Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Mo 29. Apr 2024, 12:01

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 113 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1 ... 8, 9, 10, 11, 12  Nächste
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 15:46 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 9. Sep 2014, 09:22
Beiträge: 4985
Dann: Jorik hatte ja bereits den letzten Stand einmal überarbeitet, zur Auffrischung:

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie


I. Die Grafschaft Württemberg

1. Definition
2. Staatsreligion
3. Der Rat der Zwölf
4. Die Städte der Provinz
5. Die Vasallen der Provinz


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent von Württemberg
7. Der Rat von Württemberg
8. Die Bürgermeister
9. Die Bürgervertreter
10. Die Sonderämter

III. Legislative

11. Das Gerichtswesen
12. Die Straftatbestände

IV. Das Militär

V. Die Häfen


Präambel

[Schöne Einleitung mit poetischen Worten]


Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie

(1) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt in allen Ortschaften und Besitzungen der Württembergischen Provinz.
(2) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch über den Dekreten der Grafschaft, der Städte sowie der Vasallen.
(3) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch unterhalb den Gesetzen und Dekreten des Deutschen Königreiches sowie des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.


I. Die Grafschaft Württemberg


1. Definition

(1) Die Grafschaft Württemberg besteht aus den Städten Rottweil, Zollern, Reutlingen, Esslingen, Zwiefalten, Ulm, Stuttgart, Heilbronn sowie den zwischen diesen Städten liegenden Ländereien.
(2) Die Grafschaft Württemberg ist Vasall des Deutschen Königreiches.


2. Staatsreligion

(1) Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.

3. Der Rat der Zwölf

(1) Der Rat der Zwölf wird alle 60 Tage durch die Bewohner der Grafschaft aus dem bestehenden Parteiangebot in der Vogtei gewählt.
(2) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen Regenten, Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen.
(3) Eine Partei die über 50% der Wahlstimmen auf sich vereint hat unumstößlichen Anspruch auf den Regentenposten. Ein Parteienbündnis dagegen muss mindestens 55% der Stimmen auf sich vereinen.

4. Die Städte der Provinz

Die Bewohner der Städte Württembergs wählen alle 30 Tage einen Bürgermeister, dieser vertritt die Stadt nach außen und steht ihr innen vor.

5. Die Vasallen der Provinz

Die Vasallen werden vom Regenten der Provinz nobilitiert. Sie schwören einen Eid auf die Grafschaft,


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent von Württemberg

(1) Die Grafschaft wird vom Regenten regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter der ihn bei Abwesenheit vertritt.
(2) Der Regent darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.
(3) Der Regent darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(4) Der Regent darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
(5) Der Regent darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
(6) Der Rat kann gegen den Regenten ein begründetes Misstrauensvotum einleiten, dieses benötigt eine einfache Mehrheit. Bei erfolgreichem Misstrauensvotum tritt der Regent umgehend von seinem Posten zurück, die Ratsmitglieder stimmen in der Vogtei über seine Nachfolge ab. I. 3. (3) findet hier keine Anwendung.

7. Der Rat von Württemberg

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Regenten bei der Verwaltung der Provinz. Der Regent teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichende Sonderämter durch den Regenten geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.
(4) Ein Ratsmitglied darf nur mit Genehmigung des Regenten sein Amt niederlegen oder ausreisen.
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
    (b) Der Regent ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
    (c) Bei erfolgreicher Abstimmung kann der Regent einen In Gratebus Rücktritt verlangen. Diesem ist umgehend Folge zu leisten.

8. Die Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.

9. Die Bürgervertreter

1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
8) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

10. Die Sonderämter

(1) Als Sonderämter gelten vom Regenten geschaffene Posten mit eigener Aufgabenbeschreibung.
(2) Namentliche Sonderämter sind unter anderem
    (a) Der Provinzkulturbeauftragte
    (b) Der Militärkaplan


III. Legislative

(1) Jeder Amtsträger darf Gesetzeseinwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Regenten oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


IV. Die Judikative

11. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

12. Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


V. Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


VI. Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.



Dazu einige Rückmeldungen meinerseits:

Der Regentenwahlabsatz müsste auf den gültigen angepasst werden:
Zitat:
I. Die Wahl des Regenten

(1) a) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.


Das Inhaltsverzeichnis finde ich gut.

Zitat:
(c) Bei erfolgreicher Abstimmung kann der Regent einen In Gratebus Rücktritt verlangen. Diesem ist umgehend Folge zu leisten.

Das war in Mairis Entwürfen und auch sonst nirgends enthalten. Ich finde es eine Frechheit, dass mal eben so mit rein zu stricken. In Gratebus Rechte sind die höchst geschützten. Sie wegzunehmen steht nur der großkaiserlichen Administration zu. Insoweit halte ich das für höchst rechtswidrig und zu streichen.

I. 1. finde ich zu lang, hier sehe ich Kürzungspotenzial. Ein satz und gut
I. 4.+5. finde ich entbehrlich. Ich kann aber gut damit leben, sollte es drin bleiben.

Was Jorik außerdem nicht eingearbeitet hat, sind Tars Anmerkungen:

Zitat:
Zitat:
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.

(a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
(b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen.


b gehört weg der Graf ist auch ein Ratsmitglied ihn nicht abstimmen zu lassen ist bei einer 6:6 Stimmzahl Ausgrenzung.
Vorschlag das die Stimme des Grafen bei Gleichstand nicht doppelt zählt!
Außerdem soll der Antragsteller das eröffnen, was im Gegensschluss steht, dass nur der Graf Abstimmungen eröffnen darf.
Auch da muss nachgebessert werden! Man darf den Grafen nicht ausschließen seine Meinung ist genauso als Ratsmitglied gültig er ist ein teil des Rates das verstößt gegen die Grundlegenden Spieleigenschaften


Zitat:
Zitat:
Artikel 2: Der Rat
(5) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Graf einer Freigabe der Inhalte zustimmt.
s. Art. 1 (6)

Muss bleiben das eine schließt das andere nicht aus und es ist zudem genauer erklärt außerdem fehlt da noch:
Ratsmitglieder haben nach ihrer Amtszeit darüber hinaus, Stillschweigen über die Themen im internen Archiv und Schlossbereich zu behalten.


Zitat:
Zitat:
Artikel 4: Die Gesetzgebung
2(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.

Maximal 48 h ist so auch heute wurde aber oft gebrochen.
Das müsste man so ändern, damit ein Regent etwas Spielraum hat, in: Grundsätzlich laufen Abstimmungen maximal 48h, der Regent kann die Frist verlängern in besonderen Fällen
Das Problem ist das wenn zb Ferien sind und man weiß: An Weihnachten ist doof abzustimmen das man vlt 2 tage dran hängt - wurde immer gemacht ist aber gegen das Gesetz und der Regent wäre anklagbar


Zitat:
Artikel 9: Die Straftatbestände
Hier würde ich bitten ganz schlicht und einfach für bestimmte Arten das Strafmaß zu erhöhen weil die einfachen lapidaren Strafen keinerlei Wirkung in den letzten 5 Jahren zeigten.
Besonders aus dem bereich:
Zitat:
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

Zitat:
Die Regelungen zur Blasphemie müssten definiert werden, da der Paragraph sich mit Artikel 5: Die Kirche beißen kann:
Zitat:
(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.


Zitat:
Zitat:
(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.


Hier muss deutlicher rausgestellt werden, dass eine Anklage nicht unabhängig von einer Anzeige passieren kann. So klingt es zu sehr, als ob eine Anklage nach 3 Monaten auch ohne Anzeige stattfinden kann.


Zitat:
Zitat:
(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

Der Graf kann keinen Toten Begnadigen da muss der Passus rein das vor verkündung des Urteils bei Todesstrafe der Graf zu Kosultieren ist!


Dass der Graf, der ein Ratsmitglied ausgeschlossen hat, nicht mit abstimmt, finde ich gut. So hat man bei 11 anderen Mitgliedern eine ungerade Zahl und immer ein Ergebnis. Die Notwendigkeit besteht nicht, dass eine Stimme doppelt zählt o.ä.
Dass Stillschweigen zu wahren ist, auch nach Ausscheiden aus dem Rat, fehlt komplett. Wo ist das geblieben?
Den Einwand betreffend der 48 h-Abstimmungen unterstütze ich!
Zu den höheren Strafen muss ich leider auf den Richtervertrag verweisen. Quarke wird bestätigen: Da ist einfach nicht viel raus zu holen.
Dass Blasphemie nicht definiert ist, finde ich ganz und gar nicht tragisch. So nimmt man die Juristen in die Pflicht, das Gesetz auszulegen.
Wieso muss heraus gestellt werden, dass eine Anzeige erfolgen muss? Wollen wir denn eine Anzeigepflicht? Soll der Staats nicht von sich aus tätig werden dürfen? Nie? Da wäre ich gegen (und das nicht nur, weil ich gerade mal wieder Staats bin)...
Betreffend Begnadigung bei Tod: Ich würde formulieren, dass vor Vollstreckung der Graf zu konsultieren ist. Aber ja. Das macht Sinn...

Gibt es weitere Anmerkungen? Können wir mit diesem Entwurf fortfahren?

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 15:46 


Nach oben
  
 
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 18:15 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mo 16. Nov 2015, 12:15
Beiträge: 1071
Sorry, du hast da was ausgegraben... das geht nicht so schnell.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 18:56 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 9. Sep 2014, 09:22
Beiträge: 4985
Ava666 hat geschrieben:
Sorry, du hast da was ausgegraben... das geht nicht so schnell.

Naja es liegt seit Monaten hier. Jedes Ratsmitglied hatte jetzt Wochen Zeit sich einzulesen.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 20:12 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mo 16. Nov 2015, 12:15
Beiträge: 1071
Und nur weil du es jetzt willst, sollen wir uns damit befassen?
Sorry, meine Zeit lässt es nicht zu.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 21:05 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 9. Sep 2014, 09:22
Beiträge: 4985
Hältst du so einen Ton für angemessen? Ich verweise da gern nochmal ins Gesetz: Jeder kann hier Sachen zur Diskussion oder Abstimmung stellen. Ein Ergebnis kann ja auch sein, dass unsere Gesetze einwandfrei sind (was mehrfach und nicht nur durch mich bereits verneint wurde). Also: Problem erkannt. Jetzt ist es unsere Aufgabe es anzupacken. Oder wieso bist du im Rat, Ava?

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mo 24. Jan 2022, 00:07 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
- Regentenwahlabsatz wird aktualisiert.

________________

Zitat:
In Gratebus Rechte sind die höchst geschützten. Sie wegzunehmen steht nur der großkaiserlichen Administration zu. Insoweit halte ich das für höchst rechtswidrig und zu streichen.


Ich hoffe dir ist bewusst, das du damit im Umkehrschluss das Misstrauensvotum gegen den Grafen für unrechtens erklärst? Wenn der Rat den Regenten nicht zum In Gratebus Rücktritt zwingen kann, dann kann es umgekehrt auch nicht der Fall sein. - War die Änderung nicht markiert? Mist, ich wollte sie eigentlich anmerken für den Fall der Fälle. Da es ja in der näheren Vergangenheit zu mehreren Rücktritten kam fand ich es .. nützlich. Und wie oft kommt es vor, das ein Ratsmitglied .

________________

I. 1. Kann man vereinen.

I. 4.+5. kann man vereinen.
________________
Tars Einwand zu (5):

Abschaffung der Entscheidenden Regentenstimme zugunsten des Regentenstimmrechts bei Enthebungsabstimmung. Halte ich für gut.

- Fristverlängerung bei Abstimmungen und Spielraum findet Befürwortung

- Stillschweigen ebenfalls noch einarbeiten - Zustimmung


________________
Todesstrafe:
Zitat:
(6) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


________________
Höhere Strafen: Ausschöpfen was möglich ist würde ich noch immer sagen. Jedenfalls bei Wiederholungstätern

Blasphemie .. ehh. Keine Definition hat mindestens genau so viele Vor- wie Nachteile. Nicht zu definieren lässt Spielraum.

Zu den Anzeigen:

Ich denke nicht das wir eine Anzeigepflicht haben sollten, die Staatsanwaltschaft sollte auch eigenständig ermitteln können.



________________

Zum Entwurf:

Ich würde ihn noch einmal an einigen Stellen kürzen, vielleicht blumige Umschreibungen ändern, Tars Einwürfe einarbeiten und I. und II. vielleicht etwas kompakter gestalten.


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 25. Jan 2022, 10:15 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 9. Sep 2014, 09:22
Beiträge: 4985
Jorik_baerentatze hat geschrieben:
Ich würde ihn noch einmal an einigen Stellen kürzen, vielleicht blumige Umschreibungen ändern, Tars Einwürfe einarbeiten und I. und II. vielleicht etwas kompakter gestalten.

Ehe ich jetzt einem Missverständnis aufsitze: Schreibst du? soll ich?

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 26. Jan 2022, 00:18 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Sini_brachenau hat geschrieben:
Jorik_baerentatze hat geschrieben:
Ich würde ihn noch einmal an einigen Stellen kürzen, vielleicht blumige Umschreibungen ändern, Tars Einwürfe einarbeiten und I. und II. vielleicht etwas kompakter gestalten.

Ehe ich jetzt einem Missverständnis aufsitze: Schreibst du? soll ich?


Ich wollte/ werde morgen eh noch einmal kürzen. Das meinte ich, die Notizen waren eigentlich auch dafür um das einzubauen.


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 26. Jan 2022, 07:14 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 9. Sep 2014, 09:22
Beiträge: 4985
Ah, wunderbar, dann weiß ich Bescheid.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Do 27. Jan 2022, 01:24 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Ich habe mir die Freiheit genommen, einen eigenen Thread für die Entwürfe zu öffnen damit diese nicht die Diskussion ersticken. Sollte der Vorschlag die Themen so zu teilen nicht sinnvoll erscheinen können wir es auch hier rüber schieben. Hier würde ich nur noch Diskussion am Thema und Dokumentation von Änderungen vornehmen.


Zitat:
Dokumentation:

3. Der Rat der Zwölf in "3. Der Rat von Württemberg" umbenannt
6. Der Regent von Württemberg in "Der Regent / Graf umbenannt.
7. Der Rat von Württemberg in "Die Ratsmitglieder" umbenannt
11. Ratsbeschlüsse als Überschrift eingefügt und Nummerierung korrigiert.

1. Definition gekürzt / vereint.

3. Der Rat von Württemberg - Neue Regentenwahlregelung angefügt.


5. Die Vasallen der Provinz
- Genauer formuliert, Verweis auf das Adelsgesetz zu den Pflichten eines Vasallen angefügt.

II. 7.
(5) (b) Der Graf ist von der Abstimmung ausgeschlossen. & (c) Bei erfolgreicher Abstimmung kann der Regent einen In Gratebus Rücktritt verlangen. Diesem ist umgehend Folge zu leisten. herausgenommen


(6) Schweigepflicht angefügt & ausgedehnt


III. Legislative
11. Ratsbeschlüsse als Überschrift eingefügt.

(2) (b) Minimallänge einer Abstimmung auf 48 Stunden gesetzt, Maximallänge auf 5 Tage um dem Regenten Spielraum zu verschaffen.

(6) Begnadigung - Todesstrafe durch Regenten zu unterzeichnen.


_______
12. (2) den Einwand mit der Anzeigepflicht habe ich vorerst nicht geändert.

- Offen ist noch die Frage, ob der Graf mit über Ausschluss eines Ratsmitgliedes abstimmen sollte.

- Offen ist ebenfalls die Frage über Absetzung eines Ratsmitgliedes In Gratebus, wenn der Rat dies nicht von einem enthobenen Ratsmitglied fordern kann, kann er es nicht vom Regenten fordern.


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 113 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1 ... 8, 9, 10, 11, 12  Nächste

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg - Stand am 02.10.1465
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: White_Paladin
Antworten: 0
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg - Stand am 16.08.1465
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: LadyNikita
Antworten: 0
Änderung §4 (8) Gesetzbuch WB
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Quarke
Antworten: 10

Tags

NES, USA

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz