Mi 10. Jul 2019, 19:17
Rabi_de_Granezia hat geschrieben:Das jeder Bürger eine Absetzung einleitet fände ich schlecht. Das bietet mir zu viel Raum um Leute zu ärgern.
"Den Punkt mit dem Statut hatte ich nicht berücksichtigt. Würde dem nicht genüge getan, wenn in der Provinzverfassung steht, dass dieses Gesetz nur gilt wenn die STädte sich keine eigene Regelung gegeben haben?
Mi 10. Jul 2019, 19:17
Do 11. Jul 2019, 09:51
10 Bürgervertreter
(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt. Die Amtszeit endet automatisch, wenn der Bürgervertreter aus dem Dritten Stand ausscheidet.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.
Do 11. Jul 2019, 15:14
Rabi_de_Granezia hat geschrieben:
Österreich regelt das beispielsweise provinzweit.
Fr 12. Jul 2019, 22:55
Jorik_baerentatze hat geschrieben:Das die Bürger das Recht zur Absetzung haben ist genau dafür gedacht, das Bürgermeister ihr Amt nicht ausnutzen können oder durch inaktivität verschlafen."
Sa 27. Jul 2019, 07:35
Die Bürgervertreter:
1) Der Bürgervertreter wird quartalsweise gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht machen so hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestnes 5% aller Wahlberechtigten beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(7)Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
(6)Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden und werden dann über ein Dekret der Stadt geregelt.
So 28. Jul 2019, 01:34
Die Bürgervertreter:
1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten (quartalsweise) gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
(6) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.
Mi 31. Jul 2019, 11:47
Mi 31. Jul 2019, 13:43
Zitat:
Die Bürgervertreter:
1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten (quartalsweise) gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
(6) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.
Mi 31. Jul 2019, 20:04
Mal eine generelle Frage, wenn man so die Beteiligung der Leute sieht, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß jemand Interesse am Posten des Bürgervertreters hat. Nun gut, ich laß mich da gerne eines Besseren belehren.
Do 1. Aug 2019, 17:19
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