Ok nach durchsicht der Rechtsklärungen zu dem Thema hast du vollkommen Recht Rabi (ich hoffe ich darf diese Kurzform verwenden =) ). Man kann zwar vieles von diesem umständlichen Verfahren durch ein Stadtdekret in Zusammenarbeit mit den Bürgern aushebeln aber die öffentliche Wahl muss mit einer Dauer von mindestens 72 Stunden in einem öffentlichen Bereich der stattfinden.
Jedoch wird auch in einer ersten der Rechtsklärungen wieder darauf verwiesen das man selbst die Wahlmodalitäten aushebeln könnte wenn sich die gesamte Bürgerschaft auf andere Modalitäten einigt.
Jedoch wäre es mir persönlich auch zu riskant wenn man sich darauf verlässt das sich die Richter des ehrenwerten RKG daran erinnern udn es genauso interpretieren wie wir bzw. ich. Als Richtlinie für die Verankerung würde ich daher die letzte Rechtsklärung durch den Standesleiter des 3. Standes heranziehen die dann die folgende Aussage wäre:
Zitat:
Damit ist es künftig nicht mehr legitim, dass der Standesleiter zur Prüfung einer Ordnungsgemäßen Wahl vom Bürgermeister eine öffentliche Nominierungsphase einfordert. Eine ordnungsgemäße Wahl muss nur mindestens 72 Stunden öffentlich stattgefunden haben, sofern die Stadt sich nicht ein von der Bürgerschaft abgesegnetes Statut zur Regelung der Bürgervertreterwahl gegeben hat.
Gez.
Jorik Haakonsen
Mal ein Vorschlag von mir:
Zitat:
Die Bürgervertreter:
- Die Städte können einen durch ihre Bürger gewählten Vertreter in den 3. Stand entsenden. (müsste es nicht der 3. Stand sein)
- Der Bürgervertreter wird für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat der amtierende Bürgermeister das Recht ein öffentliches Amtesenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten.
- Der Wahl sollte eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 3 Tagen vorausgehen. Nominierbar sind alle Bürger mit einem nachweisbaren Grundbesitz in der Stadt der Wahl.
- Nach dem Abschluss der Nominierungsphase kann die öffentliche Wahl durch den Bürgermeister gestartet werden. Wahlberechtigt sind nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt in welcher der Bürgervertreter gewählt wird. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten sind nicht zulässig.
- Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter sollte der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase eröffnen, sollte er dies nicht machen so hat jeder Bürger mit nachweisbaren Grundbesitz in der Stadt das Recht die Nominierungsphase zu eröffnen.
- Bei einer nachweisbaren dauerhaften Abwesenheit des aktuellen Bürgervertreters von mindestens vier Wochen hat der Bürgermeister das Recht eine neue Wahl eines Bürgervertreters zu initieren.
Nachtrag zu Cinnia:
Ich sehe nicht das hier etwas den Städten aufgezwungen werden soll, es soll lediglich eine einheitliche Rahmenbedingungen für alle Städte erstellt werden. Wie die Dame Rabi schon sagte soll hier sichergestellt werden das sich die Städte und ihre Bürgermeister nicht in die missliche Lage bringen das sie die Wahl nicht nach den gesetzlichen Vorgaben des Königsreiches abhalten und dann das ganze Prozedere wieder neu vollziehen müssen.
Ich denke auch das nciht alle der derzeit amtierenden Bürgermeister von der genauen Ablaufmodalitäten dieser BV-Wahl wissen und dann eventuell Fehler gemacht hätten und da man.
Man sollte natürlich auch den Passus in die Rahmenbedingung einbauen das alle Städte das Recht haben in zusammenarbeit mit ihren Bürgern sich ein gesondertes BV-Wahl-Dekret zu geben.