Ich würde den Paragraphen gern ändern. Weiterhin. Sollte ein Regent eine Person begnadigen wollen und es ist abzusehen, dass es ein Todesurteil geben könnte, sollte es im Interesse des Regenten sein die Vollstreckung mittels Begnadigung zu unterbinden. Zum Tode verurteilte werden ja nicht sofort, augenblicklich im Gerichtssaal gehängt oder geköpft just wenn der Richterhammer fällt. [OOC: Zumindest in meiner RP Vorstellung^^ Ingame... Tjoar...] Der Prozess samt Urteilsspruch sollte für den Regenten derart wichtig sein, dass er den Gang aufs Schafott stoppt.
Ein ordentlicher Prozess ist geführt, ein unabhängiges Urteil gesprochen. Nun kann begnadigt werden.
Zur Reha-Frist kam mir gerade noch ein Gedanke.
Wird vor einem Urteil eine Begnadigung ausgesprochen - wie kann man denn wissen, ob eine Reha-Frist gilt? Es könnte ja auch sein, dass es einen Freispruch gegeben hätte und somit auch keine Reha-Frist.
Idee:
Zitat:
§ 9 Begnadigung
(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor als auch [Rotes streichen] nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.