Di 7. Sep 2010, 09:40
Neuversion hat geschrieben:§5 Amtsträger
1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister einen Amtseid.
3. Der Rücktritt vom Rat oder einem Amt das der direkten Autorität des Grafen untersteht ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
6. Staatsanwalt und Richter können nicht zugleich Büttel oder Zollwachtmeister sein. Sobald eine offizielle Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt erfolgt, ist das niedrigere Amt des Büttels oder Zollwachmeisters abzulegen.
6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
7. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen werden als Hochverrat geahndet.
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