Mo 8. Nov 2021, 20:05
Mo 8. Nov 2021, 20:05
Di 9. Nov 2021, 20:03
Di 9. Nov 2021, 21:57
Mi 10. Nov 2021, 15:06
Do 11. Nov 2021, 07:50
Jorik_baerentatze hat geschrieben:Wenn es keinen Ratsbeschluss zum Baustopp gibt, müssen wir über den Bau abstimmen?
[...]
Do 11. Nov 2021, 09:14
leilah hat geschrieben:In den Logbüchern kann man ersehen wie viele Plätze noch frei sind und wie viele Schiffe am Kai liegen und wer der Reeder ist. Leider sind diese Bücher meistens nie auf dem neuesten Stand.
Do 11. Nov 2021, 09:43
IV Häfen der Grafschaft
IV.I Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
Do 11. Nov 2021, 15:08
leilah hat geschrieben:Ich glaube es war mal vorgesehen, dass die Hafenmeister alle Woche das Logbuch aktualisieren, dann wären wir ja auf dem neusten Stand. Vielleicht noch einmal anschreiben.IV Häfen der Grafschaft
IV.I Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
Do 11. Nov 2021, 17:28
Do 11. Nov 2021, 19:31
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