz, Doppelzentner Stein oder Lehm, welche über die Wochenmandate von der Grafschaft angekauft wurden, an jemand anderen als einen Württemberger Handwerker des Gewerbes Schmied, Zimmermann, Gärtner, Bildhauer oder dergleichen zu verkaufen.

2) Es ergeht ein generelles Verbot, die oben genannten Rohstoffe zum Zwecke des Weiterverkaufs von den Bürgermeistern aus ihrem Zuteilungskontingent zu erwerben. Diesbezügliche Anfragen sind ausnahmslos an die Handelsbeauftragte der Grafschaft Württemberg zu richten.

3) Die maximale Lagermenge pro Gemeinde wird wie folgt beschränkt:

Eisenerz zu auf 120 Erz Einheiten
Stein zu 100 Einheiten
Lehm zu 100 Einheiten

Bestellungen, bei Lagerbestand über diese Menge hinaus werden nicht mehr angenommen.

Gezeichnet und gesiegelt in Rottweil zum 10.04.1470

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Jorik Haakonsen
Graf von Württemberg
Herzog von Baar [/rp]


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 Betreff des Beitrags: Re: Dekrete und Beschlüsse
BeitragVerfasst: Fr 6. Jan 2023, 17:32 
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Dekret
Stellvertretende Bürgermeister

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An die Bürger Württembergs,

die folgenden Regeln treten übergangsweise mit dem heutigen Tag in Kraft.


Stellvertretende Bürgermeister:

Um neben der Sicherheit ebenfalls eine nahtlose Übergabe der wirtschaftlichen und sozialen Amtsgeschäfte sicherzustellen, wird mit dem heutigen übergangsweise Tage das Amt des Stellvertretenden Bürgermeisters innerhalb Württembergs geschaffen.

Dieses Amt kann nur nach einem vom Regenten angeordneten Rathaussturm oder Absetzunf des Bürgermeisters vergeben werden, der stellvertretende Bürgermeister wird danach per Volksentscheid in der Dorfhalle von der Bürgerschaft der Gemeinde bestätigt oder abgelehnt.

Wird er im Amt bestätigt, erhält er temporäre Zugänge im Bürgermeisterbereich im Stuttgarter Schloss. Er untersteht in seinen Befugnissen dem eingesetzten In Gratebus Bürgermeister und unterstützt diesen bei den Amtsaufgaben im wirtschaftlichen und sozialem Bereich.

Dieses Dekret ist nur bis zum 15.02.1471 gültig.


Gezeichnet und Gesiegelt in Stuttgart zum 06.01.1471

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Jorik Haakonsen
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