Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 14:19 
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Der Vorschlag mit den Prozenten ist für mich schwierig, weil er auf Annahmen beruht. Im Ergebnis mögen beide Vorschläge dasselbe meinen und sogar erreichen, aber wir haben keine hundertprozentige Sicherheit über die Prozentangaben. Deshalb würde ich mich dagegen aussprechen.

Was die Aussagen zu Koalitionen angeht: Ich weiß nicht. Wenn dann eben das Ergebnis doch sehr anders ausfällt, bspw. weil man sich mit einem Partner schon verständigt hat, wer im Falle eines Falles welches Amt übernehmen könnte, und dann kommt halt einer/eine nicht rein.. mah, ne. Das geht mir dann irgendwo auch zu weit.

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Do 9. Dez 2021, 14:19 


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 15:07 
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Zitat:
Und Kern der ganzen Klärung ist, dass uneingeschränkte und freie recht auf in gratebus Wahl des Regenten.
Und ja, Jorik, ich halte das System in der Steier für widrig dieser höchsten Gesetze.


Wenn dann wieder eine solche endlose Pattsituation entsteht nutzt dann hoffentlich die Armee das freie Recht auf Enthebung des Rates. Dieses ist ja In Gratebus gegeben. Nennt sich das Recht des Stärkeren.

Wenn wir diese Logik radikal zu Ende denken würden, würde es keinerlei Real Politischen Regeln geben dürfen abseits von dem, was in Gratebus erlaubt ist.

Ich denke, das wir da weitaus besser fahren wenn wir eine Regelung schaffen statt wieder so eine Lahmlegung der Provinz zuzulassen. Ansonsten wäre es die Aufgabe des scheidenden Regenten die Ratssitzung zu entheben, wenn sie sich auf keinen Nachfolger einigen können. Immerhin verbleibt dieser ja noch einige Tage im Amt bei Wechsel..


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 15:09 
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Zu den Koalitionen:

Ich denke, in einem Fall bei dem man die Kandidaten der Anderen Partei durchaus ablehnt könnte man dies vorher verkünden. Man stelle sich vor es würde ein bekannter Räuber und Hochverräter antreten.

Ich würde dies aber gesondert davon zu einem späteren Zeitpunkt abstimmen lassen, ich denke bei Quarkes Vorschlag können wir den bisher größtmöglichen Konsens erzielen.


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 16:12 
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Jorik_baerentatze hat geschrieben:
Zu den Koalitionen:

Ich denke, in einem Fall bei dem man die Kandidaten der Anderen Partei durchaus ablehnt könnte man dies vorher verkünden. Man stelle sich vor es würde ein bekannter Räuber und Hochverräter antreten.

Ich würde dies aber gesondert davon zu einem späteren Zeitpunkt abstimmen lassen, ich denke bei Quarkes Vorschlag können wir den bisher größtmöglichen Konsens erzielen.


Dann bin ich dafür über Quarkes Vorschlag abzustimmen, damit jetzt eine klare Linie hinein kommt.

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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 18:01 
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Da ich mit meiner Meinung offensichtlich ziemlich alleine da stehe, ziehe ich meinen Vorschlag zurück und unterstütze Quarkes.

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Stolzer Esslinger


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 18:07 
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Damit stelle ich die Abstimmungsreife des folgenden Vorschlags fest, die geänderte Nummerierung hebe ich nicht farblich hervor.:

Zitat:
Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg


I. Die Wahl des Regenten


(1) a) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.


II. Regelung bei Abstimmungen

(1) a) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.

(2) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet.

(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.

(4) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.

(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 48 Stunden ihre Stimme abgeben.

(6) Die Stimmabgabe erfolgt offen.

(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.

b) Bei sicherheitsrelevanten internen Abstimmungen ist die Stimmanzahl und -verteilung erst nach Anweisung des Regenten bekanntzugeben.


III. Stellvertreter des Grafen


1. Der Stellvertreter wird vom Grafen ernannt und dient ihm als engster Berater und Vertrauter.

2. Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.


IV. Ausschluss von Ratsmitgliedern

(1) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.

(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.

(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.

(4) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Ein entsprechender Antrag kann auch von jedem Ratsmitglied beim Grafen eingereicht werden.



V. Misstrauensvotum gegen den Grafen

(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.

(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.

(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.

(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.


VI. Aufgabenverteilung des Rates


(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.

(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.

(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.

(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Do 9. Dez 2021, 18:11 
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Die Abstimmung ist hier eröffnet.


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 Betreff des Beitrags: Re: [GO] Regentenwahlregelung
BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 22:07 
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Da ich es nicht gut finde bei der Abstimmung zu diskutieren, möchte ich hier auf die Bemerkungen Sinis antworten.
Joriks Erläuterungen dazu kann man ja dort nachlesen, die treffen genau zu.


Sini_brachenau hat geschrieben:
Nein und ich kündige bereits eine Rechtsklärung an.

Ich bin verwundert, dass jüngst noch etwas in der Diskussion gesagt wurde, was einer Abstimmung klar im Wege steht und wir uns nun dennoch hier zur Abstimmung sehen.
Diese Regelung hebelt eine von der großkaiserlichen Administration gegebene Mechanik aus und ist damit von vornherein rechtswidrig. Sie läuft außerdem einer geltenden Rechtsklärung zuwider, die bereits daraufhin lautete, dass eine Postenverhandlung nur mit den 12 rechtmäßig gewählten Rätlingen überhaupt einen bindenden Anspruch entwickelt. Dann kann man aber nicht mehr von Parteien reden.



Sini_brachenau hat geschrieben:
Wie es fatale Folgen für eine Partei haben kann, eine Regelung zur Machtsicherung durchzudrücken, komme, was da wolle - ohne, dass ich da nun jemanden konkret ansprechen möchte.

Jorik, unter uns Pastorentöchtern, ich hätte auch gerne eine schöne, einfach Regelung. Die gibt es aber in Form der angesprochenen ((Spiele-))Mechanik - ob es uns passt oder nicht. Und, so jedenfalls habe ich es verstanden, ist diese großkaiserliche Mechanik stets höchstes Gut und unumstößlich.


Ich möchte noch auf den Text des Zusatzes zur GO hinweisen, der besagt, dass "Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat."
Wie man leicht erkennen kann, handelt es sich um die Patt - Situation, die zu diesen unerfreulichen Situationen geführt hat und die damit verhindert werden soll und kann.
Diese Klärung war nötig, damit wieder Ruhe in Württemberg einkehren kann.
Es würde mich interessieren, wo bei dieser Regelung gegen diese Mechanik verstossen wird? Ganz im Gegenteil, man gibt sogar der Mechanik nach und lässt die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent den Regenten stellen.
Ich sehe diese ganz und gar nicht ausgehebelt.

Und ich fürchte, nur weil du oder jemand in der Diskussion etwas gesagt hat, von dem du meinst, Sini, dass es einer Abstimmung im Wege steht, heisst das noch nicht, dass das auch tatsächlich so ist. Ich weiss schon, du bist lange Reichsstaatsanwältin, trotzdem muss es nicht so sein, wie du es siehst. Natürlich kann der Regent darüber abstimmen lassen, auch wenn etwas dagegen gesagt wurde.

Jeder darf hier seine Meinung äussern. Ich ersuche darum, dass dies in einer höflichen Form geschieht und ohne untergriffige Ausdrücke, die nicht dazu gehören.

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