Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Sollen die §12 und §13 WGB wie vorgeschlagen geändert werden?
Umfrage endete am Fr 7. Nov 2014, 14:26
Ja 100%  100%  [ 12 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 12
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BeitragVerfasst: Mi 5. Nov 2014, 14:26 
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Liebe Ratsmitglieder,

in der öffentlichen Diskussion zur Änderung des §13 Württemberger Gesetzbuch wurde im Ergebnis dessen mögliche Neuformulierung herausgearbeitet, sowie gleichzeitig die des themenverwandten §12. Damit wird der komplette Regelungsraum rund um die Schifffahrt und Hafenverwaltung neu geregelt.
Der Rat stimmt hier nun über die folgenden Neuformulierungen im Gesetz ab:

  • Neuformulierung der §12 und §13 (Wegfall "rot" durch Ersetzung "grün")

Zitat:
Bisherige Formulierung hat geschrieben:
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche

1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg, in der fachlichen Zuständigkeit dem Baumeister, der auch Hafenbevollmächtigter ist. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können vom Rat oder Regenten vollständig oder teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Zuständigen nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Allein die Grafschaft Württemberg oder ihr Bevollmächtigter nach Satz 1 ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.

Wird zu:

Vorschlag Neuformulierung hat geschrieben:
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche

1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


Zitat:
Bisherige Formulierung hat geschrieben:
§ 13 Sicherheitsbestimmungen und Liegedauer

1. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Hafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis.

2. Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis sowie der Schiffbau und die Schiffreperatur erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen vom Hafenmeister abgelehnt werden.

3. Die maximale Liegedauer in einem Württemberger Hafen beträgt 21 Tage. Eine Verlängerung kann vom zuständigen Hafenmeister oder Baumeister bis auf Widerruf unbefristet gewährt werden. Ein Unterbrechung der Liegezeit von weniger als vier Tagen verlängert die Frist nicht.

4. Ausgenommen hiervon sind Schiffe der Grafschaft oder sonstige Schiffe, die für die Grafschaft im Einsatz sind.

5. Der Hafenbevollmächtigte oder Regent kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Eigners.

6. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Die Reparaturkosten für evtl. Beschädigungen des Schiffes beim Anlegen in einem Naturhafen trägt der Kapitän/Schiffseigner selbst.

Wird zu:

Vorschlag Neuformulierung hat geschrieben:
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Hafenbevollmächtigte.

4. Der Regent oder Hafenbevollmächtigte kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.




Zusammengefasste Abstimmungsfrage:
Sollen die §12 und §13 WGB wie vorgeschlagen geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:

  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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