IV. Häfen der Grafschaft
Zitat:
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates.
2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffsreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumundes und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Der Rat von Württemberg entscheidet allein ob ein Hafen in Württemberg ausgebaut/erweitert werden soll. Sollte ein Dorf den Wunsch eines Hafenausbaues hegen so hat er eine ordentliche Anfrage an den Baumeister oder Regenten zu stellen damit der Rat darüber beraten kann.
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen,
über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
4.Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.
5. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.
Hier einmal unser Gesetzt .
1. Sagt es klar aus, dass jeder dazu verpflichtet sich eine Angelerlaubnis einzuholen! Wenn darauf geachtet wird und wir mein Vorschlag mit einarbeiten. Werden wir auch wissen wer, wie lange, in welchen Hafen verweilt.
Würde von daher Abs. 3 anpassen
Zitat:
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen, Naturhafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
Dies Sollte der Baumeister kontrollieren und dann einmal die Woche diese Liste aktualisieren.
2. Zur Gebührenbefreiung: Da sagt unser Gesetzt auch klar aus, dass die Schiffe, die in einem Naturhafen anlegen, befreit sind. Jetzt ist nur meine Frage. Sind die Schiffe von Ratsmitgliedern und von der Reichsflotte, generell davon befreit? Dann bräuchte man dies nur mit ins Gesetzt schreiben.