Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Mi 10. Jul 2019, 19:17 
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Rabi_de_Granezia hat geschrieben:
Das jeder Bürger eine Absetzung einleitet fände ich schlecht. Das bietet mir zu viel Raum um Leute zu ärgern.

"Den Punkt mit dem Statut hatte ich nicht berücksichtigt. Würde dem nicht genüge getan, wenn in der Provinzverfassung steht, dass dieses Gesetz nur gilt wenn die STädte sich keine eigene Regelung gegeben haben?


Dabei hätten die Bürger wieder nicht über das Statut abgestimmt, es ist also rechtskräftig für sie nicht bindend. Solche Regelungen von der Provinz können den Städten nur als Empfehlung vorgelegt werden. Eventuell könnte man auch ein Gesetz erlassen, welches die Bürgermeister verpflichtet die Wahlen per Dekret zu regeln. Hierbei müsste dann die Bürgerschaft dieses absegnen.

Das die Bürger das Recht zur Absetzung haben ist genau dafür gedacht, das Bürgermeister ihr Amt nicht ausnutzen können oder durch inaktivität verschlafen."


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 10. Jul 2019, 19:17 


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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Do 11. Jul 2019, 09:51 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
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Die Rechtsklärung sagt nicht, dass die Bürger über die Wahlmodalitäten in jedem Fall abstimmen müssen. Sie sagt nur, grundsätzlich müssen die Bürger den BV wählen. Wenn sie dieses Recht abgegben und die Auswahl dem Bürgermeister übertragen, dann muss das von den Bürgern abgetsimmt werden.

Österreich regelt das beispielsweise provinzweit.

Zitat:
10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt. Die Amtszeit endet automatisch, wenn der Bürgervertreter aus dem Dritten Stand ausscheidet.

(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Do 11. Jul 2019, 15:14 
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Rabi_de_Granezia hat geschrieben:

Österreich regelt das beispielsweise provinzweit.



"Wird in Wahrheit in Österreich allerdings nicht umgesetzt. Das Stadtdekret Wiens ist beispielsweise widersprüchlich zu diesem Aushang und anerkannt von Österreich und der Stadt.

Natürlich "müssen" die Bürger nicht in jedem Fall über die Wahlmodalitäten entscheiden, hier ist mal wieder ein Trick der Rechtssprechung angewandt worden ihnen dann doch nicht die komplette Freiheit der Gestaltung zu überlassen. Es ist eben wie bei den Nominierungsphasen, welche einfach mal gerne vom RKG unter den Tisch fallen gelassen wurden obwohl sich die BV Wahlen an Wahlen der Stände im Reichstag orientieren - je nach politischem Willen eine andere Interpretation des spärlichen Textes.

Wie gesagt, ich wäre nicht abgeneigt es ähnlich wie Österreich ins Gesetz aufzunehmen. Auch verstehe ich den Einwand mit der Eröffnung durch den Bürgermeister, wie in Ansbach ja gerade gezeigt wurde kann man sonst zu schnell eine Stadt und ihr Bürgervertretermandat übernehmen."


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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Fr 12. Jul 2019, 22:55 
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Jorik_baerentatze hat geschrieben:
Das die Bürger das Recht zur Absetzung haben ist genau dafür gedacht, das Bürgermeister ihr Amt nicht ausnutzen können oder durch inaktivität verschlafen."


Hier wäre doch dann die Frage ob der Kompromis, dass man sagt das keine der beiden Seiten ohne Zustimmung der anderen Seite eine Abwahl einleiten kann, zu prüfen. Natürlich besteht in dem Punkt dann die Möglichkeit das sich die beiden Seiten gegenseitig blockieren wenn der BV der Günstling einer der beiden Seiten sein sollte.

Was wäre wenn man in der Gesetzgebung noch einen Schirtt weiter als die Österreicher geht. Was wäre wenn man die Gemeinden dazu verpflichtet die Bürgerschaft selbiger in einem regelmäßigen Abstand per Wahl darüber entscheiden zu lassen ob sie einen Bürgervertreter wählen wollen, der Ihre Interessen im dritten Stand vertritt. Diese Abfrage könnte dann formlos erfolgen, da wir uns hier noch außerhalb des Statutes bewegen soweit ich es übersehen konnte. Das Ergebnis dieser Wahl die in einem 3-Monats-Zyklus stattfinden könnte muss dann zwingend im Bürgermeisterbereich der Schlossakten hinterlegt werden, analog zu den Inventurbeständen, damit sie nicht durch arbeitswütige Archivare abhanden kommen kann an den anderen Orten.

Wenn sich die Bürgerschaft zu einer Wahl des BV entscheidet dann zählt entweder der Grafschaftliche Erlass oder eben eine Regelung die sich die Bürger selber gegeben haben. Der Grafschaftliche Erlass ist dann komplett konform zu den Rechtsklärungen und umfast den Aufruf zur Nominierung, zur Wahl etc. so wie es durch die Statuten vorgegeben ist und wenn ein Dorfdekret die Wahl regelt wird nur geprüft ob dieses von der Bürgerschaft anerkannt worden ist. Denn so wie ich die Gesetzestexte und auch die Rechtsklärungen deute darf das Dorfdekret wenn es durch die Bürger beschlossen wurden ist gänzlich frei die Wahl regeln da es der Wille der Bürger ist dem hier Rechnung getragen werden muss, denn das ist der einzige Unterton den ich überall herauslese.

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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Sa 27. Jul 2019, 07:35 
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Um mal vorwärts zu kommen schlage ich eine Mischung aus den ENtwürfen vor:

Zitat:
Die Bürgervertreter:

1) Der Bürgervertreter wird quartalsweise gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht machen so hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestnes 5% aller Wahlberechtigten beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(7)Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
(6)Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden und werden dann über ein Dekret der Stadt geregelt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: So 28. Jul 2019, 01:34 
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Beiträge: 1898
Zitat:
Die Bürgervertreter:

1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten (quartalsweise) gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
(6) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.



Zu 1): Ich empfinde, das es mit der Umformulierung leichter für Laien zu verstehen ist.

Zu 5): 5% einer Stadt ist vielleicht ein nobles Ziel. In Rottweil wären dies wohl meine vorgeschlagenen 5 Leute. In einer Stadt wie Zollern würde man allerdings gerade einmal zwei Stimmen benötigen, um den Bürgervertreter abzusetzen. Natürlich gibt es hier das Ansbach-Gegenargument, immerhin haben dort die Wirtenberger gezeigt, wie schnell man doch eine Stadt übernehmen kann. Am Ende des Tages gibt es keine perfekte Regelung, da eine solche Stadtübernahme aber seltener ist, als der Missbrauch von Privatpersonen um einen Amsträger loszuwerden, sehe ich eine glatte Regelung mit einer festen Personenzahl als besser an.

Alle weiteren Änderungen betreffen allein die Form.


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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Mi 31. Jul 2019, 11:47 
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Ich wäre mit dieser Regelung einverstanden. Vielleicht kann Esmarra einmal die Bms, die sich noch nicht äusserten, anschreiben und auf diese Debatte hinweisen? (Heilbronn, Esslingen, Ulm, Zollern)

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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Mi 31. Jul 2019, 13:43 
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Ja sicher kann ich die Bm anschreiben, würde es über mein Büro machen, da würden alle Post bekommen. (Also die Bm, die hier eh schon vertreten sind, dann diesen Brief einfach ignorieren)
Mal eine generelle Frage, wenn man so die Beteiligung der Leute sieht, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß jemand Interesse am Posten des Bürgervertreters hat. Nun gut, ich laß mich da gerne eines Besseren belehren.

Des weiteren, finde ich den >>>>>>Vorschlag von Rabi und Jorik gut, zum Thema Bürgervertreter.
Es ist schlüssig und und übersichtlich erklärt.



Zitat:
Zitat:
Die Bürgervertreter:

1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten (quartalsweise) gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
(6) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Mi 31. Jul 2019, 20:04 
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Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Zitat:
Mal eine generelle Frage, wenn man so die Beteiligung der Leute sieht, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß jemand Interesse am Posten des Bürgervertreters hat. Nun gut, ich laß mich da gerne eines Besseren belehren.


"Ziemlich gering, es sei denn die Person möchte sich so in die Politik einbringen oder jemand muss in die Kurie gewählt werden. Ich wäre sogar für eine Abschaffung des Amtes, um ehrlich zu sein. In kleinen Gemeinden gibt es eh keinen Vertreter und es wäre sinnvoller das Amt nur in den Städten zuzulassen, in denen der BM die Stadt nicht im Dritten Stand vertreten kann oder will.

Kurzgesagt:

Es ist ein sinnloses Amt, sofern es alleinsteht, welches höchstens zum bescheißen nützt."


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 Betreff des Beitrags: Re: Bürgervertreter
BeitragVerfasst: Do 1. Aug 2019, 17:19 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
Beiträge: 5407
ja, da stimme ich dir leider zu. Ich möchte aber zumindest dass in Wb die Wahlen ordentlich laufen.

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