Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 3. Nov 2021, 20:58 
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Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1469 -


Präambel

Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie


I. Die Grafschaft Württemberg

1. Definition
2. Staatsreligion
3. Der Rat der Zwölf
4. Die Städte der Provinz
5. Die Vasallen der Provinz


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent von Württemberg
7. Der Rat von Württemberg
8. Die Bürgermeister
9. Die Bürgervertreter
10. Die Sonderämter

III. Legislative

11. Das Gerichtswesen
12. Die Straftatbestände

IV. Das Militär

V. Die Häfen


Präambel

[Schöne Einleitung mit poetischen Worten]


Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie

(1) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt in allen Ortschaften und Besitzungen der Württembergischen Provinz.
(2) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch über den Dekreten der Grafschaft, der Städte sowie der Vasallen.
(3) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch unterhalb den Gesetzen und Dekreten des Deutschen Königreiches sowie des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.


I. Die Grafschaft Württemberg


1. Definition

(1) Die Grafschaft Württemberg besteht aus den Städten Rottweil, Zollern, Reutlingen, Esslingen, Zwiefalten, Ulm, Stuttgart, Heilbronn sowie den zwischen diesen Städten liegenden Ländereien.
(2) Die Grafschaft Württemberg ist Vasall des Deutschen Königreiches.


2. Staatsreligion

(1) Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.

3. Der Rat der Zwölf

(1) Der Rat der Zwölf wird alle 60 Tage durch die Bewohner der Grafschaft aus dem bestehenden Parteiangebot in der Vogtei gewählt.
(2) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen Regenten, Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen.
(3) Eine Partei die über 50% der Wahlstimmen auf sich vereint hat unumstößlichen Anspruch auf den Regentenposten. Ein Parteienbündnis dagegen muss mindestens 55% der Stimmen auf sich vereinen.

4. Die Städte der Provinz

Die Bewohner der Städte Württembergs wählen alle 30 Tage einen Bürgermeister, dieser vertritt die Stadt nach außen und steht ihr innen vor.

5. Die Vasallen der Provinz

Die Vasallen werden vom Regenten der Provinz nobilitiert. Sie schwören einen Eid auf die Grafschaft,


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent von Württemberg

(1) Die Grafschaft wird vom Regenten regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter der ihn bei Abwesenheit vertritt.
(2) Der Regent darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.
(3) Der Regent darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(4) Der Regent darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
(5) Der Regent darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
(6) Der Rat kann gegen den Regenten ein begründetes Misstrauensvotum einleiten, dieses benötigt eine einfache Mehrheit. Bei erfolgreichem Misstrauensvotum tritt der Regent umgehend von seinem Posten zurück, die Ratsmitglieder stimmen in der Vogtei über seine Nachfolge ab. I. 3. (3) findet hier keine Anwendung.

7. Der Rat von Württemberg

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Regenten bei der Verwaltung der Provinz. Der Regent teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichende Sonderämter durch den Regenten geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.
(4) Ein Ratsmitglied darf nur mit Genehmigung des Regenten sein Amt niederlegen oder ausreisen.
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
    (b) Der Regent ist von der Abstimmung ausgeschlossen.
    (c) Bei erfolgreicher Abstimmung kann der Regent einen In Gratebus Rücktritt verlangen. Diesem ist umgehend Folge zu leisten.

8. Die Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.

9. Die Bürgervertreter

1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
8) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

10. Die Sonderämter

(1) Als Sonderämter gelten vom Regenten geschaffene Posten mit eigener Aufgabenbeschreibung.
(2) Namentliche Sonderämter sind unter anderem
    (a) Der Provinzkulturbeauftragte
    (b) Der Militärkaplan


III. Legislative

(1) Jeder Amtsträger darf Gesetzeseinwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert maximal 48 Stunden. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Regenten oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


IV. Die Judikative

11. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

12. Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


V. Das Militär

(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der würtembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


VI. Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.



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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 3. Nov 2021, 20:58 


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 3. Nov 2021, 21:05 
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Notierte Änderungen:

- Präambel geleert und durch juristisch korrekte Geltungsbereich / Gesetzeshierarchie ersetzt.

- Artikel 5 unter II. Staatsreligion eingepflegt.

- Unter I. 3. - 5. den Wahlritus der Ämter sowie Vasallen festgehalten. "Rat der Zwölf" ist hierbei nur ein blumiger Ausdruck für die Provinzratssitzung.

- Richtlinien zur Wahl des Regenten eingearbeitet. 50% bei einer Partei, 55% bei einer Parteienkoalition.

7. (5) IG Rücktrittsforderung an ein Ratsmitglied nach Abwahl definiert.



- Bezug auf "Graf von Württemberg" herausgenommen da nach ADG erst durch Eid auf die Krone der Regent zum Grafen erhoben wird und die In Gratebus Amtsbezeichnung ebenfalls "Regent" ist.

- Bürgervertreter in das Provinzgesetz aufgenommen, die Richtlinien wurden damals beschlossen aber ich kann sie nicht mehr auffinden. Im Stadtdekret Rottweils ist der Gesetzesverweis auf §4, Absatz 9. noch vorhanden wo der Text herstammt.

- Hochverrat an Württemberg verjährt nicht, unter Judikative aufgenommen. Prozessordnung dort eingepflegt.

Was fehlt:

- Bessere Definition der Aufgaben des Staatsanwaltes unter Judikative.

- Begnadigung kann nicht ohne Entschädigung erfolgen.

- Prozessordnung ist nur lustlos integriert.


Fragen an den Rat:

- "Kann man mit der Umstrukturierung leben?

- Redundanzen müssen noch gekürzt werden, gerne mit Anmerkung

- Kann man mit dem Vorschlag für den Regentenposten leben? Bei den Wahlen werden Kleinparteien Platztechnisch bevorzugt weshalb ich 50/55 wählte.

- Die Prozessordnung sollte komplett überarbeitet werden, aus dem vorherigen Vorschlag sind noch 2/3 der alten PO nicht hier mit drin gelandet.


Kritik (an der Fassung):

- Staatsreligion wird bereits in der Bulle genannt
- Rat der Zwölf zu geschwollen
- 5. Vasallen (Eid unvollständig, muss noch angefügt werden)
- 8. (3) Bei Übergabe werden Differenzen nicht mit einbezogen
- 9. (8) BV Wahlen in der Gesetzeshierarchie müssen besser definiert werden, die enthaltene Version kommt aus einem vergangenem Ratsbeschluss. Die Version sollte also vielleicht besser integriert werden.
- 11. (4) Die Rehabilitation etc. würde ich generell noch einmal entsprechend des neuen Richtervertrages diskutieren lassen wollen.
- 12. Die gesamte Prozessordnung an sich...


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 3. Nov 2021, 21:46 
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Jorik, was ist das jetzt? Ein Alternativvorschlag? So ohne einleitende Worte weiß ich gerade nicht, was ich damit machen soll.
Steht jedenfalls krasses Zeug drin.

Zitat:
3. Der Rat der Zwölf

(1) Der Rat der Zwölf wird alle 60 Tage durch die Bewohner der Grafschaft aus dem bestehenden Parteiangebot in der Vogtei gewählt.
(2) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen Regenten, Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen.
(3) Eine Partei die über 50% der Wahlstimmen auf sich vereint hat unumstößlichen Anspruch auf den Regentenposten. Ein Parteienbündnis dagegen muss mindestens 55% der Stimmen auf sich vereinen.


Den Namen "Rat der Zwölf" finde ich ja irgendwie witzig. Aber das kommt so total aus dem Nichts o_O

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 3. Nov 2021, 22:03 
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Zitat:
Jorik, was ist das jetzt? Ein Alternativvorschlag? So ohne einleitende Worte weiß ich gerade nicht, was ich damit machen soll.
Steht jedenfalls krasses Zeug drin.


Hauptsächlich ist es nur anders gegliedert als der letzte Vorschlag von Mairi, an einigen Stellen sind Dinge aus dem bisherigen Provinzgesetz wieder drinnen gelandet - siehe den Spielraum des Regenten. Bei dem letzten Vorschlag war mir alles irgendwie zu sehr verteilt und getrennt.

Dazu kamen Vorschläge die bereits jetzt schon gegeben waren, ich denke wenn ich ungehemmter gewesen wäre, hätte ich hier noch radikaler angesetzt.

Die zugefügten Änderungen sollten eigentlich alle aufgelistet sein, ich sehe aber schon das ich den Absatz mit dem Rücktritt eines Ratsmitgliedes nicht als Änderung eingetragen habe. Vielleicht würde es helfen den Vorschlag Stück für Stück durchzugehen?


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 3. Nov 2021, 23:43 
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Vorschlag für die Definition der Aufgaben des Staatsanwaltes:

Der Staatsanwalt ist für die Ermittlung und Anklage von Straftaten sowie die Prozessführung als Anklage zuständig.


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Do 4. Nov 2021, 08:08 
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Es ist irgendwie wenig wertschätzend, wenn wir nun diesen Vorschlag Stück für Stück durchgehen, wo wir exakt dies seit Wochen und Monaten für Mairis Vorschlag fordern.

Heute schaffe ich es nicht; ich würde mir Morgen gern in Ruhe Gedanken dazu machen.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Do 4. Nov 2021, 13:56 
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Sini_brachenau hat geschrieben:
Es ist irgendwie wenig wertschätzend, wenn wir nun diesen Vorschlag Stück für Stück durchgehen, wo wir exakt dies seit Wochen und Monaten für Mairis Vorschlag fordern.


Mein Vorschlag war grundsätzlich nichts anderes als Mairis Vorschlag Wort für Wort durchzugehen und die dort aufgelisteten Punkte thematisch zusammenzufügen. Es ist nicht, das ich ihre Arbeit dahingehend nicht wertschätze, aber das Endprodukt für zu unübersichtlich als Diskussionsgrundlage halte.

Mit dem jetzigen Vorschlag kann zumindestens ich schneller arbeiten wenn es darum geht Teile zu streichen, die eh schon durch die Reichsbulle oder ein höher stehendes Gesetz geregelt sind, oder Aspekte wie die Wahl des Regenten anzufügen.


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Do 4. Nov 2021, 21:52 
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"Es soll 'entschlackt' werden, damit es für den 'gemeinen Bürger' übersichtlicher wird und gleichzeitig werden Teile rausgenommen, weil es ohnehin in der Bulle geregelt ist und die soll unser Bürger dann aber natürlich auch kennen und blicken?"

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 5. Nov 2021, 09:32 
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Jorik_baerentatze hat geschrieben:
Mit dem jetzigen Vorschlag kann zumindestens ich schneller arbeiten wenn es darum geht Teile zu streichen, die eh schon durch die Reichsbulle oder ein höher stehendes Gesetz geregelt sind, oder Aspekte wie die Wahl des Regenten anzufügen.


Ich hätte mit Mairis Vorschlag besser arbeiten können. Tja. Nun?


Anastasia hat geschrieben:
"Es soll 'entschlackt' werden, damit es für den 'gemeinen Bürger' übersichtlicher wird und gleichzeitig werden Teile rausgenommen, weil es ohnehin in der Bulle geregelt ist und die soll unser Bürger dann aber natürlich auch kennen und blicken?"


Das ist ein Argument, liegt allerdings auch in der Natur der Sache. Zur Überarbeitung gehört für mich auch die Aufarbeitung des Bereiches in der Weinstube, wo unsere Gesetze veröffentlicht sind. Ein Verweis auf höherrangiges Recht wäre für mich obligatorisch.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Fr 5. Nov 2021, 17:59 
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Sini_brachenau hat geschrieben:

Ich hätte mit Mairis Vorschlag besser arbeiten können. Tja. Nun?



Nun kommt genau das, was eine gute Diskussion ausmacht. Es werden Entwürfe gegeneinander verglichen, Aspekte herausgesucht die Konsens finden und ein Kompromiss gefunden. Nur weil eine Person einen Entwurf in den Raum gestellt hat, der meine eingeschlossen, heißt dies nicht, das man sich alleinig über diesen unterhalten müsste. Für ein Schriftstück das sich Verfassung nennt fand ich den Entwurf wie gesagt wesentlich zu knapp. Aber gut, zurück zum Inhaltlichen.

Zitat:
"Es soll 'entschlackt' werden, damit es für den 'gemeinen Bürger' übersichtlicher wird und gleichzeitig werden Teile rausgenommen, weil es ohnehin in der Bulle geregelt ist und die soll unser Bürger dann aber natürlich auch kennen und blicken?"


Einige Teile sind durch ein höherstehendes Gesetz geregelt, als Beispiel hierfür der Part (1) Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Muss das hier noch einmal betont werden wenn es in der Reichsbulle für das gesamte Königreich so geregelt ist?


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