Es gibt derzeit ein Problem in einem Württemberger Dorf, dass der Bestand des Rathauses bzw. der Verbleib einiger Waren nicht oder nur schwer geklärt werden kann. Und zwar, weil der vorhergehende Bürgermeister die Bestände nicht aufgelistet hat. Dazu ist aber laut Württemberger Gesetzbuch jeder Bürgermeister nach jeder Amtsperiode verpflichtet.Zitat:
II. Staatsorganisation
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.
Ich kann mich auch erinnern, dass nach einem Rathaussturm nicht aufgelistet werden konnte, was die Räuber mitgenommen hatten. Der Raub war gleich ein oder zwei Tage nach Neuwahlen. Der alte Bürgermeister hatte keine Bestandaufnahme abgegeben und der neue Bürgermeister konnte das Diebesgut nicht genau beziffern. Ist vor Gericht auch doof.
Der Bürgermeister, der das verpennt hatte, hätte meines Erachtens nach auch angezeigt werden müssen. Aber das ist schon ein zweites Thema...
Laut Geschäftsordnung des Rates ist es niemands Aufgabe zu kontrollieren, ob die gesetzliche Forderung von den Bürgermeistern umgesetzt wird. Zumindest habe ich das nicht gefunden.
Unabhängig von vergangenen Vorfällen möchte ich vorschlagen, dass das einem festen Posten als Aufgabe zugeschrieben wird. Die Kontrolle der Abgabe der Bestandslisten. Die Information, dass ein Wechsel im Bürgermeisteramt stattgefunden hat (ob Sturm oder Wahl), kann derjenige der KAP entnehmen und in den darauffolgenden Tagen darauf achten.
Außerdem könnte der liebe Herr Wortführer die Bürgermeister in seinen gelegentlichen Rundschreiben daran erinnern, dass das zu tun ist. So, wie ja auch immer wieder dran erinnert werden muss, dass neue Dekrete unverzüglich vorzulegen sind.