Ich habe mich heute eigentlich kurz mit der Thematik nicht-öffentlicher Prozesse befasst und dabei auch das StGB unserer Provinz überflogen. An einem Paragraphen bin ich hängen geblieben.
Zitat:
§ 9 Begnadigung
(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor als auch nach Urteilsverkündung ausüben.
Es gab im Reichstag und in einzelnen Ständen vor nicht allzu langer Zeit eine Diskussion über das Begnadigungsrecht des Königs. Im RJG steht: (11) Der König kann jederzeit begnadigen. Eine Begnadigung ist ein Straferlass. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.
Unsere Königin hatte vor Urteilsspruch eine Begnadigung ausgesprochen und somit eine Verurteilung unnötig gemacht.
Ich persönlich sehe es als Einmischung in ein Verfahren und in eine ordentliche Justiz an, wenn ein König oder hier ein Regent vor einem Urteil bereits eine Begnadigung ausspricht. Eine unabhängige Justiz ist ein hohes Gut und sollte meines Erachtens nach gewahrt werden. Zudem ist es für mich unlogisch jemanden zu begnadigen, der noch nicht einmal verurteilt ist. Daher möchte ich um Meinungen aus dem Rat bitten, ob wir unseren Paragraphen abändern. Ein simpler Vorschlag.
Zitat:
§ 9 Begnadigung
(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor als auch [Rotes streichen] nach Urteilsverkündung ausüben.