Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Do 12. Jul 2018, 11:14 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife von Erweiterung §13 Gesetzbuch wurde festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Soll §13 wie folgt geändert werden?

Zitat:
§ 13 Anlegeerlaubnis, Hafenausbau, Schiffsreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffsreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumundes und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Der Rat von Württemberg entscheidet allein ob ein Hafen in Württemberg ausgebaut/erweitert werden soll. Sollte ein Dorf den Wunsch eines Hafenausbaues hegen so hat er eine ordentliche Anfrage an den Baumeister oder Regenten zu stellen damit der Rat darüber beraten kann.

3. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

4.Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.

5. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.



Zitat:
Altes Gesetz:

§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.

4. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.


Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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